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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Karger und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, in der Beschwerdesache der B in M, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, Berufungssenat III, vom 26. September 1996, 13/20/2-BK/Tr-1996, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1991 bis 1993, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit Verfügung vom 9. Dezember 1996 forderte der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerdeführerin iSd § 34 Abs 2 VwGG auf, die gegen den im Spruch dieses Beschlusses bezeichneten Bescheid ergriffene Beschwerde insofern zu ergänzen, als der Sachverhalt in einer zeitlich geordneten Darstellung des Verwaltungsgeschehens wiederzugeben sei, hinsichtlich der Jahre 1991 und 1992 das Recht, in dem sie verletzt zu sein behaupte, bestimmt zu bezeichnen sei, wobei die Gründe, auf sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze, anzuführen seien, und schließlich die Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes urkundlich nachzuweisen oder die Beschwerde eigenhändig zu unterfertigen. Hinsichtlich des Nachweises der dem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht wurde ihr mitgeteilt, der Nachweis der dem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht könne durch die ausdrückliche Berufung auf die erteilte Vollmacht ersetzt werden.
Innerhalb offener Frist legte die Beschwerdeführerin Texte vor, in denen der Sachverhalt folgendermaßen wiedergegeben wurde:
"Gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1991, 1992
und 1993 vom 09.06.1995, die Rechtsmittelfrist wurde mit Bescheid vom 04.07.1995 bis zum 31. Juli 1995 verlängert, wurde am 30. Juli 1995 wurde das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Mit Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 26.09.1996 (eingelangt am 14.10.1996) Zahl: 13/20/2-BK/Tr-1996, wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen."
Hinsichtlich der Jahre 1991 und 1992 erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf richtige Anwendung des § 20 Abs 1 EStG 1988 verletzt, wobei sie hiefür Gründe anführte. Schließlich wurde ausgeführt, Vollmacht erteilt gemäß § 10 AVG iVm § 62 VwGG und § 24 Abs 2 VwGG. Auf den vorgelegten Texten fehlt die Unterschrift des einschreitenden Rechtsanwaltes.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 528, und beispielsweise den hg Beschluß vom 21. Februar 1996, 95/14/0149), können unter Ausfertigungen nur unterschriebene Schriftsätze verstanden werden. Da die von der Beschwerdeführerin geforderten Schriftsätze nicht mit der Unterschrift des einschreitenden Rechtsanwaltes versehen sind, somit nicht als Ausfertigungen gelten, hat die Beschwerdeführerin den ihr erteilten Auftrag zur Verbesserung der Beschwerde schon aus diesem Grund nicht erfüllt.
Bemerkt wird, daß es die Beschwerdeführerin auch unterlassen hat, den Sachverhalt in einer zeitlich geordneten Darstellung des Verwaltungsgeschehens wiederzugeben. Die Wiedergabe des Sachverhaltes in einer zeitlich geordneten Darstellung des Verwaltungsgeschehens ist nicht Selbstzweck, weil der Sachverhalt den Verwaltungsgerichtshof in die Lage versetzen muß, gegebenenfalls auf Grund der den Sachverhalt betreffenden Behauptungen der Beschwerdeführerin gemäß § 38 Abs 2 VwGG zu entscheiden, wobei in der Begründung des Erkenntnisses der für die Beurteilung des Falles maßgebende Sachverhalt darzustellen ist.
Die Nichterfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer Beschwerde führt zu der in § 34 Abs 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde.
Es war daher gemäß § 34 Abs 2 und 33 Abs 1 VwGG wie im Spruch angeführt zu verfahren.
Schlagworte
Mängelbehebung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996140168.X00Im RIS seit
20.11.2000