Entscheidungsdatum
09.07.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G313 2233432-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Italien, vertreten durch Helping Hands, Taubstummengasse 7-9, 1004 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 30.06.2020 wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
2. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
3. Am 28.07.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit Beschwerdevorlage-Schreiben vom 22.07.2020 die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist italienischer Staatsangehöriger. Er beherrscht die deutsche Sprache in Wort und Schrift. Seine Muttersprache ist Italienisch.
1.2. Er ließ sich im Jahr 1968, als sein Vater beruflich bedingt nach Österreich gereist ist, im Verbund seiner Kernfamilie – Eltern und Bruder – in Österreich nieder.
Nach Scheidung seiner Eltern kehrte seine Mutter nach Italien zurück. Sein Bruder und Vater verblieben in Österreich. Sein Vater ist bereits verstorben und war die Hauptbezugsperson für den BF.
Der BF hat in Österreich noch zwei erwachsene Kinder, die 1982 und 1989 geboren sind und bei der Kindesmutter aufgewachsen sind und zu denen er ebenso wenig wie zur Kindesmutter einen (näheren) Kontakt anstrebte, und wurde lediglich zweimal von der Tochter in fünf Jahren Haft besucht.
Festgestellt wird, dass der BF ledig ist, keine Sorgepflichten (mehr) hat und in Österreich nur selten Kontakt zu seinem Bruder hatte.
1.3. Der BF besuchte in Österreich vier Jahre Volks- und zwei Jahre Mittelschule. Ein Pflichtschulabschluss liegt nicht vor. Weitere Schulbesuche verliefen aufgrund einer beim BF vorliegenden Drogensuchtproblematik und der fortlaufenden strafrechtlichen Delinquenz, wie auch die Eingliederung in den regulären Arbeitsmarkt, nicht erfolgreich.
Er war im Unternehmen seines Vaters vom 01.07.1987 bis 31.10.1991 und vom 01.09.1994 bis 31.12.1996 beschäftigt. Abgesehen davon weist er im österreichischen Bundesgebiet noch ein rund eineinhalbmonatiges und ein 21-tägiges Beschäftigungsverhältnis in den Jahren 1992 und 1999, ab da weg jedoch keines mehr, auf.
Der BF konnte seinen Lebensunterhalt in Österreich vorwiegend aus Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und mithilfe finanzieller Unterstützung seiner Mutter aus Italien bestreiten.
1.4. Der BF wurde in Österreich insgesamt 25 Mal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, und zwar mit
? Urteil von Oktober 1986, rechtskräftig (im Folgenden: RK) mit Oktober 1987, nach dem Suchtgiftgesetz zu einer Geldstrafe von 50 Tagsätzen zu je 40,00 ATS (2.000,00 ATS), im Nichteinbringungsfall 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, mit
? Urteil von Oktober 1987, RK mit Oktober 1987, wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei im April 1992 die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen wurde, mit
? Urteil von Juni 1989, RK mit Juli 1989, wegen versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe von 50 Tagsätzen zu je 40,00 ATS (2.000,00 ATS), im Nichteinbringungsfall 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, mit
? Urteil von November 1993, RK mit November 1993, nach dem Suchtgiftgesetz zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei die Probezeit im Juni 1994 auf fünf Jahre verlängert und im Jänner 2020 die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen wurde, mit
? Urteil von Juni 1994, RK mit Juli 1994, wegen versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe von 50 Tagsätzen zu je 50,00 ATS (2.500,00 ATS), im Nichteinbringungsfall 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, mit
? Urteil von September 1994, RK mit Oktober 1994, nach dem Suchtgiftgesetz zu einer Geldstrafe von 30 Tagsätzen zu je 50,00 ATS (1.500,00 ATS), im Nichteinbringungsfall 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, mit
? Urteil von August 1995, RK mit September 1995, wegen versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei im April 1997 die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert und im November 1999 der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe widerrufen wurde, mit
? Urteil von April 1997, RK mit April 1997, nach dem Suchtgiftgesetz zu einer Geldstrafe von 90 Tagsätzen zu je 30,00 ATS (2.700,00 ATS), im Nichteinbringungsfall 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, mit
? Urteil von Oktober 1997, RK mit Oktober 1997, wegen versuchten Diebstahls und wegen Erwerbs und Besitzes von Kokain zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, mit
? Urteil von November 1999, RK mit November 1999, wegen versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls zu einer einjährigen Freiheitsstrafe, mit
? Urteil von März 2001, RK mit April 2001, wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, mit
? Urteil von Juni 2002, RK mit Juni 2002 wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, mit
? Urteil von Juli 2003, RK mit Juli 2003, wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls, versuchter Nötigung und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten, mit
? Urteil von Jänner 2005, RK mit Jänner 2005, wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wobei der BF am 19.12.2005 bedingt auf eine Probezeit von zwei Jahren aus der Freiheitsstrafe entlassen, im Mai 2006 die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert und im August 2006 die vormals angeordnete Bewährungshilfe aufgehoben wurde, mit
? Urteil von Mai 2006, RK mit Mai 2006, wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, mit
? Urteil von März 2008, RK mit März 2008, wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, mit
? Urteil von Oktober 2009, RK mit Oktober 2009, wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr, mit
? Urteil von März 2011, RK mit März 2011, wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wobei im Mai 2013 die Freiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen und im März 2020 die Probezeit des bedingten Strafteils auf insgesamt fünf Jahre verlängert wurde, mit
? Urteil von Juni 2011, RK mit März 2011, wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wobei im Mai 2013 die Freiheitsstrafe auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und im Oktober 2013 die bedingte Strafnachsicht widerrufen wurde, mit
? Urteil von Juli 2012, RK mit Juli 2012, wegen versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, mit
? Urteil von März 2013, RK mit März 2013, wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, mit
? Urteil von Oktober 2013, RK mit Oktober 2013, wegen des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, mit
? Urteil von Juli 2019, RK mit Juli 2019, wegen des versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen, mit
? Urteil von November 2019, RK mit November 2019, wegen des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, und mit
? Urteil von März 2020, RK mit März 2020, wegen versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten.
1.4.1. Der BF hat unter anderem folgende Vermögensstraftaten begangen:
1.4.1.1. Der strafrechtlichen Verurteilung des BF von Juni 1994 lag Folgendes zugrunde:
Der BF hat am 17.03.1994 an einem bestimmten Ort im Bundesgebiet den Verfügungsberechtigten einer bestimmten Firma fremde, bewegliche Sachen, nämlich diverse Waren im Gesamtwert von EUR 174,70 mit dem Vorsatz versucht wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Ware in der rechten Außentasche der Jacke verbarg, und die Kassa ohne Bezahlung passierte.
1.4.1.2. Der strafrechtlichen Verurteilung des BF von Oktober 1997 lag unter anderem Folgendes zugrunde:
Der BF hat
I. am 07.02.1997 mit Bereicherungsvorsatz zum Nachteil einer bestimmten Firma diverse Kosmetika im Gesamtwert von EUR ATS 295,- zu stehlen versucht,
(…).“
1.4.1.3. Der strafrechtlichen Verurteilung des BF von Juni 2011 lag Folgendes zugrunde:
Der BF hat am 28.04.2011 an einem bestimmten Ort im Bundesgebiet Verfügungsberechtigten einer bestimmten Firma eine fremde bewegliche Sache gewerbsmäßig und mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er sechs Flaschen Whisky im Gesamtwert von EUR 125,94 in seine Jacke und seinen Rucksack steckte und den Kassenbereich ohne Bezahlung passierte.
1.4.1.4. Der strafrechtlichen Verurteilung des BF von Juli 2012 lag Folgendes zugrunde:
Der BF hat am 29.04.2012 an einem bestimmten Ort im Bundesgebiet mit dem Vorsatz, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigten einer bestimmten Firma diverse Waren im Gesamtwert von EUR 35,23 wegzunehmen versucht.
1.4.1.5. Der strafrechtlichen Verurteilung des BF von Oktober 2013 lag Folgendes zugrunde:
A.
Der BF hat an einem bestimmten Ort im Bundesgebiet Verfügungsberechtigten einer bestimmten Firma gewerbsmäßig bestimmte fremde bewegliche Sachen in einem EUR 3.000,- jedenfalls nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, nämlich
I. am 17.06.2013 fünf Flaschen Whisky (…) im Gesamtwert von EUR 79,95, zwei Flaschen Wodka einer bestimmten Marke im Gesamtwert von EUR 37,98, weitere zwei Flaschen Wodka einer anderen Marke im Gesamtwert von EUR 29,98 und noch drei Flaschen Wodka wieder einer anderen Marke im Gesamtwert von EUR 41,97 weggenommen, sowie
II. II. am 19.06.2013 vier Flaschen Tule Dew im Gesamtwert von EUR 79,96, eine Flasche Whisky einer bestimmten Marke im Wert von EUR 15,99, eine Flasche Ralauhues im Wert von EUR 15,99 sowie fünf Flaschen Wodka einer bestimmten Marke im Gesamtwert von EUR 74,95 wegzunehmen versucht.
B.
Der BF hat weiters am 01.02.2013 an einem bestimmten Ort im Bundesgebiet versucht, Verfügungsberechtigten einer bestimmten Firma gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem EUR 3.000,- jedenfalls nicht übersteigenden Wert, nämlich eine Flasche Wodka einer bestimmten Marke im Wert von EUR 14,99 sowie fünf Flaschen Whisky einer bestimmten Marke im Gesamtwert von EUR 119,95, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen.
1.4.1.6. Der strafrechtlichen Verurteilung des BF von Juli 2019 lag Folgendes zugrunde:
Der BF hat versucht an verschiedenen Orten im Bundesgebiet anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
I. am 22.04.2019 zum Nachteil einer bestimmten Firma Waren im Gesamtwert von EUR 49,88,
II. am 14.05.2019 zum Nachteil einer anderen Firma 6 Flaschen Wodka im Gesamtwert von EUR 77,94 und
III. 29.05.2019 zum Nachteil einer Firma Waren im Gesamtwert von EUR 11,64.
1.4.1.7. Der strafrechtlichen Verurteilung des BF von November 2019 lag Folgendes zugrunde:
Der BF hat an bestimmten Orten in Österreich bestimmten Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch Zueignung unrechtmäßig zu bereichern weggenommen oder wegzunehmen versucht, nämlich
I. am 31.08.2019 5 Flaschen (…) im Gesamtwert von EUR 84,95 der Warenhandelskette (…) wegzunehmen versucht, indem er die Waren in seinen Rucksack packte und den Kassabereich ohne Bezahlung verließ,
II. am 27.09.2019 6 Flaschen (…) und 4 Flaschen (…) im Gesamtwert von EUR 185,90 der Warenhandelskette (…) weggenommen,
III. am 09.10.2019 der Warenhandelskette diverse Waren im Gesamtwert von EUR 8,16 wegzunehmen versucht, indem er die Waren in der Innentasche seiner Jacke verbarg und den Kassabereich ohne Bezahlung verließ,
IV. am 26.10.2019 der Warenhandelskette (…) diverse Waren im Gesamtwert von EUR 13,84 wegzunehmen versucht, indem er die Waren im hinteren Hosenbund verbarg und den Kassabereich ohne zu bezahlen verließ.
1.4.1.8. Der strafrechtlichen Verurteilung des BF von März 2020 lag Folgendes zugrunde:
Der BF hat an verschiedenen Orten im Bundesgebiet diversen Verfügungsberechtigten eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht, und zwar
I. am 21.12.2019 Verfügungsberechtigten eines Lebensmittelgeschäfts diverse Waren, darunter vier Flaschen Whisky, im Gesamtwert von EUR 67,14 sowie
II. am 07.02.2020 Verfügungsberechtigten eines anderen Lebensmittelgeschäfts drei Flaschen Whisky im Gesamtwert von EUR 65,70.
1.4.2. Hinsichtlich der in Zusammenhang mit Suchtgift begangenen Straftaten wird Folgendes festgestellt:
Der BF ist drogenabhängig, hat wiederholt gegen das Suchtgiftgesetz verstoßen, und neigt infolge seiner Suchterkrankung habituell zu Diebstählen zwecks Finanzierung seines Drogenkonsums.
Kriminalpolizeiliche Ermittlungen gegen den BF wegen des Schmuggels und Handels ua. von Kokain und Heroin waren bereits mit 24.06.1986 aktenkundig und bezogen sich diese auf einen Deliktszeitraum von Jänner 1984 bis Februar 1986.
Der BF wandte sich immer mehr dem Konsum von Kokain zu.
Seiner strafrechtlichen Verurteilung von September 1994 lag Folgendes zugrunde:
Der BF hat nach dem Ergebnis der durchgeführten Erhebungen am 26.02.1994 an einem bestimmten Ort im Bundesgebiet entgegen den Bestimmungen des SGG Suchtgift, nämlich 0,2 bis 0,3 Gramm Kokain, unberechtigt besessen, und hierdurch das Vergehen des unberechtigten Suchtgiftbesitzes nach § 17 Abs. 1 Z. 2 SGG begangenen.
Seiner strafrechtlichen Verurteilung von Oktober 1997 lag neben einem versuchten Warendiebstahl in einem Geschäft zugrunde, dass er vom 25.04. bis 16.06.1997 unbefugt Suchtgift, nämlich Kokain, erworben und besessen hat.
Der BF hat für den Fall der Rechtskraft des wegen versuchten Diebstahls ergangenen Strafrechtsurteils von Juli 2012 beim Strafgericht einen Antrag auf Strafaufschub nach § 39 SMG gestellt und dazu angegeben, dass er bereits in Therapie ist, diese gut funktioniert und er bittet, dass er diese weiterführen kann.
Der BF hat sich während seiner bis Februar 2019 dauernden Strafhaft einer Drogenersatztherapie unterziehen lassen.
Die Justizanstalt, in welcher der BF einsaß, teilte dem anfragenden Strafgericht per E-Mail von Jänner 2019 mit, dass der BF im Substitutionsprogramm aufgenommen ist und damit gut zurechtkommt. Der BF war aufgrund seiner Drogenabhängigkeit in medizinischer Behandlung und ab Mitte Juni 2019 in psychosozialer Betreuung.
Die Drogenersatztherapie erstreckte sich über einen langen Zeitraum, ohne dass sich ein nachhaltiger Erfolg einstellen konnte. Der BF ist anhaltend drogensüchtig.
Die Ablehnung der bedingten Haftentlassung mit Beschluss des Vollzugsgerichtes von Februar 2017 wurde unter anderem mit einer vom BF in Strafhaft in Zusammenhang mit Suchtmittelkonsum begangenen Ordnungswidrigkeit begründet.
1.4.3. Der BF erhielt in Haft nur selten Besuche, und zwar während des Vollzuges mehrerer unbedingter Haftstrafen hintereinander vom 05.10.2013 bis 05.02.2019 sechsmal von seinem Bruder, unter anderem viermal von seiner in Italien lebenden Mutter und zweimal von seiner Tochter.
Ab erneutem Haftantritt im Februar 2020 erhielt der BF keine Besuche von Verwandten oder Bekannten mehr.
1.4.4. Der BF beantragte vor dem jeweiligen Strafgericht regelmäßig mit der Zusicherung, nicht mehr rückfällig zu werden, eine bedingte Haftentlassung.
Er beteuerte zudem regelmäßig sowohl gegenüber den Fremdenbehörden, etwa in einer Stellungnahme zur Einvernahme von September 1994 durch ein Organ der BPD Wien oder in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde im Juni 2020, als auch gegenüber den Straf- und Vollzugsgerichten, sich einer erfolgsversprechenden Therapie zu unterziehen.
Die bedingte Haftentlassung des BF wurde seitens des Vollzugsgerichts jedoch wiederholt aus spezialpräventiven Erwägungen abgelehnt.
Die Ablehnung der bedingten Haftentlassung mit Beschluss von Dezember 2002 war wie folgt begründet:
„(…) Trotz Verbüßung zahlreicher Haftstrafen wegen Vergehen und Verbrechen gegen dieselben Rechtsgüter wurde der Antragsteller fast unmittelbar nach einer Haftentlassung erneut massiv rückfallbegründend straffällig, weshalb besondere Gründe vorliegen, die befürchten lassen, er werde in Freiheit weitere strafbare Handlungen begehen und es daher nach der Person des Antragstellers und seinem Vorleben (§ 46 Abs. 3 StGB) der Vollstreckung des Strafrestes bedarf, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. (…)“
Die Ablehnung der bedingten Haftentlassung mit Beschluss von März 2004 war wie folgt begründet:
„Infolge des Vorliegens der zeitlichen Voraussetzungen am 20.05.2004 war über die Frage der bedingten Entlassung gemäß § 46 Abs. 2 StGB zu entscheiden:
Eine bedingte Entlassung hat nach Verbüßung von zwei Dritteln der im Urteil verhängten Freiheitsstrafe zu erfolgen, wenn nicht besondere Gründe befürchten lassen, dass der Rechtsbrecher in Freiheit weitere strafbare Handlungen begehen werde. Weiters zu berücksichtigen sind die Person des Rechtsbrechers, sein Vorleben, seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen, seine Aufführung während der Vollstreckung sowie der Umstand, ob es der Vollstreckung des Strafrestes bedarf, um ihn oder andere von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.
(…) verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 17 Monaten, die auf eine Verurteilung des LG für Strafsachen (…) vom (…).7.2003 zu (…) wegen der Vergehen bzw. der Verbrechen gemäß §§ 15, 127, 130 1. Fall; 15, 105 Abs. 1; 83 Abs. 1 StGB zurückzuführen ist. (…) weist hinsichtlich der Vermögensdelinquenz einschlägige Verurteilungen auf. Weiters stellen die fortlaufende Drogenabhängigkeit und die Ergebnislosigkeit bedingter Entlassungen keine konkreten Gründe für die Annahme dar, dass (…) im Falle einer etwaigen bedingten Entlassung nicht neuerlich straffällig werden würde.“
Die Ablehnung der bedingten Haftentlassung mit Beschluss von Februar 2017 war wie folgt begründet:
„(…) Für die Ablehnung der bedingten Entlassung waren im Wesentlichen folgende Umstände maßgebend (Schlagworte):
Der Strafgefangene weist eine Vielzahl von Vorstrafen und bereits verbüßten Strafvollzügen auf. Das hat keine Besserung gezeigt. Der Strafgefangene ist noch immer im Substitutionsprogramm und hat eine Ordnungswidrigkeit in Haft (im Zusammenhang mit Suchtmittelkonsum) begangen. Bereits erfolgte Maßnahmen nach §§ 50, 52 StGB zeigten keine Wirkung um nachhaltig eine rechtstreue Verhaltensweise sicherzustellen.
Die Ablehnung der bedingten Haftentlassung mit Beschluss von Mai 2007 war wie folgt begründet:
„(…) Gemäß § 46 Abs. 2 StGB ist einem Rechtsbrecher, der 2/3 der im Urteil verhängten Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, es sei denn, dass besondere Gründe befürchten lassen, er werde in Freiheit weitere strafbare Handlungen begehen. Gemäß § 46 Abs. 3 StGB sind bei jeder derartigen Entscheidung die Person des Rechtsbrechers, sein Vorleben, seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen und seine Aufführung während der Vollstreckung sowie der Umstand zu berücksichtigen, ob es aus besonderen Gründen der Vollstreckung des Strafrechtes bedarf, um der Begehung stafbarer Handlungen durch andere entgegen zu wirken.
Von diesen Kriterien ausgehend ist zunächst festzuhalten, dass (…) im Strafregister bereits 16 Eintragungen aufweist. In 11 Fällen wurde er wegen Delikten gegen fremdes Vermögen verurteilt. Seit 1998 befand er isch wiederholt, zum Teil längere Zeit hindurch in Haft. Auch die ihm am 19.12.2005 gewährte bedingte Entlassung vermöchte er nicht für sich zu nützen, indem er schon im Jänner 2006 neuerlich einschlägig delinquent wurde und in (…) in gewerbsmäßiger Begehungsabsicht Diebstahlshandlungen setzte. All diese Umstände stellen jene besonderen Gründe dar, da aufgrund welcher eine Wohlverhaltensprognose derzeit auszuschließen ist. Es bedarf sohin noch des weiteren Vollzuges, um hinreichend spezialpräventive Effekte erzielen zu können.“
Die Ablehnung der bedingten Haftentlassung mit Beschluss von September 2008 war wie folgt begründet:
„(…) Festgestellt wird, dass der Strafgefangene neben den gegenständlichen Verurteilungen sechzehn, davon elf weitere einschlägige Vorstrafen aufweist:
Der Strafgefangene weist im Vollzug keine Ordnungswidrigkeit auf. Der Strafgefangene wird derzeit nicht beschäftigt und Vollzugslockerung wurden bis dato keine gewährt. Eine Unterkunft an der oben angeführten Adresse, ist nach seinen Angaben nach der Haft vorhanden, eine Arbeitsmöglichkeit jedoch nicht.
Die Rechtswohltat der bedingten Entlassung gemäß § 46 StGB soll Rechtsbrechern gewährt werden, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gem. §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Diese Annahme wäre aber im vorliegenden Fall verfehlt:
Wie oben festgestellt, weist der Täter bereits sechszehn einschlägige Vorverurteilungen auf, es wurde ihm außerdem bereits die Rechtswohltat der bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung gewährt, die er allerdings nicht genützt hat, um einen ordentlichen Lebenswandel zu führen. Vielmehr wurde er innerhalb der Probezeit erneut einschlägig straffällig.
Diese Umstände lassen eine deutliche Neigung des Täters zur Kriminalität erkennen.
(…) Sein Verhalten nach vielen Vorstrafen sprechen dafür, dass in Freiheit weitere Straftaten von Strafgefangenen zu erwarten sind. Daher besteht eine konkrete Rückfallbefürchtung, sodass es des weiteren Vollzuges bedarf, um eine ausreichend spezialpräventive Wirkung zu erzielen und dem Täter das Unrecht seiner Tat eindrucksvoll vor Augen zu führen.“
Die Ablehnung der bedingten Haftentlassung mit Beschluss von Februar 2009 war wie folgt begründet:
„(…) Die Rechtswohltat der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe gemäß § 46 StGB iVm § 152 StVG soll jenen Rechtsbrechern zu Gute kommen, bei denen anzunehmen ist, dass der bisherige Vollzug des Haftübels bereits ausreichend erzieherisch gewirkt hat, um sie von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Eine bedingte Entlassung sit dann nicht zu gewähren, wenn besondere Gründe befürchten lassen, dass der Strafgefangene werde in Freiheit weitere strafbare Handlungen begehen.
Als nachteilig ist für den Strafgefangenen festzuhalten:
Im Strafregister des (…) scheinen 17 Verurteilungen auf. Er verbüßte bereits mehrere Freiheitsstrafen. Obwohl er bereits mehrmals das Haftübel verspürt hat, konnte er seine Lebensführung nicht ändern. Er wurde wieder massiv einschlägig straffällig. Dem Strafgefangenen wurde bereits die Rechtswohltat der bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung gewährt. Auch diese Tatsache konnte ihn nicht dazu bewegen ein ordentliches und straffreies Leben zu führen. Da der Strafgefangene innerhalb der laufenden Probezeiten erneut einschlägig straffällig wurde, wird besonders klar, dass die Gewährung von einer bedingten Freiheitsstrafe bisher keinen positiven Einfluss auf sein Verhalten gezeigt hat. Nach diesen zahlreichen ungenützten Möglichkeiten auf ein geregeltes und straffreies Leben kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Begünstigung einer bedingten Entlassung diesmal vom Strafgefangenen zu einem Umdenken führen wird. Im Fall des Antragstellers kann somit in keiner Weise eine positive Prognose für sein Verhalten in Freiheit gestellt werden. Gegen eine bedingte Entlassung spricht auch die Tatsache, dass der Strafgefangene eine Ordnungswidrigkeit in der Justizanstalt begangen hat.
Es bedarf daher des konsequenten Vollzuges der gesamten Freiheitsstrafe, um dem Rechtsbrecher das Unrecht seiner Taten eindrucksvoll und eindringlich vor Augen zu führen und auf diese Weise eine ausreichende spezialpräventive Wirkung zu erzielen. (…).“
Die Ablehnung der bedingten Haftentlassung mit Beschluss von Jänner 2010 war wie folgt begründet:
„(…) Festgestellt wird, dass der Strafgefangene bereits mehrmals das Haftübel verspürte und dennoch rückfällig wurde.
Der Strafgefangene hat sich nicht zur Rückkehr in die Legalität und zur Führung eines sozial anerkannten Lebens entschieden. Mit diesem Verhalten hat der Strafgefangene dokumentiert, dass die Gewährung einer derartigen Rechtswohltat wie einer bedingten Entlassung keinen positiven Einfluss auf sein Verhalten zeigt. Im Fall des Antragstellers muss aufgrund dieser raschen Rückfälle eine negative Prognose für sein Verhalten in Freiheit gestellt werden.
Es bedarf daher des konsequenten Vollzuges der Freiheitsstrafe um den Rechtsbrecher das Unrecht seiner Taten eindrucksvoll und eindringlich vor Augen zu führen und auf diese Weise eine ausreichende spezialpräventive Wirkung zu erzielen. Diese Tatsachen in Verbindung mit der negativen Stellungnahme der JA sprechen gegen eine Entlassung. (…).“
Die Ablehnung der bedingten Haftentlassung mit Beschluss von Juni 2010 war wie folgt begründet:
„(…) Festgestellt wird, dass der Strafgefangene bereits mehrmals und auch über längere Zeit hindurch das Haftübel verspürte und dennoch stets rückfällig wurde.
Der Strafgefangene konnte sich nach Gewährung von Rechtswohltaten wie bedingten Strafnachsichten nicht zur Rückkehr in die Legalität und zur Führung eines sozial anerkannten und mit den rechtlichen Werten verbundene Lebens entscheiden.
Sein deutlich wie einschlägig getrübtes Vorleben dokumentiert, dass die Gewährung einer Rechtswohltat wie einer bedingten Entlassung keinen positiven Einfluss auf sein Verhalten zeigt. Im Fall des Antragstellers kann sohin keine positive Prognose für ein Verhalten in Freiheit gestellt werden.
Es bedarf daher des konsequenten Vollzuges der Freiheitsstrafe um dem Rechtsbrecher das Unrecht seiner Taten eindrucksvoll und eindringlich vor Augen zu führen und auf diese Weise eine ausreichende spezialpräventive Wirkung zu erzielen. (…).“
1.5. Der BF hat im Bundesgebiet nicht nur zahlreiche Straftaten, sondern auch schwerwiegende Verwaltungsübertretungen wie alkoholisiertes Lenken eines Fahrzeuges, weswegen er mit Dezember 1997 rechtskräftig bestraft wurde, begangen.
1.6. Der Aufenthaltsstatus des BF in Österreich gestaltete sich bislang wie folgt:
Mit 21.05.1976 wurde dem BF erstmals ein Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet erteilt. Der BF stellte am 28.11.2019 einen Verlängerungsantrag zur Bescheinigung des Daueraufenthaltes des BF.
Der BF wurde im September 1994 durch ein Organ der BPD Wien einvernommen, weil aufgrund seiner Straffälligkeit beabsichtigt war, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Die festgestellten familiären Bindungen des BF, insbesondere seine 1982 und 1989 geborenen Kinder, sowie eine damals vorgelegte Bestätigung über eine erfolgreiche Absolvierung einer Drogentherapie, ließen von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes jedoch Abstand nehmen.
Daraufhin wurde der BF im Oktober 1994 nachweislich ermahnt, dass er im Falle eines neuerlichen Rechtsbruches mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn rechnen müsse.
Den dem BF wegen beabsichtigter Erlassung eines Aufenthaltsverbotes folglich zugestellten drei Ladungsbescheiden der BPD Wien wurde nicht Folge geleistet.
Mit Bescheid der BPD Wien von April 1997 wurde gegen den BF ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen, wobei sich auf die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden sieben rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen gestützt wurde.
Nachdem dagegen Berufung erhoben worden war, wurde mit Berufungsbescheid der SID Wien von April 1998 der Berufung stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Begründend dafür wurde ausgeführt, dass der BF in Österreich zwar achtmal rechtskräftig verurteilt worden sei, die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes jedoch nicht mehr zulässig gewesen sei, habe er als EWR-Bürger seinen Hauptwohnsitz doch seit zehn Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet gehabt. Trotz weiterer strafrechtlicher Verurteilungen wurde seitens der zuständigen Behörde auch von weiteren fremdenrechtlichen Maßnahmen Abstand genommen.
Im Zuge einer niederschriftlichen Befragung des BF von April 2006 durch Organe der BPD Wien wurde dem BF im Falle einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung neuerlich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in Aussicht gestellt. Aufgrund des langjährigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet wurde jedoch weiterhin von der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen Abstand genommen. Gemäß dem damals gültigen § 61 Z. 4 FPG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 war eine Aufenthaltsbeendigung bei besonderer Aufenthaltsverfestigung nur im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer mehr als zweijährigen unbedingten Freiheitsstrafe zulässig.
Der BF wurde im Februar 2008 und September 2009, jeweils durch Organe der BPD Wien, zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn einvernommen.
Mit Schreiben der BPD Wien von Februar 2011 wurde der BF erneut ermahnt, dass weiteres Fehlverhalten eine Aufenthaltsbeendigung nach sich ziehen kann.
Der BF befand sich im Zeitraum von Oktober 2013 bis Februar 2019 durchgehend in Strafhaft.
Aufgrund der mittlerweile vorgelegenen 24 rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen wurde dem BF mit einem Schreiben von September 2019 zur Kenntnis gebracht, dass nunmehr seitens der belangten Behörde aufenthaltsbeendende Maßnahmen geprüft werden.
Der BF wies daraufhin in einer schriftlichen Stellungnahme auf seinen langjährigen Aufenthalt und familiäre Bindungen in Österreich hin und legte unter anderem eine Bestätigung über den Besuch einer psychosozialen Betreuung vor.
Darauf folgten neuerliche strafrechtliche Verurteilungen des BF von November 2019 und März 2020 und befand sich der BF ab Februar 2020 erneut in Strafhaft.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 30.06.2020 wurde gegen den BF ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen, dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Als Folge des mit Erlassung des angefochtenen Bescheides durchsetzbar gewordenen befristeten Aufenthaltsverbotes wurde der BF am 26.06.2021 von Österreich nach Ungarn abgeschoben.
Der BF kam dann nach Österreich zurück und wurde in Schubhaft genommen, in welcher er sich auch derzeit noch aufhält.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang beruht auf dem diesbezüglichen Akteninhalt.
2.2. Zur Person des BF und seinen individuellen Verhältnissen:
2.2.1. Die Identität und Staatsangehörigkeit des BF stehen aufgrund des diesbezüglich glaubhaften Akteninhaltes fest, ebenso die festgestellten Deutschkenntnisse und auf Mutterspracheniveau bestehenden Italienischkenntnisse des BF.
2.2.2. Der Aufenthalt des BF seit 1968 konnte ebenso aufgrund des diesbezüglich glaubhaften Akteninhaltes festgestellt werden.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 19.06.2020 konnte der BF die Geburtsdaten seiner Kinder nicht angeben und das Alter seines über dreißigjährigen Sohnes mit seiner Angabe, „(…) der Bub ist über Zwanzig“, nicht einmal ungefähr eingrenzen.
Einen besonderen Bezug zu den Kindern kann daher nicht festgestellt werden.
2.2.3. Die Feststellungen zum bisherigen Aufenthaltsstatus des BF im österreichischen Bundesgebiet beruht auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.
2.2.4. Die Feststellungen zu den rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen beruhen auf einem den BF betreffenden Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich.
Die Feststellungen zu den diesen Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen des BF und der wiederholten Ablehnung der vom BF in Haft beantragten bedingten Haftentlassung durch das Vollzugsgericht beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.
2.2.5. Die Feststellungen zum Familienstand des BF und seinen familiären Verhältnissen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt, ebenso wie die Feststellungen zu den vom BF in Haft empfangenen Besuchen.
2.2.6. Der festgestellte Schulbesuch des BF in Österreich ergab sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Die vom BF im Bundesgebiet nachgegangene Erwerbstätigkeit beruht auf einem Sozialversicherungsauszug. Dass der BF zweimal im Unternehmen seines Vaters, abgesehen davon zweimal kurzzeitig woanders und ab Beendigung seiner letzten Beschäftigung im Jahr 1999 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist, ergab sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.
2.2.7. Dass der BF am 26.06.2021 aus dem österreichischen Bundesgebiet abgeschoben wurde, ergab sich aus einem Fremdenregisterauszug und einer beim BFA am 28.06.2021 eingelangten und dem BVwG per E-Mail vom 29.06.2021 übermittelten diesbezüglichen Mitteilung der zuständigen LPD.
Aus dem Zentralen Fremdenregister in Zusammenschau mit dem Zentralen Melderegister ergab sich zudem, dass der BF Anfang Juli 2021 in Österreich in Schubhaft genommen wurde.
Nach telefonischer Anfrage beim BFA, Regionaldirektion Wien, wurde vom zuständigen Referenten mitgeteilt, dass der BF nach seiner Abschiebung von Österreich nach Ungarn nach Österreich zurückgekommen ist und Anfang Juli 2021 in Schubhaft genommen wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
3.1.1. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet in Abs. 1 und Abs. 2 wie folgt:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(…) .“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet in Absatz 1 und 2 wie folgt:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“
3.1.2. Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des BFA vom 30.06.2020 wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG gegen den BF ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der BF hält sich seit dem Jahr 1968 im österreichischen Bundesgebiet auf.
Grundsätzlich würde demnach somit der einen mindestens zehnjährigen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet verlangende erhöhte Gefährdungsmaßstab gemäß § 67 Abs. 1 S. 5 FPG zur Anwendung kommen.
Nach dieser Bestimmung ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Zur Gefährdungsprognose im Sinne des § 67 Abs. 1 5. Satz FPG (höchster Gefährdungsmaßstab) ist auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (im Folgenden: EuGH) zu verweisen:
Haftaufenthalte können geeignet sein, die Kontinuität des 10-jährigen durchgehenden Aufenthaltes zu unterbrechen (vgl. EuGH, 16.01.2014, C-400/12, welcher sich im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchen insb. auch mit ErwGr. Nr. 24 der RL 2004/38 und der dort angeführten Integration in den Aufnahmemitgliedstaat auseinandergesetzt hat).
Da der Grad der Integration der Betroffenen die wesentliche Grundlage sowohl für das Daueraufenthaltsrecht als auch für die Reglung zum Schutz vor Ausweisungsmaßnahmen, die beide in der Richtlinie 2004/38 vorgesehen sind, bildet, sind die Gründe, die es rechtfertigen, dass Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke des Erwerbs des Daueraufenthaltsrechts nicht berücksichtigt werden, oder dass sie die Kontinuität des Aufenthalts für die Zwecke dieses Rechtserwerbs unterbrechen, auch bei der Auslegung des Art. 28 Abs. 3 Buchst. a dieser Richtlinie heranzuziehen.
Hierzu wies der EuGH in der oben zitierten Entscheidung darauf hin, dass der Gerichtshof bereits festgestellt hat, dass zwar zutrifft, dass die Erwägungsgründe 23 und 24 der Richtlinie 2004/38 einen besonderen Schutz für diejenigen Personen vorsehen, die vollständig in den Aufnahmemitgliedstaat integriert sind, insbesondere in Fällen, in denen sie dort geboren sind und dort ihr ganzes Leben lang ihren Aufenthalt gehabt haben, doch ist das entscheidende Kriterium angesichts des Wortlauts von Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 nichtsdestoweniger, ob sich der Unionsbürger in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat (Urteil vom 23. November 2010, Tsakouridis, C-145/09, Slg. 2010, I-11979, Rn. 31). Folglich sei, anders als bei dem für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts erforderlichen Zeitraum, der mit dem rechtmäßigen Aufenthalt des Betroffenen in dem Aufnahmemitgliedstaat beginnt, der für die Gewährung des verstärkten Schutzes vor Ausweisung gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38 erforderliche Aufenthalt von zehn Jahren vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung dieser Person an zurückzurechnen.
Der EuGH hat bereits im Rahmen der Auslegung des Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 festgestellt, dass die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe durch ein nationales Gericht dazu angetan ist, deutlich zu machen, dass der Betroffene die von der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats in dessen Strafrecht zum Ausdruck gebrachten Werte nicht beachtet, so dass die Berücksichtigung von Zeiträumen der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke des Erwerbs des Daueraufenthaltsrechts im Sinne von Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38, dem von der Richtlinie mit der Einführung dieses Aufenthaltsrechts verfolgten Ziel eindeutig zuwiderlaufen würde (Urteil vom 16. Jänner 2014, Onuekwere, C-378/12).
Daraus folgert der Gerichtshof in Rs C-400/12, dass Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke der Gewährung des verstärkten Schutzes nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38 keine Berücksichtigung finden können und dass diese Zeiten die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich unterbrechen.
Die Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den Betroffenen ist damit grundsätzlich geeignet, sich auf die Gewährung des in Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38 bzw. im Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 5. Satz FPG vorgesehenen verstärkten Schutzes auch in dem Fall auszuwirken, dass sich diese Person vor dem Freiheitsentzug zehn Jahre lang im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Gleichwohl kann dieser Umstand bei der umfassenden Beurteilung berücksichtigt werden, die für die Feststellung, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind, vorzunehmen ist (vgl. auch VwGH am 24.03.2015, Ro 2014/21/0079).
Der BF wurde im österreichischen Bundesgebiet 1986 rund zwanzig Jahre nach seiner im Jahr 1968 erfolgten Einreise beginnend und dann in regelmäßigen Abständen, insgesamt jedenfalls 25 Mal, rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, kam zuletzt im Februar 2020 in Strafhaft, war innerhalb der letzten zehn Jahren vor Bescheiderlassung von 24.11.2009 bis 01.12.2010 in einer und von 28.04.2011 bis 28.06.2011 in einer anderen Justizanstalt, und hielt sich von 05.10.2013 bis 05.02.2019, währenddessen mehrere unbedingte Haftstrafen vollzogen wurden, länger als fünf Jahre durchgehend in Haft auf.
Im Lichte der oberhalb zitierten Rspr des EuGH (ins C-378/12 und C-400/12) muss in richtlinienkonformer Auslegung des in § 67 Abs. 1 5. Satz FPG geforderten kontinuierlichen 10-jährigen Aufenthaltes vor Erlassung der Ausweisungsentscheidung davon ausgegangen werden, dass ein solcher Aufenthalt aufgrund der strafrechtlichen Delinquenz des BF und seiner langen Haftaufenthalte mit längstem Haftaufenthalt von Oktober 2013 bis Februar 2019 in diesem Zeitraum einerseits, sowie andererseits aufgrund der in diesem Zusammenhang unter bewusster Inkaufnahme einer mit weiteren Strafhaften weiteren Abtrennung von der Außenwelt bzw. Trennung von seinen Familienangehörigen fortwährend unter Beweis gestellten Integrationsunwilligkeit in den bereits durch das gerichtliche Strafrecht umrissenen grundsätzlichen Wertekonsens, nicht vorliegt.
Im gegenständlichen Fall kam mangels vorliegenden kontinuierlichen zehnjährigen Aufenthaltes daher nicht der bei einem mindestens zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet grundsätzlich zur Anwendung kommende erhöhte Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs. 1. S. 5 FPG, sondern der belangten Behörde folgend – im Lichte des abweichenden Zeitraumes (vgl. EuGH, 16.01.2014-Rs. C-400/12) – jener im Sinne des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) zur Anwendung.
Bei der Beurteilung einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne des § 66 Abs. 1 letzter Satz FPG bzw. „schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ im Sinne des Art. 27 Abs. 2 Richtlinie 2004/38, ist auch auf das persönliche Verhalten abzustellen, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die eine Grundinteresse der Gesellschaft berührt, insgesamt ist aber ein größeres Ausmaß an Gefährdung erforderlich. (vgl. VwGH 13.12.2012; 2012/21/0181).
Im Rahmen der Gefährdungsprognose hinsichtlich eines Aufenthaltsverbotes ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0068, sowie schon zur Vorläuferbestimmung des § 86 Abs. 1 FPG VwGH 5.7.2011, 2008/21/0131, jeweils mwN). Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden (vgl. VwGH 19.5.2015, Ra 2015/21/0001; 19.5.2015, Ra 2014/21/0057, mwN). Im Rahmen der zu treffenden Feststellungen kann es fallbezogen mitunter aber auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern es sich als notwendig darstellen, darüberhinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können (vgl. VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014, mwN).
Der BF wurde in Österreich insgesamt 25 Mal, vorwiegend wegen Suchtgift- und Vermögensdelikten, rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, und zwar mit
? Urteil von Oktober 1986, rechtskräftig (im Folgenden: RK) mit Oktober 1987, nach dem Suchtgiftgesetz zu einer Geldstrafe von 50 Tagsätzen zu je 40,00 ATS (2.000,00 ATS), im Nichteinbringungsfall 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, mit
? Urteil von Oktober 1987, RK mit Oktober 1987, wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei im April 1992 die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen wurde, mit
? Urteil von Juni 1989, RK mit Juli 1989, wegen versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe von 50 Tagsätzen zu je 40,00 ATS (2.000,00 ATS), im Nichteinbringungsfall 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, mit
? Urteil von November 1993, RK mit November 1993, nach dem Suchtgiftgesetz zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei die Probezeit im Juni 1994 auf fünf Jahre verlängert und im Jänner 2020 die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen wurde, mit
? Urteil von Juni 1994, RK mit Juli 1994, wegen versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe von 50 Tagsätzen zu je 50,00 ATS (2.500,00 ATS), im Nichteinbringungsfall 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, mit
? Urteil von September 1994, RK mit Oktober 1994, nach dem Suchtgiftgesetz zu einer Geldstrafe von 30 Tagsätzen zu je 50,00 ATS (1.500,00 ATS), im Nichteinbringungsfall 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, mit
? Urteil von August 1995, RK mit September 1995, wegen versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei im April 1997 die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert und im November 1999 der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe widerrufen wurde, mit
? Urteil von April 1997, RK mit April 1997, nach dem Suchtgiftgesetz zu einer Geldstrafe von 90 Tagsätzen zu je 30,00 ATS (2.700,00 ATS), im Nichteinbringungsfall 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, mit
? Urteil von Oktober 1997, RK mit Oktober 1997, wegen versuchten Diebstahls und wegen Erwerbs und Besitzes von Kokain zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, mit
? Urteil von November 1999, RK mit November 1999, wegen versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls zu einer einjährigen Freiheitsstrafe, mit
? Urteil von März 2001, RK mit April 2001, wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, mit
? Urteil von Juni 2002, RK mit Juni 2002 wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, mit
? Urteil von Juli 2003, RK mit Juli 2003, wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls, versuchter Nötigung und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten, mit
? Urteil von Jänner 2005, RK mit Jänner 2005, wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wobei der BF am 19.12.2005 bedingt auf eine Probezeit von zwei Jahren aus der Freiheitsstrafe entlassen, im Mai 2006 die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert und im August 2006 die vormals angeordnete Bewährungshilfe aufgehoben wurde, mit
? Urteil von Mai 2006, RK mit Mai 2006, wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, mit
? Urteil von März 2008, RK mit März 2008, wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, mit
? Urteil von Oktober 2009, RK mit Oktober 2009, wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr, mit
? Urteil von März 2011, RK mit März 2011, wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wobei im Mai 2013 die Freiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen und im März 2020 die Probezeit des bedingten Strafteils auf insgesamt fünf Jahre verlängert wurde, mit
? Urteil von Juni 2011, RK mit März 2011, wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wobei im Mai 2013 die Freiheitsstrafe auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und im Oktober 2013 die bedingte Strafnachsicht widerrufen wurde, mit
? Urteil von Juli 2012, RK mit Juli 2012, wegen versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, mit
? Urteil von März 2013, RK mit März 2013, wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, mit
? Urteil von Oktober 2013, RK mit Oktober 2013, wegen des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, mit
? Urteil von Juli 2019, RK mit Juli 2019, wegen des versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen, mit
? Urteil von November 2019, RK mit November 2019, wegen des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, und mit
? Urteil von März 2020, RK mit März 2020, wegen versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten.
Der BF hat in Österreich mehrfach Vermögensstraftaten in Form von Ladendiebstählen begangen, um sich dadurch den Konsum von Suchtgift finanzieren zu können.
Seine Diebstähle betrafen am 17.03.1994 Waren im Gesamtwert von EUR 174,70, am 07.02.1997 Waren im Gesamtwert von EUR ATS 295,-, am 28.04.2011 konkret sechs Flaschen Whisky im Gesamtwert von EUR 125,94, am 29.04.2012 diverse Waren im Gesamtwert von EUR 35,23, am 17.06.2013 fünf Flaschen Whisky im Gesamtwert von EUR 79,95, zwei Flaschen Wodka einer bestimmten Marke im Gesamtwert von EUR 37,98, weitere zwei Flaschen Wodka einer anderen Marke im Gesamtwert von EUR 29,98 und noch drei Flaschen Wodka wieder einer anderen Marke im Gesamtwert von EUR 41,97, am 19.06.2013 vier Flaschen Tule Dew im Gesamtwert von EUR 79,96, eine Flasche Whisky einer bestimmten Marke im Wert von EUR 15,99, eine Flasche Ralauhues im Wert von EUR 15,99 sowie fünf Flaschen Wodka einer bestimmten Marke im Gesamtwert von EUR 74,95, am 01.02.2013 konkret eine Flasche Wodka einer bestimmten Marke im Wert von EUR 14,99 sowie fünf Flaschen Whisky einer bestimmten Marke im Gesamtwert von EUR 119,95, am 22.04.2019 Waren im Gesamtwert von EUR 49,88, am 14.05.2019 konkret 6 Flaschen Wodka im Gesamtwert von EUR 77,94, am 29.05.2019 Waren im Gesamtwert von EUR 11,64, am 31.08.2019 5 Flaschen Alkohol im Gesamtwert von EUR 84,95, am 27.09.2019 weitere 6 Flaschen und 4 Flaschen Alkohol im Gesamtwert von EUR 185,90, am 09.10.2019 diverse Waren im Gesamtwert von EUR 8,16, am 26.10.2019 diverse Waren im Gesamtwert von EUR 13,84, am 21.12.2019 diverse Waren, darunter vier Flaschen Whisky, im Gesamtwert von EUR 67,14 sowie am 07.02.2020 drei Flaschen Whisky im Gesamtwert von EUR 65,70.
Der BF ist drogenabhängig, wurde wiederholt – wegen Erwerbs und Besitzes von Suchtgift in Form von Kokain – rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, und neigt infolge seiner Suchterkrankung habituell zu Vermögensstraftaten bzw. Diebstählen zwecks Finanzierung seines Drogenkonsums.
Er wandte sich immer mehr dem Konsum von Kokain zu.
Der BF wurde wegen seiner Drogenabhängigkeit medizinisch bzw. medikamentös mit „Methadon“ behandelt und ab Mitte Juni 2019 zudem psychosozial betreut, und befand sich lange Zeit in einer Drogenersatztherapie, ohne dass diese einen nachhaltigen Erfolg zeitigen konnte. Die Ablehnung der vom BF beantragten bedingten Haftentlassung mit Beschluss des Vollzugsgerichtes von Februar 2017 war unter anderem mit einer vom BF in Strafhaft in Zusammenhang mit Suchtmittelkonsum begangenen Ordnungswidrigkeit begründet.
Die aufrechte Drogenabhängigkeit des BF war auch in dem von der zuständigen Landespolizeidirektion im Juni 2021 erstatteten Bericht über die Außerlandesbringung des BF von 26.06.2021 festgehalten.
Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276, mwN).
Da der BF alsbald nach seiner letzten Strafhaft – am 26.06.2021 – aus dem österreichischen Bundesgebiet abgeschoben wurde und nach Wiedereinreise Anfang Juli 2021 in Schubhaft verbracht wurde, war kein Wohlverhalten des BF in Freiheit überprüf- und feststellbar.
Fest steht jedenfalls, dass der BF insgesamt 25 Mal – mehrheitlich zu Freiheitsstrafen – rechtskräftig