TE Bvwg Beschluss 2021/7/9 W103 2241161-1

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Veröffentlicht am 09.07.2021
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Entscheidungsdatum

09.07.2021

Norm

AsylG 2005 §7 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3

Spruch


W103 2241161-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Russische Föderation, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2021, Zl. 733593409-190043925, zu Recht erkannt:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, behoben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Dem Beschwerdeführer, einem zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Staatsangehörigen der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.01.2007 in Stattgabe eines durch seine Mutter und damalige gesetzliche Vertreterin infolge gemeinsamer illegaler Einreise am 26.07.2003 eingebrachten Asylerstreckungsantrags gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 1997 durch Erstreckung (bezogen auf das Verfahren seines Vaters und seiner Mutter) in Österreich Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach straffällig (siehe dazu die Feststellungen im Bescheid des BFA). Infolgedessen leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Aktenvermerk vom 07.09.2019 ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten hinsichtlich des BF gemäß § 7 Abs 1 Z 1 AsylG (Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG wegen Begehung eines besonders schweren Verbrechens) ein.

Am 04.06.2019 wurde die Mutter (im eigenen Aberkennungsverfahren) und der damals mj. BF niederschriftlich einvernommen, wobei sich die Einvernahme des BF (eine Seite) auf den Umstand der rechtskräftigen Verurteilung wegen schweren Raubes, sowie seiner Integrationsschritte in Österreich beschränkt.

Mit Schreiben vom 07.09.2020 gewährte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem nunmehr volljährigen Beschwerdeführer im Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten Parteiengehör, durch Zusendung einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit mehreren Fragen, wobei angeführt wurde, dass ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs 1 Z 1 AsylG geführt werde.

Das Kuvert wurde mit dem Vermerk „nicht behoben“ von der Post retourniert.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 03.03.2021 wurde dem Beschwerdeführer in Spruchteil I. der ihm mit Bescheid vom 03.01.2007 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. In Spruchteil II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, weiters wurde ihm in Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer in Spruchpunkt IV. gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG idgF erlassen, in Spruchpunkt V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei und in Spruchpunkt VI. ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage und in Spruchpunkt VII. ausgesprochen, dass gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot auf die Dauer von 8 Jahren erlassen wird.

Die Entscheidung über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland keine Gefährdungs- bzw. Bedrohungslage zu befürchten hätte. Eine aktuelle bzw. individuelle Furcht vor Verfolgung habe dieser nicht glaubhaft machen können. Sein Vater sei am 05.03.2016 verstorben, seiner Mutter sei der Asylstatus aufgrund der geänderten Lage in ihrem Herkunftsland aberkannt worden. Auch die objektive Lage in seinem Herkunftsstaat habe sich laut den vorliegenden Länderberichten maßgeblich geändert. Er könnte seinen Lebensunterhalt in der Russischen Föderation bestreiten und würde dort Arbeitsmöglichkeiten vorfinden. Der Beschwerdeführer sei gesund und habe familiäre Anknüpfungspunkte in Tschetschenien. Der Beschwerdeführer sei in Österreich unter anderem wegen Diebstahls, schwerer Körperverletzung, nach dem SMG und schweren Raub verurteilt worden.

Der Beschwerdeführer spreche Deutsch, ginge gegenwärtig keiner Arbeit nach und habe seine Mutter sowie zwei weitere mj. Brüder in Österreich, mit welchen er in einem gemeinsamen Haushalt wohne. Aufgrund der vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilungen und seiner wiederholten Rückfälligkeit würden die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich überwiegen.

5. Mit am 01.04.2021 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangtem Schriftsatz wurde durch die nunmehrige gewillkürte Vertretung fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde stütze die Aberkennung des Status des Asylberechtigten auf § 7 Abs 1 Z 2 und führt aus, dass Endigungsgründe eingetreten seien. Hierzu sei auszuführen, dass das Bundesamt in seiner Entscheidung in keiner Weise offengelegt hat, aufgrund welcher Umstände dem Vater des BF, von dem er den Asylstatus abgeleitet bekommen hat, Asyl zugesprochen wurde. Aus diesem Grund entzieht sich die Entscheidung des Bundesamtes jedenfalls einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts und hat das Bundesamt daher seine Begründungspflicht verletzt. Weiters werde auf die Judikatur des EuGH zum Endigungsgrund „Wegfall der Umstände“ verwiesen.

Der Beschwerdeführer sei zwar mehrmals als Jugendlicher verurteilt worden, einzelfallbezogen könne jedoch von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden. Seit der letzten Verurteilung habe sich aber eine deutlich positive Entwicklung mit dem Versuch einer beruflichen Integration sowie einer gänzlichen Distanz zum ehemaligen Milieu beziehungsweise zu seinen Freunden gezeigt. Der Beschwerdeführer verfüge über sehr gute Deutschkenntnisse, da er in Österreich aufgewachsen sei. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers befinde sich in Österreich, sein Vater sei bereits verstorben Aus Sicht des Beschwerdeführers würden jene Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt worden wäre, weiterhin vorliegen. Da er in Tschetschenien völlig entwurzelt wäre, erweise sich eine Abschiebung als schlichtweg unzulässig, der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich sei rechtskonform gewesen, es bestehe ein schützenswertes Privat- und Familienleben, der Beschwerdeführer sei in Österreich gut integriert und habe – von entfernten Verwandten abgesehen – kaum mehr Bindungen zum Heimatstaat.

Es liege eine Verletzung des Parteiengehörs vor, da der BF keine aktuelle Möglichkeit gehabt habe sich zu äußern und ihn kein aktuelles Parteiengehör eingeräumt worden sei.

Ebenso hätte sich das Bundesamt näher mit der aktuellen Versorgungslage – vor dem Hintergrund der vorherrschenden COVID 19 Pandemie – auseinandersetzen müssen. In den Feststellungen finden sich keine Berichte, die sich mit der COVID 19 Pandemie auseinandersetzen.

Der BF hätte sein gesamtes Leben in Österreich verbracht, seine Verwandten in Russland nie persönlich gesehen bzw. kennengelernt, er sei der russischen Sprache nicht mächtig und können nicht kyrillisch schreiben und lesen.

6. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 07.04.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Da sich die gegenständliche zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zur Entscheidung zuständig.

Zu Spruchteil A) Zurückverweisung der Rechtssache:

2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH vom 06.07.2016, Ra 2015/01/0123):

"In § 28 VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg cit vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN)."

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).

Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013 zu Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG).

2.2. Im gegenständlichen Fall war dem aus der Russischen Föderation (Tschetschenien) stammenden Beschwerdeführer nicht aufgrund eigener Verfolgungsgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, sondern durch „Asylerstreckung“ gemäß der damals geltenden Bestimmung des § 11 AsylG 1997 bezogen auf das Verfahren seines Vaters und der Mutter zuerkannt worden.

2.2.1. Zur Begründung der Aberkennung des derart zuerkannten Status unter Anwendung der „Wegfall der Umstände“-Klausel vertrat die Behörde im angefochtenen Bescheid vereinfacht gesagt die Ansicht, dass die Gründe für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Falle des Beschwerdeführers einerseits aufgrund dessen Straffälligkeit, welche ihn gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 zum nunmehrigen Zeitpunkt von der Ableitung eines Status im Rahmen eines Familienverfahrens ausschließen würde, weggefallen seien und dieser zudem keine aktuelle individuelle asylrelevante Verfolgung in seinem Herkunftsstaat zu befürchten habe.

2.2.1.1. Jener vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vertretenen Rechtsansicht ist der Verwaltungsgerichtshof in seiner zwischenzeitig ergangenen Entscheidung vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0059-6, nicht gefolgt; der Verwaltungsgerichtshof führte in jenem Erkenntnis näher aus (vgl. Rz 24 f), dass es auf die Frage, ob einem Familienangehörigen im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung iSd § 3 Abs. 1 AsylG 2005 droht, für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach § 34 Abs. 2 AsylG 2005 gerade nicht ankomme und es daher den Bestimmungen des § 34 AsylG 2005 über das Familienverfahren zuwiderlaufen würde, wenn für die Frage, ob der nach diesen Bestimmungen zuerkannte Status des Asylberechtigten abzuerkennen sei, auf das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung beim Familienangehörigen abgestellt würde. Ebenso wenig sei für die Asylaberkennung in einem solchen Fall maßgeblich, ob alle Voraussetzungen des § 34 AsylG 2005 für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Familienverfahren (also etwa die im Revisionsfall, wie auch im vorliegenden Beschwerdefall, nicht mehr gegebene fehlende Straffälligkeit iSd § 34 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005) noch vorliegen. Eine solche Auffassung entspräche der Rechtslage nach dem AsylG in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003, nach der aber ein eigener Aberkennungstatbestand für durch Erstreckung gewährtes Asyl bestand, welcher vor dem Hintergrund jeweils eigenständiger Verfahren auf Gewährung von Asyl einerseits und auf Erstreckung von Asyl andererseits zu verstehen gewesen sei. Mit der AsylG-Novelle 2003 sei jedoch - offenbar in bewusster Abkehr von der bisherigen Rechtslage - ein Aberkennungstatbestand, der auf den Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl im (nunmehrigen) Familienverfahren abstelle, als nicht mehr erforderlich bzw. als mit den Regelungen des Familienverfahrens nicht vereinbar erachtet worden. Auch gebe es keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber die auf Grund des Verweises in § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 anzuwendende (völkerrechtliche) Beendigungsklausel des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK auf eine nationalstaatliche Regelung wie jene des § 34 AsylG 2005, welche die Anerkennung als Flüchtling gerade unabhängig von den Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorsieht, angewendet wissen wollte.

In Bezug auf die Anwendung der „Wegfall der Umstände“-Klausel in Fällen der Aberkennung eines Status des Asylberechtigten, welcher ursprünglich abgeleitet von einem Familienangehörigen zuerkannt worden war, führte der Verwaltungsgerichtshof in der erwähnten Entscheidung (vgl. Rz 26 ff) weiter aus, dass die in Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK vorgesehene „Wegfall der Umstände“-Klausel im Unterschied zu allen anderen Aberkennungstatbeständen des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gesondert für einen Familienangehörigen, der seinen Asylstatus von einer Bezugsperson abgeleitet hat, geprüft werden kann. Es ist nämlich bei einer Person, welcher die Flüchtlingseigenschaft unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zukommt, der Wegfall solcher Umstände von vornherein nicht denkbar.

Dies würde aber dazu führen, dass der Aberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK hinsichtlich von Personen, denen der Status des Asylberechtigten im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannt wurde, ins Leere liefe. Familienangehörigen könnte dieser Status also selbst dann nicht aberkannt werden, wenn sich die Umstände, auf Grund deren ihre Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und die Bezugsperson es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Es kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden, dass er eine solche Rechtsfolge bei der Ersetzung der Asylerstreckung durch das Familienverfahren durch die AsylG-Novelle 2003 trotz der ersatzlosen Aufhebung des auf die Asylerstreckung Bezug nehmenden Aberkennungstatbestandes des § 14 Abs. 1 Z 2 AsylG bewirken wollte.

Die Beendigungsklauseln des Art. 1 Abschnitt C GFK beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden sollte, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist. Bei der „Wegfall der Umstände“-Klausel ist dies dann der Fall, wenn die Gründe, die dazu führten, dass eine Person ein Flüchtling wurde, nicht mehr bestehen. Zweck der Regelungen über das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 sei es, Familienangehörigen die Fortsetzung des Familienlebens mit einer Bezugsperson in Österreich zu ermöglichen. Bestehen jene Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr, und könne es die Bezugsperson daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatstaates zu stellen, bestehe weder nach dem Zweck des internationalen Flüchtlingsschutzes noch nach jenem des Familienverfahrens nach dem AsylG 2005 eine Rechtfertigung dafür, den Asylstatus des Familienangehörigen, der diesen Status von der Bezugsperson nur abgeleitet hat, aufrecht zu erhalten (vgl. hiezu auch Nedwed, aaO 231 f).

Für die Aberkennung des einem Familienangehörigen im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände komme es also darauf an, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Diese Frage habe die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbstständig zu beurteilen.

Gelange die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) in so einem Fall zu der Beurteilung, dass die in Rn. 29 genannten Umstände nicht mehr vorliegen, ist der Asylstatus eines Familienangehörigen, dem dieser Status im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannt worden ist, abzuerkennen, sofern im Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich des Familienangehörigen nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (drohende Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) vorliegen (vgl. in diesem Sinn auch EuGH 2.3.2010, C-175/08 u.a., Aydin Salahadin Abdulla u.a., Rn. 81 ff).

2.2.3. Das gegenständliche Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der Umstände, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, weist vor dem Hintergrund der eben zitierten Judikatur insofern einen gravierenden Mangel auf, als die Behörde keine erkennbaren Feststellungen dahingehend, ob der Vater des Beschwerdeführers – von welchem dieser seinen Status vorwiegend abgeleitet hat – in der Russischen Föderation unverändert einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt ist bzw. wäre, getroffen hat. Die Behörde stützte die Aberkennung des Status des Asylberechtigen des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid ausschließlich auf die „Wegfall der Umstände“ Klausel des BF für deren Anwendung in der vorliegenden Konstellation laut Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich auf den Wegfall der Verfolgungsgefahr beim Vater und der Mutter des Beschwerdeführers abzustellen gewesen wäre. Lt. Zuerkennungsbescheid vom 03.01.2007 war der Vater am tschetschenischen Widerstand beteiligt und sind daher entsprechende Feststellungen notwendig, welche das Gericht nicht selbständig einfügen kann, da ansonsten eine unzulässige erweiterte Beweiswürdigung vorliegen würde. Wenn auch den Feststellungen der Behörde, wonach im Falle des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt keine asylrelevante Verfolgung seiner eigenen Person anzunehmen ist, grundsätzlich beizupflichten ist, so fehlen, wie dargelegt die Feststellungen zum Wegfall der Verfolgungsgründe hinsichtlich des Vaters, auch wenn dieser zwischenzeitlich verstorben ist, so ist dieser Umstand zumindest hypothetisch zu prüfen.

Die Behörde hat sich im Zuge der Prüfung des vorliegenden Aberkennungsgrundes in keiner Weise mit den ursprünglichen Fluchtgründen des Vaters des Beschwerdeführers befasst, sondern lediglich allgemeine Ausführungen zum Nichtvorliegen einer relevanten Gefährdung im Herkunftsstaat getroffen, welche in keinen Bezug zu den für die Asylgewährung ausschlaggebenden individuellen Gründen gesetzt worden sind. Es liegen dem Verwaltungsakt keine Stellungnahme über im Rahmen seines Asylaberkennungsverfahrens gewährtes Parteiengehör ein, noch wurde dieser Aspekt im gegenständlichen Verfahren im Rahmen einer Einvernahme mit dem Beschwerdeführer erörtert.

Es wird nicht verkannt, dass sich der Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.01.2007 selbst der konkrete Sachverhalt, welcher zur Annahme einer individuellen Verfolgung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation führte, nicht eindeutig entnehmen lässt. Umso mehr wäre es jedoch erforderlich gewesen, konkrete Ermittlungsschritte zu setzen, um die ursprünglichen Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen des Vaters des Beschwerdeführers im Zuge des amtswegig eingeleiteten Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten wegen des Endigungsgrundes des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK zu eruieren. Durch das Unterlassen der Feststellung der ursprünglich für die Asylgewährung ausschlaggebenden Gründe hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine Ermittlungen zu einem zentralen Aspekt des Verfahrens durchgeführt und den Eindruck erweckt, die notwendigen Sachverhaltsermittlungen an das Verwaltungsgericht delegieren zu wollen.

Da sich demnach eine Auseinandersetzung mit dem festgestellten Grund für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten dem angefochtenen Bescheid in keiner Weise entnehmen lässt, erscheint die Beurteilung einer für eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten maßgeblichen Besserung der Lage im Herkunftsstaat schon aus diesem Grund nicht sinnvoll möglich. Vor diesem Hintergrund erweist sich der pauschale und in Bezug auf das konkrete Verfahren inhaltlich in keiner Weise konkretisierte Verweis auf eine sich aus dem Länderinformationsblatt ergebende verbesserte Lage im Herkunftsstaat jedenfalls als ungenügend, um einen Wegfall der Verfolgungsgefahr und demnach den Endigungsgrund des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK bejahen zu können. Die Behörde hat keine Feststellungen dahingehend getroffen, aufgrund welcher konkreter Umstände sie eine relevante Änderung der Lage im Herkunftsstaat gegenüber dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Jahr 2007 annimmt.

2.2.4. Zudem hat die Behörde das Verfahren insofern mit einem gravierenden Ermittlungsmangel belastet, als sie im Vorfeld der Bescheiderlassung keine ausführliche Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt hat. Aufgrund der Tatsache, dass dieser vor knapp 2 Jahren einer (1 seitigen) behördlichen Befragung unterzogen worden ist und sich mittlerweile - rund sechzehn Jahre - legal im Bundesgebiet aufgehalten hat, wäre eine solche mündliche Einvernahme des nunmehr volljährigen Beschwerdeführers jedenfalls erforderlich gewesen, um dessen aktuelle Situation im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation sowie seine derzeitigen privaten und familiären Lebensumstände in Österreich feststellen zu können.

Es ist dem Beschwerdevorbringen insofern zu folgen, als die im Schreiben der Behörde getroffenen Ausführungen und insbesondere die Fragen, zu deren Beantwortung der. Beschwerdeführers binnen 14-tägiger Frist aufgefordert worden ist (vgl. AS 199 ff), keine taugliche Grundlage zur Ermittlung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes darstellen. Die Behörde hat den Beschwerdeführer unzureichend über die Gründe für die intendierte Aberkennung des Schutzstatus informiert und ihm dadurch die Möglichkeit genommen, der beabsichtigten Aberkennung des Status des Asylberechtigten inhaltlich konkret entgegenzutreten. Die Beschwerde hat berechtigt darauf hingewiesen, dass die im Schreiben des Bundesamtes aufgelisteten sehr knappen und teils stichwortartigen Fragestellungen für eine rechtsunkundige und im Verfahren nicht vertretene Person wohl nicht ausreichend Aufschluss darüber geben, zu welchen konkreten Sachverhalten in welchem Umfang Stellung zu beziehen wäre. Durch das dem Beschwerdeführer zugestellte Schreiben hat die Behörde demnach keine tauglichen Schritte zur Ermittlung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhaltes gesetzt. Der nunmehr volljährige BF hätte einvernommen werden müssen.

Angeführt wurde ein Aberkennungsverfahren (Pt. 25) hinsichtlich des BF gemäß § 7 Abs 1 Z 1 AsylG (Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG wegen Begehung eines besonders schweren Verbrechens).

Tatsächlich wurde aber beim BF ein Aberkennungsbescheid hinsichtlich § 7 Abs 1 Z 2 AsylG, (geänderte Umstände im Heimatland) geführt und im Spruch so entschieden.

Der BF wurde jedoch von der Abänderung des Aberkennungstatbestandes nicht verständigt. Der BF hatte dazu also kein Parteiengehör.

2.2.5. Die Behörde hat im Vorfeld der Bescheiderlassung – mit Ausnahme des oa. Versuches – Parteiengehör zu gewähren, welches jedoch kein geeignetes Mittel zur Erhebung aller relevanten Sachverhaltsaspekte darstellt – keine tauglichen Ermittlungsschritte durchgeführt. Wie dargelegt, hat sich die Behörde weder erkennbar mit den konkreten Gründen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Vater des Beschwerdeführers befasst, noch wurde eine mündliche Einvernahme des BF – hinsichtlich des Aberkennungsgrundes zu § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG abgehalten, um den Beschwerdeführer zu den verfahrensrelevanten Aspekten seiner Rückkehrsituation sowie seiner aktuellen Lebensumstände in Österreich zu befragen.

Demnach ist keine taugliche Grundlage für die Feststellung zu erkennen, dass dem Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt keine asylrelevante Gefährdung mehr in der Russischen Föderation drohen würde (siehe die auf Seite 7ff angeführte Judikatur des VwGH). Die aufgezeigten gravierenden Ermittlungsmängel im Sinne der fehlenden Auseinandersetzung mit den individuellen Gründen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Unterlassung einer persönlichen Einvernahme erwecken den Eindruck, dass die Behörde die erforderlichen Verfahrenshandlungen bewusst an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren versuchte.

2.3. Angesichts derart gravierender Ermittlungslücken und Begründungsmängel erscheint eine sachgerechte Beurteilung der Beschwerde hinsichtlich der ausgesprochenen Aberkennung des Status des Asylberechtigten, der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie der erlassenen Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde als völlig ausgeschlossen, wobei hinsichtlich der Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis nicht auszuschließen ist.

Zusammengefasst ist festzustellen, dass sich das Bundesamt in unzureichender und im Ergebnis untauglicher Weise mit der Frage des Vorliegens eines Aberkennungsgrundes auseinandergesetzt hat. Im gegenständlichen Fall erweist sich daher der angefochtene Bescheid des Bundesamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren in besonders gravierender Weise als mangelhaft. Die entscheidenden Ermittlungshandlungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach nahezu zur Gänze erstmals durch das Verwaltungsgericht zu tätigen.

Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Aberkennungsverfahren ist im Ergebnis daher so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde geboten erscheint, wobei sich im konkreten Fall erst nach einem nachvollziehbaren Ermittlungsverfahren ergeben wird, ob im vom Bundesamt eingeleiteten Aberkennungsverfahren die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 oder § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 tatsächlich vorliegen und die (allfällige) Erlassung eines neuen Bescheides zulassen. Diesbezüglich erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde jedenfalls noch als völlig ungeklärt.

2.4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der gegenständliche Bescheid aufzuheben ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht individuelle Verhältnisse Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W103.2241161.1.00

Im RIS seit

20.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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