TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/13 W192 2238919-1

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Veröffentlicht am 13.07.2021
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Entscheidungsdatum

13.07.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs3 Z1

Spruch


W192 2238919-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, gegen Spruchpunkt V. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2020, Zahl: 1264411407-201082466, zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Über den Beschwerdeführer, einen volljährigen Staatsangehörigen Serbiens, wurde am 07.05.2020 die Untersuchungshaft wegen des Verdachtes der Begehung von Delikten nach dem Suchtmittelgesetz verhängt, nachdem er am 05.05.2020 im Bundesgebiet festgenommen worden war.

Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 25.09.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2 und Z 3 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG gemäß § 28a Abs. 2 SMG in Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Mit Schreiben vom 03.11.2020 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über das aufgrund der vorliegenden Verurteilung eingeleitete Verfahren zur Erlassung einer mit einem Einreisverbot verbundenen Rückkehrentscheidung in Kenntnis gesetzt und es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu näher angeführten Fragestellungen zu seinen familiären und privaten Lebensumständen binnen Frist eine Stellungnahme einzubringen.

In einer handschriftlichen Stellungnahme vom 17.11.2020 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei serbischer Staatsbürger, gesund und arbeitsfähig. Seine Mutter lebe in der Slowakei und er könne sich gut vorstellen, nach der Haft bei dieser zu sein, sie aber zumindest zu besuchen. Eine Trennung der Mutter-Sohn-Bindung würde für ihn einen gravierenden Eingriff bedeuten. Er sei in Serbien aufgewachsen und verfüge dort über eine näher bezeichnete Wohnanschrift. Er sei zum ersten Mal im Schengengebiet straffällig bzw. rechtskräftig verurteilt worden.

2. Mit dem im Spruch genannten, vom Beschwerdeführer am 22.12.2020 persönlich übernommenen, Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein zehnjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.), und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte im Rahmen der Entscheidungsbegründung die Identität und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers fest und erwog weiters, der Beschwerdeführer habe nie einen Wohnsitz oder Aufenthaltstitel in Österreich besessen und habe die Rechtsordnung durch die Begehung des Verbrechens des Suchtgifthandels missachtet. Dieser sei mittellos, sei in Österreich weder sozial noch beruflich verankert und habe keine Anknüpfungspunkte zu Österreich behauptet. Den Kontakt zu seiner in der Slowakei lebenden Mutter werde er künftig von Serbien aus aufrecht erhalten können. Da der Beschwerdeführer illegal in Österreich aufhältig wäre, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht zu erteilen sei und eine Interessensabwägung im Sinne des § 9 Abs. 3 BFA-VG zu dessen Lasten ausginge, sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen.

Der Beschwerdeführer, welcher sich im arbeitsfähigen Alter befinde und in Serbien aufgewachsen sei, habe, auch unter Berücksichtigung der vorherrschenden Covid-19-Pandemie, keine Gründe vorgebracht, welche gegen eine Rückkehr nach Serbien, einen sicheren Herkunftsstaat, sprechen würden.

Zur Begründung des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch die Begehung von Suchtgifthandel die geltende Rechtsordnung nachhaltig missachtet habe. Mit Suchtgiftkriminalität sei im Allgemeinen eine hohe Wiederholungsgefahr verbunden und es bestünde ein besonders hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung solcher Straftaten. Eine Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände und seiner fehlenden familiären und privaten Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet habe ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der ausgesprochenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu begegnen. Aus dem gleichen Grund sei die sofortige Ausreise des Genannten im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, sodass einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.

3. Gegen das mit dem dargestellten Bescheid ausgesprochene Einreiseverbot sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richtet sich die mit Schriftsatz vom 19.01.2021 durch die nunmehr bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde. In dieser wurde begründend ausgeführt, die Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, da sie insbesondere die dem Strafurteil zugrunde gelegten Milderungsgründe nicht ausreichend gewürdigt und die Durchführung einer Einvernahme des Beschwerdeführers unterlassen habe. Im Hinblick auf das Einreiseverbot habe die Behörde es verabsäumt, eine individuelle Gefährdungsprognose zu treffen und sich mit dem Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer sei sich seiner Fehler und strafrechtlichen Verstöße bewusst und es sei aufgrund des Haftübels und der bisher positiven Führung der Haft nicht zwingend anzunehmen, dass dieser weitere Straftaten begehen werde. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nach Verbüßung der unbedingten Haftstrafe weiterhin eine derartige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen sollte, welche das Einreiseverbot mit der gegenständlich höchstmöglichen Dauer von zehn Jahren rechtfertigen sollte. Eine nachvollziehbare Begründung für die gewählte Dauer des Einreiseverbotes finde sich im angefochtenen Bescheid nicht. Auch habe sich die Behörde nicht ausreichend mit der Tatsache, dass die Mutter des Beschwerdeführers in der Slowakei lebe, auseinandergesetzt; vor diesem Hintergrund stelle die Verhängung eines schengenweiten Einreiseverbotes eine unzulässige Verletzung der durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte des Beschwerdeführers dar. Im Ergebnis erweise sich die Erlassung des gegenständlichen Einreiseverbotes als nicht erforderlich, jedenfalls aber als unverhältnismäßig hoch.

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 25.01.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden zunächst der Gerichtsabteilung W281 zugewiesen.

Mit Teilerkenntnis vom 29.01.2021 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids) als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt wird.

Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache der bis dahin zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und führt die im Spruch angeführten Personalien; seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer reiste Anfang März 2020 ins Bundesgebiet ein und nahm unangemeldet Unterkunft. Am 07.05.2020 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft wegen des Verdachtes der Begehung von Delikten nach dem Suchtmittelgesetz verhängt, nachdem er am 05.05.2020 im Bundesgebiet festgenommen worden war.

1.2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 25.09.2020, rechtskräftig seit 29.09.2020, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2 und Z 3 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG gemäß § 28a Abs. 2 SMG in Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum Anfang März 2020 bis 05.05.2020 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich insgesamt mindestens 442,5 g Heroin, durch Verkäufe und Übergaben an verschiedene Drogenabnehmer anderen überlassen hat und am 05.05.2020 Suchtgift, nämlich ca. 12,5 g Heroin, für den Weiterverkauf besessen hat.

Der Beschwerdeführer kam dabei als „Läufer“ einer international agierenden serbischen Tätergruppierung mit dem einzigen Ziel ins Bundesgebiet, um hier im Auftrag der kriminellen Vereinigung Heroin an verschiedene Suchtgiftabnehmer entgeltlich zu verkaufen und diesen zu überlassen. Dazu reiste er am 01.03.2020 aus Serbien nach Österreich ein und nahm in der ihm von der kriminellen Vereinigung zur Verfügung gestellten Wohnung sein Quartier. Dort traf er nach seinem Eintreffen Anfang März 2020 auf seinen „Vorgänger“ und gleichzeitig „Nachfolger“, von dem er ein von der kriminellen Vereinigung zur Verfügung gestelltes, in deren Eigentum stehendes, Mobiltelefon übergeben bekam. Er selbst verfügte ebenfalls über ein in seinem Eigentum stehendes Mobiltelefon, mit dessen Hilfe er die einzelnen Suchtgiftgeschäfte abwickelte. Anfänglich bewahrte der Beschwerdeführer die Bareinnahmen aus den Suchtgiftgeschäften bei sich in seinem Zimmer in der Unterkunft auf und hinterlegte diese alle zwei bis drei Tage bei einem „Heroinbunker“, von dem er sich auch die vorportionierten Kugeln für die Abwicklung der Suchtgiftgeschäfte abholte. Er bekam dazu jeweils Anweisungen per SMS von nicht näher bekannten Mitgliedern der kriminellen Vereinigung. Auf diese Art und Weise verkaufte und übergab er im bereits genannten Zeitraum in zahlreichen Einzelgeschäften zumindest 442,5 g Heroin mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von mindestens 16,8%. Er klassierte dabei pro Gramm verkauftem Heroin EUR 40,- an Bargeld. Er erzielte insgesamt einem Umsatz von EUR 17.500,-. Am 05.05.2020 wurde der Beschwerdeführer beim Suchtgifthandel auf frischer Tat betreten und befanden sich in seinem Gewahrsam 12,5 g Heroin und EUR 2.080,- an kleingestückeltem Bargeld, das aus dem Suchtgifthandel herrührte.

Der Beschwerdeführer hat die wider ihn erhobenen Vorwürfe im Rahmen des gesamten Strafverfahrens bestritten. Bei der Strafbemessung wertete das Gericht als mildernd die erfolgte Sicherstellung von Suchtgift, Mobiltelefon und Bargeld und als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens und eines Vergehens, die zahlreichen Einzeltaten und somit die Tatwiederholung, die doppelte Qualifikation des Suchtgifthandels als Mitglied in der kriminellen Vereinigung in Bezug auf das Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge, die Begehung des Suchtgifthandels in Bezug auf eine nahezu 25-fache Grenzmenge an reinem Heroin, sowie die ausschließlich kriminaltouristisch motivierte Begehungsweise seiner strafbaren Handlungen.

Gemäß § 20 Abs. 1 StGB wurde das sichergestellte Bargeld in der Höhe von EUR 2.080,- und gemäß § 20 Abs. 3 StGB ein weiterer Betrag von EUR 15.420,- für verfallen erklärt.

Der Beschwerdeführer war in Serbien als Autoverkäufer tätig und weist Schulden in der Höhe von EUR 20.000,- auf. Der Beschwerdeführer wurde in Serbien zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, da er ein Auto in Brand gesetzt hat.

1.3. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet erfolgte ausschließlich zum Zweck der Verschaffung eines Einkommens durch die Begehung von Suchtgifthandel im Rahmen einer kriminellen Vereinigung. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Schwere der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen.

1.4. Der Beschwerdeführer ist in Serbien aufgewachsen und verfügt dort über einen Wohnsitz. Der ledige Beschwerdeführer hat keine Aspekte einer sozialen oder beruflichen Integration im österreichischen Bundesgebiet dargetan. Dieser verfügte in der Vergangenheit über keinen Aufenthaltstitel für Österreich, hatte hier im Vorfeld seiner Festnahme am 05.05.2020 nie einen Wohnsitz und hat nicht vorgebracht, im Bundesgebiet ein Familienleben zu führen oder sonst enge Bindungen aufzuweisen. Der Beschwerdeführer ging im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und erbrachte keinen Nachweis über Deutschkenntnisse.

In der Slowakei lebt die Mutter des Beschwerdeführers, zu welcher er den Kontakt künftig telefonisch, über das Internet sowie durch Besuche in Serbien aufrechterhalten können wird.

Der Beschwerdeführer verbüßt gegenwärtig eine Strafhaft im Bundesgebiet, aus welcher er voraussichtlich im Mai 2023 entlassen werden wird.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf den im Veraltungsakt in Kopie einliegenden serbischen Reisepass des Beschwerdeführers. Das Datum der Einreise des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Feststellungen im Urteil eines Landesgerichts vom 25.09.2020. Dass der Beschwerdeführer nie einen österreichischen Aufenthaltstitel besessen und einen solchen auch nie beantragt hat, wird durch eine personenbezogene Abfrage im Zentralen Fremdenregister bestätigt. Die im Vorfeld der Festnahme im Bundesgebiet nie vorgelegene Wohnsitzmeldung ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Die Zeiten seiner Haft und das voraussichtliche Strafende ergeben sich überdies aus der im Gerichtsakt einliegenden Vollzugsinformation vom 27.01.2021.

2.2. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers, den dieser zugrunde gelegenen Tathandlungen und der getroffenen Gefährdungsprognose ergeben sich aus der im Akt befindlichen Urteilsausfertigung. Die Feststellungen zur Vorverurteilung in Serbien sowie seiner Tätigkeit als Autoverkäufer und seinen Schulden ergeben sich ebenfalls aus dem Strafurteil vom 25.09.2020.

Da der Beschwerdeführer keinerlei Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur im Bundesgebiet dargetan hat, ergibt sich aus seiner Stellungnahme vom 17.11.2020 und steht im Einklang mit den im rechtskräftigen Strafurteil getroffenen Erwägungen fest, dass die Einreise und der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ausschließlich den Zweck der Verschaffung einer illegalen Einkommensquelle durch die Begehung von Suchtgifthandel im Rahmen einer kriminellen Vereinigung verfolgten.

2.3. Dass dieser in Serbien aufgewachsen ist und dort einen Wohnsitz hat, ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 17.11.2020. Die Feststellung zum Aufenthalt der Mutter des Beschwerdeführers in der Slowakei ergibt sich ebenfalls aus der vom Beschwerdeführer eingebrachten schriftlichen Stellungnahme vom 17.11.2020. Dieser ist den Erwägungen im angefochtenen Bescheid dazu, dass er den Kontakt zu seiner Mutter künftig über elektronische Kommunikationsmittel sowie Besuche in Serbien aufrecht erhalten können wird, nicht entgegengetreten. Dass er in der Vergangenheit einen Wohnsitz in der Slowakei hatte oder mit seiner Mutter zuletzt in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätte, wurde von ihm nicht behauptet. Die Feststellung zum Nichtvorhandensein sonstiger familiärer oder enger privater Bindungen des Beschwerdeführers im Schengenraum resultiert aus den Angaben des Beschwerdeführers. Dieser hat weder den Aufenthalt von weiteren sozialen Bezugspersonen, noch ein sonstiges konkretes persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich bzw. einer neuerlichen Einreise ins Gebiet der vom Einreisverbot umfassten Staaten genannt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

3.1.2. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen die in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sowie das in Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene zehnjährige Einreiseverbot. Die übrigen Spruchteile (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG, Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG sowie Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise) erwuchsen demnach mit insofern ungenutztem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist in Rechtskraft. Die Beschwerde gegen die in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit rechtskräftigem Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2021 als unbegründet abgewiesen. Die folgenden Ausführungen haben sich daher auf die Frage der Rechtmäßigkeit des gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes zu beschränken (vgl. zur Trennbarkeit dieser Spruchpunkte VwGH 15.05.2012, 2012/18/0029 u.a.; 22.05.2013, 2011/18/0259; 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Zum Einreiseverbot:

3.2.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise:

„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3.       ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4.       ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8.       ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9.       der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt. (4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

…“

3.2.2. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot zutreffend auf den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde und auf Grund der von ihm begangenen Straftaten und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.

Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose – gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot – ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesem zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. etwa VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116, mwN).

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).

3.2.3. Der Beschwerdeführer wurde unbestritten von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2 und Z 3 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG gemäß § 28a Abs. 2 SMG in Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Wie an anderer Stelle dargelegt, lag der Verurteilung im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum Anfang März 2020 bis zu seiner Festnahme am 05.05.2020 im Bundesgebiet als Mitglied einer kriminellen Vereinigung Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich insgesamt mindestens 442,5 g Heroin, durch Verkäufe und Übergaben an verschiedene Drogenabnehmer anderen überlassen hat und am 05.05.2020 Suchtgift, nämlich ca. 12,5 g Heroin, für den Weiterverkauf besessen hat. Der Beschwerdeführer kam dabei als „Läufer“ einer international agierenden serbischen Tätergruppierung mit dem einzigen Ziel ins Bundesgebiet, um hier im Auftrag der kriminellen Vereinigung Heroin an verschiedene Suchtgiftabnehmer entgeltlich zu verkaufen und diesen zu überlassen.

Das vom Beschwerdeführer begangene Delikt stellt ohne Zweifel eine die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdende und beeinträchtigende Form von Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 22.02.2011, 2010/18/0417). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) darstellt. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz zudem mehrmals festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. zuletzt VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159; 08.07.2020, Ra 2019/14/0272, mwN; vgl. auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110).

Die besondere Gefährlichkeit des Beschwerdeführers wird durch den Umstand untermauert, dass dieser im Rahmen einer international operierenden kriminellen Vereinigung agierte und ausschließlich zum Zweck der Begehung von Suchtgifthandel ins Bundesgebiet einreiste; dabei setzte er in einem rund dreimonatigen Zeitraum eine hohe Menge an Heroin, welche die im SMG normierte Grenzmenge um das 24-fache überschritt, gewinnbringend an verschiedene Abnehmer in Verkehr und erzielte einen Umsatz in Höhe von EUR 17.500,-. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und die festgestellten Straftaten waren auf die Verschaffung einer längerfristigen illegalen Einnahmequelle durch den Handel mit Heroin ausgerichtet. Dabei hat der Beschwerdeführer die mit Suchtgiftkonsum verbundenen negativen gesundheitlichen Folgen bei den Abnehmern billigend in Kauf genommen.

Soweit die Beschwerde moniert, dass der angefochtene Bescheid die herangezogenen Milderungsgründe – nämlich eine bisherige Unbescholtenheit und ein reumütiges Geständnis des Beschwerdeführers – unzureichend berücksichtige, ist festzuhalten, dass im Strafurteil vom 25.09.2020 derartige Milderungsgründe nicht angeführt wurden; vielmehr wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine Vorverurteilung in Serbien wegen des Inbrandsetzens eines Fahrzeugs aufweise und die ihm vorgeworfenen strafbaren Handlungen während des gesamten Verfahrens bestritten hätte, wobei er sich mit einer offensichtlich frei erfundenen Geschichte zu rechtfertigen versuchte. Gerade diese Umstände bekräftigen jedoch die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährlichkeit und sein negatives Persönlichkeitsbild und lassen entgegen den Ausführungen in der Beschwerde eine Reue des Beschwerdeführers nicht erkennen.

Die Strafbemessung im Urteil vom 25.09.2020 lässt ein deutliches Überwiegen der Erschwerungsgründe erkennen; als solche wertete das Gericht das Zusammentreffen eines Verbrechens und eines Vergehens, die zahlreichen Einzeltaten und somit die Tatwiederholung, die doppelte Qualifikation des Suchtgifthandels als Mitglied in der kriminellen Vereinigung in Bezug auf das Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge, die Begehung des Suchtgifthandels in Bezug auf eine nahezu 25-fache Grenzmenge an reinem Heroin sowie die ausschließlich kriminaltouristisch motivierte Begehungsweise seiner strafbaren Handlungen. Als mildernd wurde demgegenüber lediglich die erfolgte Sicherstellung von Suchtgift, Mobiltelefon und Bargeld erachtet, welche jedoch auf den Umstand zurückzuführen ist, dass der Beschwerdeführer bei frischer Tat betreten und festgenommen wurde und sohin nicht geeignet ist, die Annahme einer von seiner Person ausgehenden Gefährdung zu mindern.

Angesichts seiner professionellen Vorgehensweise im Rahmen einer von Serbien aus agierenden kriminellen Vereinigung, der hohen Menge an tatverfangenem Heroin sowie der offenbar bezweckten Schaffung einer längerfristigen illegalen Einnahmequelle durch den Handel mit Suchtgift und die aktenkundige Vorverurteilung in Serbien kann keinesfalls von einem bloß geringfügigen Fehlverhalten gesprochen werden, was sich auch im Umstand zeigt, dass das Strafgericht Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren als tat- und schuldangemessen erachtete.

Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass (grenzüberschreitender) Suchtgiftschmuggel ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und bei dem auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreicht (vgl. VwGH 22.02.2021, Ra 2020/21/0537, mwN).

Ein Wohlverhalten des Beschwerdeführers in Freiheit liegt gegenständlich nicht vor, zumal dieser sich unverändert in Strafhaft befindet. Der Beschwerdeführer hat durch sein strafrechtliche Rechtsnormen negierendes Verhalten massiv seinen Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich geltende Grundinteressen der Gesellschaft zu achten, weshalb in Zusammenschau des Verhaltens des Beschwerdeführers von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden schwerwiegenden Gefährdung auszugehen und eine Rückfälligkeit in strafrechtswidriges Verhalten seitens des Beschwerdeführers naheliegend ist, zumal er im Bundesgebiet weder sozial noch wirtschaftlich verankert ist. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer Schulden in Höhe von EUR 20.000,- aufweist. Der Beschwerdeführer hat keine Änderung im Hinblick auf seine persönlichen oder finanziellen Umstände dargetan, sodass auch insofern zutreffend davon auszugehen war, dass dieser neuerlich versuchen werde, durch die Begehung von Suchtgiftdelikten eine illegale Einnahmequelle zu schaffen. In diesem Sinn hat auch das Strafgericht festgehalten, dass aus general- und spezialpräventiven Gründen bei solch gravierenden Fällen von Suchtgifthandel wie gegenständlich bei Überschreiten der Grenzmenge um mehr als das 24-fache und des getrübten Vorlebens des Beschwerdeführers nur mehr eine unbedingte Haftstrafe in Betracht gekommen sei und aufgrund der tristen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Person keine hohe Wahrscheinlichkeit zu erkennen sei, dass dieser keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde.

3.2.4. Wie an anderer Stelle dargelegt, hat der Beschwerdeführer familiäre oder private Interessen an einem Aufenthalt in Österreich nicht vorgebracht. Dieser verwies auf den Aufenthalt seiner Mutter in der Slowakei, hat jedoch nicht dargetan, dass er mit dieser in der Vergangenheit in einem gemeinsamen Haushalt in der Slowakei gelebt oder dort zum Aufenthalt berechtigt gewesen ist, sodass der Kontakt zu dieser bereits bisher besuchsweise sowie über Telefon und Internet aufrechterhalten wurde. Dies wird ihm auch während der Dauer des Einreiseverbotes weiterhin möglich sein, zumal es seiner Mutter offen steht, ihn regelmäßig in Serbien zu besuchen. Eine Unmöglichkeit von besuchsweisen Aufenthalten in der Slowakei für die Dauer des Einreiseverbotes hat der Beschwerdeführer im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität hinzunehmen. Auch hätte dem Beschwerdeführer bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass er im Falle der geschilderten Deliktsbegehung die allfällige Möglichkeit zur Pflege privater Kontakte im Gebiet der Mitgliedstaaten angesichts der drohenden Haftstrafen und aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verlieren würde.

Insofern stehen auch die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib bzw. neuerlichen Aufenthalt im Gebiet der Mitgliedstaaten der Erlassung eines Einreiseverbotes vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht entgegen. Unter Berücksichtigung der familiären/privaten Anknüpfungspunkte iSd. Art 8 EMRK im Gebiet der Mitgliedstaaten, müssen diese Umstände aufgrund der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers eine Relativierung hinnehmen. Letztlich sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).

3.2.5. Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Gebiet der Mitgliedstaaten steht sohin die aufgrund seines in schwerwiegenden Straftaten gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem Beschwerdeführer ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität (vgl. nochmals VwGH 01.04.2019, Ra 2018/19/0643 mwN), den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Die Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen führt sohin zur Auffassung, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des Beschwerdeführers überwiegt.

3.2.6. Ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot ist im vorliegenden Fall verhältnismäßig. Angesichts der schwerwiegenden Delinquenz des Beschwerdeführers im Bereich des Handels mit Heroin im Rahmen einer kriminellen Vereinigung über einen längeren Tatzeitraum, der über ihn verhängten unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren, der Vorverurteilung in Serbien wegen Brandstiftung, der Schulden des Beschwerdeführers, seines fehlenden Unrechtbewusstseins sowie der nur sehr gering ausgeprägten Bindungen im Raum der Mitgliedstaaten, ist die Dauer des Einreiseverbots unter Berücksichtigung seiner fehlenden sozialen und wirtschaftlichen Verankerung im Bundesgebiet im angemessenen Ausmaß festgelegt worden. Aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten und unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe kann ein Wegfall der von seiner Person ausgehenden Gefährdung bezogen auf den Zeitpunkt der voraussichtlichen Entlassung aus der Strafhaft vor einem Ablauf von zehn Jahren nicht prognostiziert werden. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass das strafrechtswidrige Verhalten erst vergleichsweise kurze Zeit zurückliegt und der Beschwerdeführer sich seit seiner im Mai 2020 erfolgten Festnahme durchgehend in Haft befindet, sodass kein Wohlverhalten in Freiheit vorliegt, anhand dessen ein allfälliger Gesinnungswandel zu beurteilen wäre (vgl. VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491, mwN). Es wurden auch keine Sachverhalte vorgebracht, die zur Annahme führen könnten, dass dieser künftig von einer Mittelbeschaffung aus illegalen Quellen absehen würde respektive dass die entsprechende Gefährdung in absehbarer Zeit wegfallen würde. Auch die Beschwerde hat derartige Aspekte nicht genannt.

Eine Herabsetzung der Dauer des im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Einreiseverbotes kam demnach nicht in Betracht.

3.2.7. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. war daher als unbegründet abzuweisen.

4. Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom 2. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom 15. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom 18. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht ansatzweise substanziiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Wie dargelegt, wurde auch in der Beschwerde der zur Begründung des Einreiseverbotes auf Basis der unstrittigen Verurteilung wegen Suchtgifthandels im Rahmen einer kriminellen Vereinigung getroffenen Gefährdungsprognose inhaltlich nicht entgegengetreten, sondern es wurde lediglich ein unzureichendes behördliches Ermittlungsverfahren bemängelt, ohne jedoch darzulegen, welche zusätzlichen Aspekte die Behörde bei der Bemessung des Einreiseverbotes zu Gunsten des Beschwerdeführers hätte berücksichtigen müssen. Bereits der angefochtene Bescheid hat die vom Beschwerdeführer im Verfahren genannten privaten Interessen an einem Verbleib im Raum der Mitgliedstaaten, welche sich auf den Aufenthalt seiner Mutter in der Slowakei beschränken, festgestellt und im Zuge der vorzunehmenden Interessenabwägung einer entsprechenden Würdigung unterzogen. Den Erwägungen im angefochtenen Bescheid dazu, dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu seiner Mutter künftig über elektronische Kommunikationsmittel und Besuche in Serbien aufrechterhalten wird können, wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Da auch in der Beschwerde keine konkreten darüberhinausgehenden privaten oder familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib respektive neuerlichen Aufenthalt im Gebiet der Mitgliedstaaten oder sonstige konkrete Sachverhalte aufgezeigt wurden, welche allenfalls auf einen künftigen Wegfall der von seiner Person ausgehenden Gefährdung hindeuten würden, und angesichts des dargestellten massiven Fehlverhaltens auch bei zusätzlicher Verschaffung eines persönlichen Eindrucks zu keinem anderen Ergebnis gelangt werden könnte, wurden keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften.

Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 MRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine "absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052 mit Hinweis auf 20.10 2016, Ra 2016/21/0289).

Ein solcher eindeutiger Fall liegt angesichts der fehlenden familiären Bindungen im Bundesgebiet, der nur gering ausgeprägten privaten Interessen an einem Aufenthalt und der angesichts der schweren Straffälligkeit überwiegenden öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährlichkeitsprognose strafrechtliche Verurteilung Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W192.2238919.1.00

Im RIS seit

24.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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