Entscheidungsdatum
13.07.2021Norm
(AktG) §225cSpruch
W116 2229491-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von XXXX und dem XXXX , vertreten durch die Rechtsanwälte LEITNER & HÄUSLER, Wollzeile 24, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Präsidentin des Handelsgerichtes Wien vom 17.01.2020, Jv 5030/19b-33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 32 TP 10 I lit a Z 6 GGG idF BGBl I Nr 100/2008 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer wurden mit Beschluss der Hauptversammlung vom 03.05.2007 gemäß § 4 GesAusG als Aktionäre gegen Gewährung einer von der XXXX und XXXX als angemessen bezeichneten Barabfindung von € 129,40 pro Aktie aus der Gesellschaft ausgeschlossen.
Mit Schriftsatz vom 31.07.2008 (eingelangt am 04.08.2008) beantragten die Beschwerdeführer beim Handelsgericht Wien die Überprüfung der Barabfindung gemäß § 6 Abs. 2 Gesellschafter-Ausschlussgesetz (GesAusG) iVm §§ 225c ff Aktiengesetz (AktG) hinsichtlich ihrer 5000, 147, 26.536 (im Fremdbesitz), 130 und 7 Stück Aktien der XXXX .
2. Mit Lastschriftanzeige vom 03.09.2019 zu 75 Fr 8217/08b wurde den Beschwerdeführern eine Eingabengebühr gemäß TP 10 I lit a Z 6 Gerichtsgebührengesetz (GGG) idF BGBl I Nr 100/2008 iHv € 131,00 vorgeschrieben, wogegen die Beschwerdeführer fristgerecht Einwendungen erhoben.
3. In der Folge wurde am 15.10.2019 ein Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) erlassen, womit den Beschwerdeführern eine Eingabengebühr gemäß TP 10 I lit a Z 6 GGG idF BGBl I Nr 100/2008 iHv € 131,00 sowie ein Mehrbetrag gemäß § 31 GGG iHv € 65,50 zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,00 gemäß § 6a Abs. 1 GEG, somit eine Gesamtgebühr iHv € 204,50 vorgeschrieben wurde.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht am 24.10.2019 Vorstellung, welche der Präsidentin des Handelsgerichts Wien zur Entscheidung vorgelegt wurde.
4. Mit Bescheid vom 17.01.2020 erließ die belangte Behörde (nachdem der davor erlassene Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten war) einen Zahlungsauftrag und schrieb den Beschwerdeführern eine Pauschalgebühr gemäß TP 10 I lit a Z 6 GGG idF BGBl I Nr 100/2008 iHv € 131,00 sowie einen Mehrbetrag gemäß § 31 GGG iHv € 65,50 zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,00 gemäß § 6a Abs. 1 GEG, somit insgesamt einen Betrag iHv € 204,50 zur Zahlung vor.
Begründend führte sie darin im Wesentlichen Folgendes aus:
Gemäß § 2 Z 2 GGG werde die Eingabengebühr mit Überreichung der Eingabe zur Zahlung fällig. Von den Beschwerdeführern sei ein Antrag auf Überprüfung der Barabfindung gestellt worden. Dieser Antrag unterfalle der TP 10 I lit a Z 6 GGG. Zwar treffe es zu, dass nach § 225l Abs. 1 AktG die Verfahrenskosten, einschließlich der Kosten der gemeinsamen Vertreter, im Zusammenhang mit einem „Squeeze-Out“ zunächst die übernehmende Gesellschaft zu tragen habe. Soweit die Beschwerdeführer darauf bezogen die Auffassung vertreten, auch bei Anträgen auf Überprüfung der Barabfindung gemäß § 6 Abs. 2 GesAusG sei dem Gebührentatbestand nach TP 10 I lit a Z 6 GGG idF BGBl I Nr 100/2008 durch die speziellere spätere Regelung des § 225l Abs. 1 AktG materiell derogiert worden, stehe diese Auffassung mit der Intention des GGG nicht im Einklang. Einerseits knüpfe das GGG bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Andererseits ergebe sich aus der Literatur, dass diese spezielle Kostentragungsregel des § 225l Abs. 1 AktG bestimmte Tatbestände im Blick habe. Als Verfahrenskosten solcherart würden etwa die Vergütung für die Tätigkeit der Mitglieder des Gremiums gemäß § 225m Abs. 6 AktG, die Kosten der vom Gremium beauftragten Sachverständigen gemäß § 225g Abs. 6 AktG sowie allfällige zusätzliche Kosten, die aus Anlass des unmittelbaren „Squeeze-Out-Verfahrens“ entstehen, wie etwa ein besonderer Sachaufwand (z.B. Reisespesen für Mitglieder des Gremiums), in Betracht kommen (vgl Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG2 § 225l Rz 3; Bachner in Kalss, Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung2, § 225l Rz 2). Dies werde umso deutlicher, als § 225f Abs. 5 AktG ausdrücklich nur die Kosten der gemeinsamen Vertreter zu diesen Verfahrenskosten zähle. Da es für den Gesetzgeber ein Leichtes gewesen wäre, gleichzeitig auch diesen – praktisch durchaus naheliegenden – Fall des nachträglichen Überprüfungsverfahrens einer Barabfindung im „Squeeze-Out“ gesetzlich zu verankern und von der Gebührenpflicht auszunehmen, fehle es an einer planwidrigen Lücke. Gegen den Standpunkt der Beschwerdeführer einer materiellen Derogation der gebührenrechtlichen Bestimmungen durch § 225l Abs. 1 AktG spreche im Übrigen auch § 28 Z 11 GGG, wonach im außerstreitigen Verfahren grundsätzlich den Antragsteller die Zahlungspflicht treffe. Mangels einer planwidrigen Lücke des GGG, welche eine materielle Derogation durch § 225l Abs. 1 AktG iVm § 6 Abs. 2 GesAusG nahelegen würde, seien die Beschwerdeführer als Antragsteller zur Entrichtung der Gebühr verpflichtet.
5. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 28.01.2020) richtet sich die am 25.02.2020 eingebrachte Beschwerde. Begründend wurde darin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Die Pauschalgebühr nach TP 10 I lit a Z 6 GGG idF BGBl I Nr 100/2008 sei auf die vorliegende Eingabe nicht anzuwenden, weil es sich um keine Eingabe einer AG oder SE handle. Für das den ausgeschlossenen Gesellschaftern zur Verfügung stehende Verfahren auf Überprüfung der Barabfindung in § 225l Abs. 1 AktG sei ausdrücklich vorgesehen, dass die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, einschließlich der Kosten des gemeinsamen Vertreters, zunächst von der übernehmenden Gesellschaft zu tragen seien. Erst in einem fortgesetzten Stadium könnten unter bestimmten Umständen den antragstellenden Aktionären die Kosten ganz oder zum Teil nach Billigkeit auferlegt werden. Das sei eine klare und unmissverständliche Regelung, bei der keine wie immer geartete Lücke zu sehen sei. Das Gesetz sehe für diesen Fall ausdrücklich vor, dass eben anders als sonst – nicht der Antragsteller, sondern der Antragsgegner die Gerichtsgebühren – jedenfalls zunächst – zu tragen habe.
Der angefochtene Bescheid weise zutreffend darauf hin, dass das Gebührengesetz bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpfe, die eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleisten; dass dies nicht immer so gewesen sei, sei nur der Vollständigkeit halber bemerkt, weil vor dem Inkrafttreten des GGG in der jetzigen Fassung, etwa im Zivilprozess, zunächst die Gebühren von beiden Teilen zu Tragen gewesen seien und erst nach Maßgabe des Prozesserfolges ein Kostenersatz stattgefunden habe. Die Einfachheit der Gebühreneinhebung könne aber kein Grund sein, hier eine Lücke zu vermuten.
Dass beim Gesellschafterausschluss eine Sonderregelung getroffen worden sei, habe seinen besonderen Grund darin, dass im Rahmen des Gesellschafterausschlusses den über Initiative des Hauptaktionärs enteigneten Gesellschaftern aus dem Gesichtspunkt des grundrechtlich zu schützenden Eigentumsrechtes ein erleichterter Zugang zur gerichtlichen Überprüfung des tatsächlichen Wertes ihrer verlorenen Beteiligung gewährt werde. Sie hätten daher auch nicht die erfahrungsgemäß beträchtlichen Sachverständigengebühren für das im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingeholte Gutachten, die Kosten des sogenannten gemeinsamen Vertreters oder den Sach- und Personalaufwand für das aus fünf Personen bestehende Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses zu tragen, sondern die Antragsgegnerin. Es gebe also einen guten Grund, warum der Gesetzgeber aus dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes der ausgeschlossenen Aktionäre für das Überprüfungsverfahren eine Erleichterung des Zuganges zu Gericht durch eine spezielle Kostentragungsregel geschaffen habe. Dass unter Kosten des Verfahrens auch die gerichtliche Antragsgebühr zu verstehen sei, ergebe sich unmissverständlich aus der demonstrativen Aufzählung der anfallenden Kosten in § 225l Abs. 1 AktG.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes und dem zugrundeliegenden Sachverhalt sei der vorliegende Antrag für die Antragsteller nicht gebührenpflichtig gewesen. Der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass über das seit dem Jahr 2008 anhängige Verfahren bis heute keine Entscheidung erfolgt sei.
6. Mit Schreiben vom 04.03.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im Punkt I.1. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt.
Insbesondere wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer als ehemalige Aktionäre der unter I.1. genannten AG am 31.07.2008 einen Antrag auf Überprüfung der Barabfindung gemäß § 6 Abs. 2 GesAusG iVm §§ 225c ff AktG beim Handelsgericht Wien gestellt haben.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten.
Bestritten wird, dass der gegenständliche Antrag eine Gebührenpflicht ausgelöst hat und nach TP 10 I lit a Z 6 GGG idF BGBl I Nr 100/2008 iHv € 131,00 (von den Beschwerdeführernals Antragsteller) zu vergebühren ist.
Auf die Argumente der Beschwerdeführer, wonach die TP 10 I lit a Z 6 GGG auf die vorliegende Eingabe nicht anzuwenden sei, weil es sich um keine Eingabe einer AG handle, sowie dass die Gebühren im Hinblick auf § 225l Abs. 1 AktG als Kosten des gerichtlichen Verfahrens, zunächst von der übernehmenden Gesellschaft zu tragen seien, wird in der rechtlichen Beurteilung ab 3.3. näher eingegangen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen und Auslegung
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl Nr 501/1984 idgF, lauten:
Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr entsteht nach § 2 Z 2 GGG bei Eingabengebühren u.a. mit der Überreichung der Eingabe.
In § 28 Z 11 GGG ist unter der Überschrift „VI. Pauschalgebühren für sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens“ geregelt, dass „in allen übrigen Fällen die Antragsteller zahlungspflichtig sind“. Die in den Z 1-10 angeführten Fälle kommen hier nicht in Betracht.
Zahlungspflichtig für die Eingabengebühr nach TP 10 I lit a GGG ist gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 GGG die einschreitende Partei (vgl Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 7 GGG, Bem 6). Wer als Partei einschreitet, ergibt sich aus der Eingabe (ebd, Bem 7).
§ 32 Tarifpost (TP) 10 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) sieht unter I leg cit Gerichtsgebühren für Firmenbuchsachen vor. In TP 10 I lit a GGG sind Eingabengebühren für Eingaben von bestimmten Rechtsträgern festgelegt, bei „Eingaben von Aktiengesellschaften und Europäischen Gesellschaften (SE)“ beträgt nach Z 6 leg cit die Gebühr (in der hier relevanten Fassung BGBl I Nr 87/2015) € 131,00.
Gemäß Anmerkung 1 zu TP 10 GGG unterliegen der Eingabengebühr nach Tarifpost 10 I lit a Anträge auf Eintragung in das Firmenbuch, sonstige Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 UGB sowie Rechtsmittel in Firmenbuchsachen.
§ 120 Abs. 1 der Jurisdiktionsnorm - JN, RGBl. Nr 111/1895 idgF, mit der Überschrift „Führung des Firmenbuchs; gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten" lautet auszugsweise:
"§ 120 (1) Die mit Handelssachen betrauten Gerichtshöfe erster Instanz sind sachlich zuständig
[...]
3. für die gemäß §§ 225c bis 225l AktG vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten;
6. für die nach dem GesAusG vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten. […]“
Die wesentliche Bestimmung des Rechtspflegergesetzes - RpflG, StF: BGBl Nr 560/1985 idgF, lautet auszugsweise:
"Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs
§ 22. (1) Der Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs umfasst alle mit seiner Führung zusammenhängenden Geschäfte.
(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:
[…]
Z 7: Angelegenheiten nach dem GesAusG
[…]“
Die relevanten Bestimmungen des Aktiengesetzes (AktG), BGBl Nr 98/1965 idgF, lauten auszugsweise:
„Gerichtliche Überprüfung des Umtauschverhältnisses, Antragsberechtigte
§ 225c. (1) Ist das Umtauschverhältnis oder sind die allfälligen baren Zuzahlungen nicht angemessen festgelegt, so hat jeder Aktionär einer der beteiligten Gesellschaften einen Anspruch gegen die übernehmende Gesellschaft auf Ausgleich durch bare Zuzahlungen.
(2) Im Fall des Abs. 1 kann ein Antrag bei Gericht gestellt werden, dass das Umtauschverhältnis überprüft wird und die übernehmende Gesellschaft einen Ausgleich durch bare Zuzahlungen zu leisten hat. […]“
Verfahren
§ 225e. (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheidet das Gericht nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes, ausgenommen dessen §§ 72 bis 77 über das Abänderungsverfahren. […]
Kosten
§ 225l. (1) Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und der Streitschlichtung vor dem Gremium, einschließlich der Kosten der gemeinsamen Vertreter, trägt zunächst die übernehmende Gesellschaft. Sie sind jedoch insoweit den antragstellenden Aktionären ganz oder zum Teil nach Billigkeit aufzuerlegen, als diese überhaupt oder ab einem bestimmten Zeitpunkt voraussehen konnten, daß sie einen nicht zweckentsprechenden Verfahrensaufwand verursachen.
(2) Die Kosten rechtsfreundlicher Vertretung vor Gericht und vor dem Gremium hat jede Seite zunächst selbst zu tragen. Sie sind jedoch insoweit der übernehmenden Gesellschaft ganz oder zum Teil nach Billigkeit aufzuerlegen, als beträchtliche Abweichungen vom angemessenen Umtauschverhältnis festgestellt wurden, wobei für den Ersatz der Kosten einer anwaltlichen Vertretung vor dem Gremium die Bestimmungen des RATG sinngemäß anzuwenden sind. Der jeweils auf die einzelnen Parteien entfallende Teil des Gesamtwerts gemäß § 225i Abs. 3, jedenfalls aber der Betrag nach § 14 lit. a RATG, ist Grundlage für den Kostenersatz.
(3) Entsprechen die in den Verschmelzungsberichten (§ 220a), den Prüfungsberichten (§ 220b) oder den Berichten der Aufsichtsräte (§ 220c) enthaltenen Erläuterungen des Umtauschverhältnisses oder der baren Zuzahlungen nicht den gesetzlichen Bestimmungen, so ist ein Antrag gemäß § 225c Abs. 2 jedenfalls als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gestellt anzusehen (Abs. 1) und hat die übernehmende Gesellschaft überdies die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung der antragstellenden Aktionäre bis zu jenem Zeitpunkt zur Gänze zu tragen, ab dem diese voraussehen konnten, daß sie einen nicht zweckentsprechenden Verfahrensaufwand verursachen.“
Dem Kommentar zum Aktiengesetz III6, Artmann/Karollus, Stand 01.04.2019, ist zu § 225l AktG RZ 2 Folgendes zu entnehmen:
„II. Verfahrenskosten
Neben der gerichtlichen Eingabengebühr (per 14. 1. 2019 in Höhe von € 152,–) zählen zu den Verfahrenskosten die Kosten des gemeinsamen Vertreters, die sich ihrerseits in Barauslagen und Belohnung für Müheverwaltung aufteilen, die standardisierte Vergütung für die Tätigkeit der Mitglieder des Gremiums gem § 225m Abs. 6 sowie die Kosten für vom Gremium beigezogene Sachverständige (§ 225g Abs. 6). Denkbar sind zusätzliche Kosten, die im Zuge der Beweisaufnahmen anfallen, allenfalls auch Kosten der sonstigen Sachverständigen. Die Verfahrenskosten trägt zunächst die übernehmende Gesellschaft. Erlegt diese den Kostenvorschuss nicht, weil sie an dem Sachverständigenbeweis nicht interessiert ist, unterbleibt die Beweisaufnahme nicht. Vielmehr ist iSd AußStrG ein Sachverständiger beizuziehen. Der Beschluss, mit dem die vorläufige Kostentragung auferlegt wurde, ist zu vollstrecken.“
§ 6 Gesellschafterausschlussgesetz (GesAusG, BGBl I Nr 75/2006 idgF) lautet:
„Überprüfung der Barabfindung
§ 6. (1) Die Anfechtung des Beschlusses kann nicht darauf gestützt werden, dass die Barabfindung nicht angemessen festgelegt ist oder dass die Erläuterungen der Barabfindung in den Berichten gemäß § 3 den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen.
(2) Für die Überprüfung der Barabfindung durch die ausgeschlossenen Gesellschafter sind die §§ 225c bis 225m AktG – ausgenommen § 225c Abs. 3 und 4, § 225e Abs. 3 zweiter Satz und § 225j – über die Verschmelzung zur Aufnahme auf die Kapitalgesellschaft sinngemäß anzuwenden. An die Stelle des Verschmelzungsvertrags tritt der Bericht gemäß § 3 Abs. 1, an Stelle der übernehmenden Gesellschaft der Hauptgesellschafter, an Stelle des Umtauschverhältnisses die Höhe der baren Abfindung für die Anteile. Für die Fälligkeit und die Verzinsung zugesprochener oder auf Grund eines Vergleichs zustehender barer Zuzahlungen ist § 2 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.“
Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden [vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, in E 12.ff zu § 1 GGG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung] (VwGH 29.04.2013, Zl. 2012/16/0131). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl VwGH 13.05.2004, 2003/16/0469 mwN).
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
3.3.1. Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob der von den Beschwerdeführern gestellte Antrag auf Überprüfung der Barabfindung gemäß § 6 Abs. 2 GesAusG iVm §§ 225c ff AktG eine Gebührenpflicht nach TP 10 I lit a Z 6 Gerichtsgebührengesetz (GGG) idF BGBl I Nr 100/2008 iHv € 131,00 ausgelöst hat.
Die Beschwerdeführer vertreten zusammengefasst die Meinung, dass die Gebühr nach TP 10 I lit a Z 6 GGG idF BGBl I Nr 100/2008 auf die vorliegende Eingabe nicht anzuwenden sei, weil es sich um keine Eingabe einer AG handle. Im Übrigen sei für das den ausgeschlossenen Gesellschafter zur Verfügung stehende Verfahren auf Überprüfung der Barabfindung in § 225l Abs. 1 AktG ausdrücklich vorgesehen, dass die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, einschließlich der Kosten des gemeinsamen Vertreters, zunächst von der übernehmenden Gesellschaft zu tragen seien, weshalb auch aus diesem Grund die Gebühren zu Unrecht vorgeschrieben worden seien.
Die belangte Behörde vermeint hingegen, dass der gegenständliche Schriftsatz eine gebührenpflichtige Eingabe im Sinne des TP 10 I lit a Z 6 GGG darstelle und verweist auf die Zahlungspflicht des Antragstellers (gemäß § 28 Z 11 GGG). Hinsichtlich der geltend gemachten Kostentragungsregel im Aktiengesetz entgegnet sie den Beschwerdeführern, dass damit andere Kosten, nämlich Verfahrenskosten wie Sachverständigengebühren gemeint seien. Zudem könnten die gebührenrechtlichen Bestimmungen durch § 225l Abs. 1 AktG iVm § 6 Abs. 2 GesAusG keine materielle Derogation erfahren und liege diesbezüglich keine planwidrige Lücke vor.
3.3.2. Zur Subsumption unter TP 10 I lit a Z 6 GGG
Gemäß Anmerkung 1 zu TP 10 GGG unterliegen der Eingabengebühr nach Tarifpost 10 I lit a Anträge auf Eintragung in das Firmenbuch, sonstige Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 UGB sowie Rechtsmittel in Firmenbuchsachen. Der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu Folge hat der Gesetzgeber dem Gerichtshof als Firmenbuchgericht nicht allein die Registerführung über die einzutragenden Tatsachen iSd § 1 Abs. 2 Firmenbuchgesetz (FBG), sondern auch die Zuständigkeit für weitere gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten zugewiesen. Insbesondere geht der Gesetzgeber auch in § 22 Abs. 1 RpflG davon aus, dass der Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuches alle mit seiner Führung zusammenhängenden Geschäfte umfasst (VwGH 26.02.2015, 2013/16/0225, VwGH 20.02.2003, 2002/16/0211).
Nach § 22 Abs. 2 Z 7 leg cit. bleibt dem Richter dabei unter anderem die Entscheidung über Angelegenheiten nach dem GesAusG vorbehalten. Grundsätzlich fallen Angelegenheiten betreffend das Gesellschafterausschlussgesetz also in den Zuständigkeitsbereich des Firmenbuchgerichtes.
Im gegenständlichen Fall liegt mit dem Antrag auf Überprüfung der Barabfindung nach § 6 Abs. 2 GesAusG daher ein verfahrenseinleitender Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts vor, welcher von den Beschwerdeführern als ehemalige Aktionäre eingebracht wurde.
Dass die Beschwerdeführer dabei selbst natürliche Personen und nicht der in TP 10 I lit a Z 6 genannte Rechtsträger (bzw. deren Vertretungsorgan) sind, vermag an der Anwendung der TP 10 lit 1 Z 6 GGG nichts zu ändern, zumal die Beschwerdeführer den Antrag in ihrer Rolle als ehemalige Aktionäre der Aktiengesellschaft, somit eines nach TP 10 I lit a Z 6 GGG maßgeblichen Rechtsträgers stellten, sodass ihre Eingabe auch unter diese Gebührenbestimmung subsumiert werden kann.
Hier ist die Überschrift der TP 10 I lit a, die von „Eingabegebühren für Eingaben 1) folgender Rechtsträger:“ spricht nicht isoliert zu lesen, sondern kommt auch der bereits zuvor erwähnten Anmerkung 1 sowie dem Umstand, dass es in der Aufzählung nicht bloß „Aktiengesellschaften […]“ heißt, sondern „bei Aktiengesellschaften […]“, Bedeutung zu. „Bei“ ist vor dem Hintergrund der zitierten Bestimmungen und des § 120 Abs. 1 Z 3 und 6 JN sowie des § 22 Abs. 1 Z 7 RpflG als „betreffend Aktiengesellschaften“ zu lesen.
In diesem Zusammenhang ist auf bereits ergangene Entscheidungen über Bestellungen von Nachlassliquidatoren zu verweisen, in welchen der Antragsteller auch nicht (mehr) vertretungsbefugtes Organ der GmbH war, sondern als Beteiligter nach § 146 Unternehmensgesetzbuch (UGB) antragsberechtigt gewesen ist. Diese Eingabe wurde dennoch zweifelsfrei als „Eingabe der GmbH“ unter TP 10 I lit a Z 7 GGG subsumiert (vgl. BVwG 05.11.2018, L524 2174927-1/9E; 29.10.2015, W208 2106999-1/3E sowie insb. BVwG vom 14.09.2017, L521 2166286-2/3E, wonach sich die der Gebührenfestsetzung zugrundeliegende Eingabe unzweifelhaft als Antrag im Sinn der Anmerkung 1 zu TP 10 GGG erweist, zumal sie auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts gerichtet ist).
Es kommt also nicht darauf an, dass die Eingabe direkt von einem vertretungsbefugten Organ des Rechtsträgers selbst eingebracht wird, um eine Gebührenpflicht nach TP 10 I lit a Z 1 – 13 GGG auszulösen, sondern, dass ein verfahrenseinleitender Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts im eindeutigen Zusammenhang mit dem maßgeblichen Rechtsträger (z.B. auch von ehemaligen Gesellschaftern oder Aktionären) gestellt wird.
Die Argumentation der Beschwerdeführer, wonach es sich beim vorliegenden Antrag bereits aufgrund des Wortlautes der Bestimmung um keine von der TP 10 I lit a Z 6 GGG erfasste „Eingabe einer AG“ handle, erweist sich daher als nicht zutreffend.
Diese Ansicht stützen auch die im Kommentar zum Aktiengesetz III6, Artmann/Karollus, Stand 01.04.2019, zu § 225l AktG RZ 2, getroffenen Ausführungen, wonach zu den Verfahrenskosten auch die „gerichtliche[n] Eingabengebühr (per 14. 1. 2019 in Höhe von € 152,--) zähl[t]“ und die Verfahrenskosten zunächst die Gesellschaft trägt, diese aber auf Basis eines Beschlusses über die Kostentragung den antragstellenden Aktionären ganz oder zum Teil auferlegt werden können. Der Kommentar nennt explizit eine bei Verfahren auf Überprüfung der Barabfindung anfallende Eingabengebühr (für die entsprechenden Anträge). Die im Kommentar genannte Höhe (€ 152,00) entspricht TP 10 I lit a Z 6 GGG idgF.
Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass – wenn man dem Argument der Beschwerdeführer folgen würde – bei Sachverhaltskonstellationen, in denen der ehemalige Aktionär selbst keine natürliche Person, sondern ein in TP 10 I lit a erfasster Rechtsträger ist, die Gebühr für denselben Antrag unter eine andere Ziffer fallen würde und damit eine andere Gebühr zur Folge hätte, was bei gleichartigen Anträgen weder zweckmäßig noch denklogisch erscheint.
Aus all dem folgt, dass es sich beim Antrag auf Überprüfung der Barabfindung gemäß § 6 Abs. 2 GesAusG iVm §§ 225c ff AktG, um einen von dem Gebührentatbestand nach TP 10 I lit a Z 6 GGG erfassten Antrag handelt. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass eine Gebührenpflicht nach dieser Bestimmung besteht.
3.3.3. Zur Zahlungspflicht der Antragsteller
Grundsätzlich ist den Beschwerdeführern – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – dahingehend beizupflichten, dass von den in § 225l AktG genannten „Kosten des Verfahrens“ auch die Gerichtsgebühren (Eingabengebühren für den Überprüfungsantrag) umfasst sind. Dies ergibt sich aus der allgemein gehaltenen Formulierung im Gesetz als „Kosten des gerichtlichen Verfahrens“ sowie aus der oben zitierten Literatur zum AktG.
Die Auffassung der Beschwerdeführer, wonach ihm die Gebühren aufgrund dieser Bestimmung zu Unrecht vorgeschrieben worden seien, ist jedoch nicht zu teilen:
Aus § 7 Abs. 1 Z 2 GGG ergibt sich die Zahlungspflicht für die einschreitende Partei. Dass die Beschwerdeführer Einschreiter im genannten Sinn sind, ergibt sich zweifelfrei aus dem gegenständlichen Antrag und wird auch nicht bestritten.
§ 225l Akt stellt – wie die Beschwerdeführer selbst ausführen – eine Kostentragungsregel dar.
Gemäß § 225l Abs. 1 AktG trägt die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und der Streitschlichtung vor dem Gremium, einschließlich der Kosten der gemeinsamen Vertreter, zunächst die übernehmende Gesellschaft. Sie sind jedoch insoweit den antragstellenden Aktionären ganz oder zum Teil nach Billigkeit aufzuerlegen, als diese überhaupt oder ab einem bestimmten Zeitpunkt voraussehen konnten, dass sie einen nicht zweckentsprechenden Verfahrensaufwand verursachen.
Die entstandene verfahrensgegenständliche Gebühr nach TP 10 lit a Z 6 GGG kann somit aufgrund dieser Kostentragungsregel im Verfahren vor dem HG mittels Kostenbeschluss dem Hauptgesellschafter auferlegt werden (vgl. die oben zitierten Ausführungen im Kommentar zu § 225l AktG RZ 2 letzter Satz, wonach der Beschluss, mit dem die vorläufige Kostentragung auferlegt wurde, zu vollstrecken ist). Eine explizite Gebührenbefreiung für Verfahren gemäß § 6 Abs. 2 GesAusG iVm §§ 225c ff AktG findet sich jedoch weder im GGG noch in den einschlägigen Materiengesetzen.
Im Hinblick auf die Anknüpfung des Gebührenrechtes an den formalen äußeren Tatbestand, ist es auch nicht zulässig diesbezüglich einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen.
Da § 225l AktG keine Gebührenbefreiung, sondern lediglich eine Kostentragungsregel normiert, führt das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Gebührentatbestand nach TP 10 I lit a Z 6 GGG werde durch die speziellere spätere Regelung des § 225l Abs. 1 AktG materiell derogiert, ins Leere.
Diesbezüglich ist auch auf die Ausführungen des VwGH zu einer vergleichbaren Norm zu verweisen (VwGH 04.11.2020, Ro 2020/16/0006 bis 0008-4):
„Die Revisionswerber tragen vor, für die Beurteilung der Fragen der Kostentragung in Anlehnung an die Spezialbestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes (gemeint offensichtlich: Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes) könnten nicht gegenteilig erscheinende Bestimmungen des GGG herangezogen werden.
Das im gerichtlichen Verfahren über die dem Revisionsfall zu Grunde liegende Entschädigung anzuwendende Wasserrechtsgesetz 1959 verweist in seinem § 117 Abs. 6 auf das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, dessen Bestimmungen sinngemäß Anwendung zu finden haben und dessen § 44 Abs. 1 normiert, dass die Kosten des Enteignungsverfahrens und der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung, soweit sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen werden, vom Eisenbahnunternehmen zu bestreiten sind.
Zutreffend hat das Bundesverwaltungsgericht bereits auf den Unterschied zwischen Gerichtsgebührenpflicht und Kostentragung hingewiesen. Die Gerichtsgebühren hat der Gebührenschuldner dem Bund als Gebührengläubiger zu entrichten. Davon zu unterscheiden ist die Kostentragung, wonach eine Partei eines Gerichtsverfahrens verpflichtet ist, der anderen Partei die der anderen Partei entstandenen Kosten (allenfalls einschließlich der zu entrichtenden Gerichtsgebühren) zu ersetzen (vgl. etwa VwGH 27.9.2012, 2010/16/0088).“
Im Ergebnis war den Beschwerdeführern daher für ihren Antrag vom 31.07.2008 eine Eingabengebühr nach TP 10 I lit a Z 6 GGG idF BGBl I Nr 100/2008 iHv € 131,00 vorzuschreiben.
3.3.4. Zum Mehrbetrag nach § 31 GGG
Gemäß § 31 Abs. 1 GGG in der zum damaligen Zeitpunkt der Entstehung der Gebühr maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 24/2007 ist, wenn der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe begründet wird – wie im vorliegenden Fall gemäß § 2 Z 2 GGG – und die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren erfolglos geblieben ist, von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 50% des ausstehenden Betrages zu erheben; der Mehrbetrag darf jedoch 400 Euro nicht übersteigen.
Für den Mehrbetrag nach § 31 Abs. 1 GGG haften gemäß § 31 Abs. 2 GGG als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und der gesetzlichen Vertreter, der den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfasst oder überreicht hat.
Dem Rechtsvertreter sind als rechtskundigen Bevollmächtigten der Beschwerdeführer, für die er den Schriftsatz verfasste, die Bestimmungen über die Gerichtsgebühren, insbesondere über das Entstehen des Gebührenanspruchs und der bestehenden Haftungen, bekannt. Damit trifft ihn nach § 31 Abs. 2 GGG die Haftung für den Mehrbetrag als Bürge und Zahler neben der gebührenpflichtigen Partei.
Der Mehrbetrag gemäß § 31 GGG iHv € 65,50 (Hälfte von € 131,00) wurde daher zu Recht vorgeschrieben.
3.4. Bei Zusammenrechnung der TP 10 I lit a Z 6 GGG idF BGBl I Nr 100/2008 iHv € 131,00, des Mehrbetrags nach § 31 GGG iHv € 65,50 und einer mangels Entrichtung ebenfalls zu Recht vorgeschriebenen Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00, ergibt sich schließlich ein offener Gesamtbetrag iHv € 204,50.
Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung des VwGH zur Interpretation des § 32 TP 10 I lit a Z 6 GGG im vorliegenden Kontext.
Schlagworte
Aktiengesellschaft Antragsteller äußere Formaltatbestände Eingabengebühr Einhebungsgebühr Firmenbuchgericht Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Gesellschafter Hauptversammlung Kostentragung Mehrbetrag Pauschalgebühren Revision zulässig ZahlungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W116.2229491.1.00Im RIS seit
22.09.2021Zuletzt aktualisiert am
22.09.2021