TE Bvwg Beschluss 2021/7/19 W211 2230531-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.07.2021
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Entscheidungsdatum

19.07.2021

Norm

Auskunftspflichtgesetz §1
Auskunftspflichtgesetz §4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W211 2230531-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a SIMMA LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX wegen Nichterteilung einer Auskunft gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX .2019, Zl. XXXX :

A)

Die Beschwerde über die Ablehnung der Erteilung einer Auskunft durch die Landespolizeidirektion XXXX wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Der nunmehrige Beschwerdeführer beantragte am XXXX .2019 die Ausstellung eines Waffenpasses.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom XXXX .2019 gab die Landespolizeidirektion XXXX (LPD XXXX ) bekannt, dass ein Bedarf zum Führen von genehmigungspflichtigen Schusswaffen nachzuweisen sei.

Mit Schreiben vom XXXX .2019 replizierte der Beschwerdeführer sinngemäß und zusammengefasst, dass er bereits bekannt gegeben habe, weshalb er der Meinung sei, er benötige einen Waffenpass und er außerdem weitere Unterlagen als Beweismittel vorlege. Weiter machte er Ausführungen zum Bedarf des Führens einer Schusswaffe, verwies auf das Gleichheitsgebot in Bezug auf Uniformierte, zum Üben des Ermessens und zu den Kosten und stellte schließlich unter Punkt 8. einen Antrag auf Erteilung einer Auskunft, und zwar dahingehend, wie viele Waffenpässe in den Jahren 2017, 2018 und 2019 von der belangten Behörde erteilt worden seien, dies ohne Berücksichtigung jener Personen, bei denen der Bedarf kraft Gesetz vermutet werde. Werde die Auskunft nicht erteilt, beantrage er einen Bescheid darüber zu erlassen.

Mit dem angefochtenen Bescheid der LPD XXXX vom XXXX .2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX .2019 auf Ausstellung eines Waffenpasses gemäß § 21 Abs. 2 Waffengesetz 1996 ab. Begründend führte die Behörde dabei zusammengefasst aus, dass den Einwendungen des Beschwerdeführers aus seinem Schreiben vom XXXX .2019 entgegenzuhalten sei, dass solche Auskünfte nicht erteilt würden, da sie nicht verfahrensrelevant seien. Bezüglich der Nachfrage, wie viele Waffenpässe im Laufe der Jahre ausgestellt worden seien, wäre das Einvernehmen mit dem Rechtsbüro der LPD XXXX herzustellen. Hinsichtlich einer konkreten Gefährdung seien der Behörde weder Anzeigen bei Polizeiinspektionen noch Vorfälle wegen zB gefährlicher Bedrohung dargelegt worden. Da der nunmehrige Beschwerdeführer daher in seiner Stellungnahme keineswegs die vom Gesetzgeber geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könnte, nachzuweisen vermocht habe, und auch keine entsprechenden Vorkommnisse dokumentiert gewesen seien, sei letztendlich spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Mit Schreiben vom XXXX .2020 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den Bescheid ein und führte dazu – soweit hier wesentlich – unter Teil 2 zur Ablehnung der Erteilung einer Auskunft aus, dass es fraglich sei, ob der Ablehnung der Auskunftserteilung Bescheidqualität zukomme, was schließlich bejaht werde. Seines Erachtens stünden der Auskunftserteilung keine gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten entgegen, und hätte ihm daher die Auskunft erteilt werden müssen. Der Beschwerdeführer stelle die Anträge an das Bundesverwaltungsgericht, eine Sachentscheidung zu treffen und den in Beschwerde gezogenen Bescheid in jenen Teilen aufzuheben, die sich auf die Verweigerung der Auskunftserteilung beziehen, in eventu mangels Beschwerdegegenstand (Bescheid) die Beschwerde zurückzuweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Im Rahmen einer Stellungnahme zu einem Verfahren über die Ausstellung eines Waffenpasses stellte der Beschwerdeführer am XXXX .2019 das folgende Auskunftsersuchen:

„[…] mir Auskunft darüber zu gewähren, wie viele Waffenpässe in den Jahren 2017, 2018 und 2019 von der LPD XXXX erteilt wurden, dies ohne Berücksichtigung jener Personen, bei denen der Bedarf kraft Gesetzes vermutet wird (Polizisten, Justizwachebeamte,…). Wird die Auskunft nicht erteilt, so beantrage ich als Auskunftswerber bereits jetzt, hierüber einen Bescheid zu erlassen.“

Mit Bescheid vom XXXX .2019 wies die belangte Behörde im Spruch den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX .2019 auf Ausstellung eines Waffenpasses gemäß § 21 Abs. 2 Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, ab.

In der Begründung und nach Anführung von gesetzlichen Bestimmungen und Rechtsprechung des VwGH zur Ausstellung eines Waffenpasses wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich mit Schreiben vom XXXX .2019 dahingehend gerechtfertigt habe, dass die Verständigung der Beweisaufnahme irreführend sei, eine Voreingenommenheit der Behörde vorliege, er weiter die Ermessensauslegung bzw. die Vorschreibung der Kosten bemängle und einen Antrag auf Erteilung einer Auskunft, wie viele Waffenpässe in den Jahren 2017, 2018 und 2019 von der belangten Behörde erteilt worden seien, gestellt habe. Weiter führte die Behörde aus:

„Grundsätzlich ist dem entgegen zu halten, dass solche Auskünfte nicht erteilt werden, da sie nicht verfahrensrelevant sind. Bezüglich der Nachfrage wieviele Waffenpässe im Laufe der Jahre ausgestellt wurden, wäre das Einvernehmen mit dem Rechtsbüro der Landespolizeidirektion XXXX herzustellen. Hinsichtlich einer konkreten Gefährdung wurden der Behörde weder Anzeigen bei Polizeiinspektionen noch Vorfälle wegen z.B. gefährlicher Bedrohung dargelegt. Da Sie somit in Ihrer Stellungnahme keineswegs die vom Gesetzgeber geforderte besondere Gefährdungslage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, nachzuweisen vermochten und auch keine entsprechenden Vorkommnisse dokumentieren können, war letztendlich spruchgemäß zu entscheiden.“

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes und sind nicht weiter strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Wie der Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde releviert, stellt sich gegenständlich die Frage, ob die belangte Behörde überhaupt bescheidmäßig über den am XXXX .2019 gestellten Antrag auf Bescheiderlassung im Falle der Auskunftsverweigerung entschieden hat. Im Gegensatz zur Annahme des Beschwerdeführers wird dies von der erkennenden Richterin verneint:

Die belangte Behörde erließ zweifellos am XXXX .2019 einen Bescheid, sprach allerdings in seinem Spruch nur über den Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses ab. Ein Spruch (zB einen Spruchpunkt II.) über die Verweigerung der Auskunftserteilung wurde nicht erlassen.

In der Bescheidbegründung wird zweifach auf das Auskunftsersuchen verwiesen: zum einen dahingehend, dass solche Auskünfte nicht erteilt würden, weil sie nicht verfahrensrelevant seien; zum anderen, dass diesbezüglich das Einvernehmen mit dem Rechtsbüro der belangten Behörde herzustellen sei.

Nach übereinstimmender Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bestimmt sich die Eigenschaft eines Schreibens als Bescheid nicht nur nach der äußeren Form, sondern nach dem (objektiven) Inhalt, sofern aus diesem der Bescheidwille erkennbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn darin ein normativer Abspruch über Rechte oder Rechtsverhältnisse des Adressaten enthalten ist. Bei der Beurteilung dieser Frage ist auch das Gesetz insoweit als Deutungsschema für das konkrete Schriftstück maßgebend, als sich aus diesem ergibt, ob die Behörde von Rechts wegen verpflichtet ist, einen Bescheid zu erlassen (vgl. die bei Walter/Thienel zu § 56 AVG, S 873ff wiedergegebene ständige Rechtsprechung, insbesondere E 7, 12, 14, 15). Auch wäre es unzulässig, die Frage nach dem Bescheidcharakter einer Erledigung im Zweifel zu Lasten der Partei zu beantworten (vgl. Walter/Thienel, aaO, E 24), wenn die Behörde zur Erlassung eines Bescheides verpflichtet ist und die Unklarheit ausschließlich durch die Art der Erledigung selbst herbeigeführt wird (vgl. dazu VwGH 19.04.2001, AW 2001/08/0013 und VwGH 28.01.2009, 2008/05/0191).

Gegenständlich war die belangte Behörde mit einem Antrag nach dem Waffengesetz befasst, und wurde im Laufe dieses Verfahrens ein Auskunftsersuchen - als eigenständige Frage - eingebracht. Im nunmehr angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde im Spruch – nur – über den Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses ab. Ein zB weiterer Spruchpunkt über die Verweigerung der Auskunftserteilung wurde nicht erlassen.

Doch auch aus der Begründung des Bescheids lässt sich ein normativer Wille der belangten Behörde, über das Auskunftsersuchen bzw. den Antrag auf Bescheiderlassung bei Verweigerung der Auskunft als eigenständigen Antrag abzusprechen, nicht erkennen: die belangte Behörde bezog das Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers offenbar (vgl. „…, dass solche Auskünfte nicht erteilt werden, da sie nicht verfahrensrelevant sind.“) nur auf das konkrete Verfahren betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses und nahm das Auskunftsersuchen als selbständiges Thema gar nicht zur Kenntnis.

In der Begründung des Bescheids finden sich weiter keinerlei Hinweise auf die Anwendung von Gesetzesbestimmungen zur Auskunftspflicht: Im Bescheid zitierte gesetzliche Bestimmungen sowie Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beziehen sich nur auf das Waffengesetz (vgl. dazu zB VwGH 17.04.2013, 2012/12/0166 – „Ergibt sich aus dem Wortlaut der behördlichen Erledigung, insbesondere aus der Verwendung der Verfahrensgesetze und der Verwaltungsvorschriften für jedermann eindeutig, dass ein rechtsverbindlicher Anspruch vorliegt, …“). Schließlich lässt auch die Rechtsmittelbelehrung des Bescheids, die eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht vorsieht, nicht erkennen, dass eine Entscheidung nach dem Auskunftspflichtgesetz getroffen werden sollte. Auch die Rechtsmittelbelehrung bezieht sich demnach ausschließlich auf die Angelegenheit nach dem Waffengesetz.

Damit wurde im gegenständlichen Bescheid erkennbar nicht über das selbständige Auskunftsersuchen bzw. über den Antrag auf Bescheiderlassung im Falle einer Auskunftsverweigerung vom XXXX .2019 abgesprochen, und wurde auch seitens der Behörde in der Begründung des Bescheids nur im Zusammenhang mit dem ersten Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses auf das Auskunftsersuchen hingewiesen. Ein normativer Wille der Behörde betreffend den Antrag auf Bescheiderlassung im Falle der Verweigerung der Auskunft kommt demnach im Bescheid vom XXXX .2019 gar nicht zum Ausdruck.

Da am Fehlen eines derartigen normativen Willens der Behörde gegenständlich nicht gezweifelt wird, können die Zweifelsregeln betreffend ein Rechtsschutzinteresse der Partei (siehe Zitat oben), aber auch betreffend eine Pflicht der Behörde zur Bescheiderlassung (vgl. oben und ua VfSlg 13750/1994) nicht zur Anwendung kommen.

Demnach ist der Antrag des Beschwerdeführers, im Falle der Verweigerung der Auskunft darüber, wie viele Waffenpässe in den Jahren 2017, 2018 und 2019 von der LPD XXXX erteilt wurden, dies ohne Berücksichtigung jener Personen, bei denen der Bedarf kraft Gesetzes vermutet wird (Polizisten, Justizwachebeamte,…), einen Bescheid zu erlassen, nach wie vor unerledigt. Eine bescheidmäßige Erledigung, gegen die eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden kann, liegt nicht vor, weshalb die Beschwerde – im Übrigen wie im Eventualbegehren des Beschwerdeführers beantragt - zurückzuweisen ist.

4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Eine – nicht beantragte – mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, die oben unter 3. angeführt wurde (vgl. zB VwGH 19.04.2001, AW 2001/08/0013, VwGH 28.01.2009, 2008/05/0191 sowie VwGH 17.04.2013, 2012/12/0166), weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Auskunftspflicht Auskunftsverweigerung Bescheidcharakter Bescheidspruch Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W211.2230531.1.00

Im RIS seit

22.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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