Entscheidungsdatum
20.07.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W224 2239698-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Ingo RIß, Gußhausstraße 14 Top 7, 1040 Wien, gegen den Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studium der Paris Lodron Universität Salzburg vom 04.11.2020, Zl. S16007/1-2020, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin studierte an der Paris Lodron Universität Salzburg die Bachelorstudien „Psychologie“ und „Germanistik“.
2. Am 01.10.2020 wurde der Beschwerdeführerin per E-Mail durch den Vizerektor für Lehre und Studium das Erlöschen der Zulassung zu ihrem Bachelorstudium Psychologie mitgeteilt. Begründet wurde dies damit, dass die Beschwerdeführerin die letzte zulässige Wiederholung einer Prüfung im Rahmen ihres Studiums nicht bestanden habe.
3. Am 21.10.2020 beantragte die Beschwerdeführerin „die Erlassung eines Feststellungsbescheides (§ 68 Abs 3 UG)“ über das Erlöschen der Zulassung zum Studium sowie eine „Beurlaubung (§ 67 Abs 1 UG)“.
Begründet wurden diese Anträge damit, dass die Beschwerdeführerin über das gesamte Sommersemester 2020 hinweg an einer schweren depressiven Episode mit ausgeprägter Suizidalität erkrankt gewesen sei und sie diesbezüglich in laufender psychologisch-psychotherapeutischer Behandlung stehe. Sie sei aufgrund ihrer anhaltenden Erkrankung nicht nur an entsprechenden Studienleistungen nachhaltig gehindert, sondern auch in ihrer Realitätswahrnehmung, Entscheidungsfähigkeit und im adäquaten Handeln schwer beeinträchtigt.
Vorgelegt wurden ärztliche Atteste vom 17.03.2020 sowie vom 20.03.2020 und ein klinisch psychologischer Kurzbefund vom 18.05.2020.
4. Mit Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studium (im Folgenden: belangte Behörde) vom 04.11.2020 wurde festgestellt, dass die Zulassung zum Bachelorstudium Psychologie aufgrund einer negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer vorgeschriebenen Prüfung erloschen sei. Dem Antrag auf Beurlaubung für das Bachelorstudium Germanistik für zwei Semester wurde stattgegeben.
Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass gemäß § 68 Abs. 1 Z 3 UG die Zulassung zu einem ordentlichen Studium erlösche, wenn die oder der Studierende bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt worden sei. In einem solchen Fall habe das Rektorat die oder dem betroffenen Studierenden das Erlöschen der Zulassung gemäß § 68 Abs. 3 UG schriftlich mitzuteilen und auf Antrag der oder des Studierenden einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Gemäß § 77 Abs. 2 UG und gleichlautend § 21 Abs. 1 der Satzung der Paris Lodron Universität Salzburg seien die Studierenden berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen dreimal zu wiederholen, was einer Gesamtanzahl von vier Antritten entspreche. Die Beschwerdeführerin sei im vierten und damit letzten zulässigen Prüfungsantritt der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung „UE Psychologische Diagnostik I“ am 03.08.2020 negativ beurteilt worden und dadurch sei ihre Zulassung zum Studium erloschen. Dieses Erlöschen erfolge unmittelbar aufgrund des Gesetzes, ohne dass dem Vizerektor für Lehre und Studium dabei ein Ermessen zukomme. Die Beschwerdeführerin sei am 01.10.2020 schriftlich von der Studienabteilung über das Erlöschen der Zulassung in Kenntnis gesetzt worden.
5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides sowie gegen Spruchpunkt II. in dem Ausmaß, dass ein Abspruch über die Beurlaubung auch für das Bachelorstudium Psychologie beantragt worden sei, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 03.12.2020 Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen wie folgt:
Die Beschwerdeführerin studiere an der Paris Lodron Universität Salzburg in den beiden Bachelorstudien Psychologie und Germanistik. Im Bachelorstudium Psychologie habe die Beschwerdeführerin im Wintersemester 2019/20 an der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung „UE Psychologische Diagnostik I“ teilgenommen, die mit einer Abschlussarbeit abzuschließen sei. Es handele sich hierbei um eine Pflichtlehrveranstaltung als Voraussetzung für einen erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiums Psychologie. Während des Wintersemesters 2019/20 habe sich die Beschwerdeführerin zunehmend in schlechter psychischer Verfassung befunden. Sie habe an Depressionen gelitten, zunächst ohne diese selbst als solche identifiziert zu haben. Die Symptome hätten sich in Antriebslosigkeit, Konzentrationsschwäche sowie unnatürlichem Rückzugs- und Schlafbedürfnis gezeigt. Sie habe dem Studiengeschehen kaum folgen können und es sei ihr gänzlich unmöglich gewesen, konzentriert und zielgerichtet an der Abschlussarbeit zu arbeiten. Die Krankheit selbst habe sie auch davon abgehalten, rechtzeitig ärztlich/psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Beschwerdeführerin habe folglich die Abschlussarbeit nicht zum vorgesehenen Termin am 17.01.2020 abgeben können. Es sei ihr auf ihr Ersuchen hin von der Lehrveranstaltungsleitung Aufschub gewährt worden. Erschwerend sei dazugekommen, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn des ersten Covid19-Lockdowns auch körperlich erkrankt sei und an hohem Fieber gelitten habe. Sie habe über zwei Wochen alleine in ihrer Wohnung in Quarantäne verbringen müssen. Daraufhin sei der Beschwerdeführerin ein weiterer Aufschub für die Abgabe der Arbeit gewährt worden. Die psychische Situation habe die Beschwerdeführerin immer weiter eingeengt. Im März 2020 sei ihr bereits ärztlich attestiert worden, dass sie bis voraussichtlich Ende März 2020 keine Universitätslehrveranstaltungen besuchen könne. Ab 11.05.2020 habe sich die Beschwerdeführerin in psychologische Behandlung begeben müssen, da sie bereits seit längerem nicht mehr in der Lage gewesen sei, die normalen Anforderungen des Alltags, wie zeitgerechtes Aufstehen, Einkaufen, Amtsgänge und dergleichen zu bewältigen. Die Beschwerdeführerin habe sich darüber hinaus auch in psychiatrische Facharztbehandlung begeben. Die behandelnde Ärztin habe versucht, die Beschwerdeführerin durch Gabe von Psychopharmaka zur Bewältigung der Lebensführung einzustellen. Mitte Mai 2020 habe die klinische Psychologin der Beschwerdeführerin attestiert, dass diese kaum in der Lage sei, soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten auszuführen, geschweige denn ihr Psychologiestudium ordentlich fortzusetzen. Sie sei nicht arbeits- und leistungsfähig und erfülle nicht die Voraussetzungen, die für einen Studienerfolg erforderlich gewesen wären. Einfache organisatorische Handlungen, wie die Abmeldung von Prüfungen oder die Stellung einer Studienbeurlaubung seien aufgrund der Schwere der Erkrankung der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen. Die Urteilsfähigkeit bezüglich des eigenen Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin sei aufgrund der Schwere der Depression sowie dem Einfluss starker Medikamente nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin habe die verordneten Psychopharmaka eingenommen. Das Krankheitsbild sei geprägt von einem Auf und Ab. In luziden Episoden habe die Beschwerdeführerin auch in Studienangelegenheiten mit der Lehrveranstaltungsleitung sowie auch mit dem Diversitätsbeauftragten der Universität Salzburg korrespondiert. Am 27.05.2020 habe die Beschwerdeführerin per E-Mail der Diversitätsbeauftragten ihre Einschätzung mit die Arbeit „in einem Monat“ abgeben zu können. Diese Einschätzung habe sich als gänzlich falsch erwiesen. Der vollkommen unrealistische Optimismus sei krankheitstypisch. Es habe auch die kurz zuvor erfolgte Neueinstellung der Antidepressiva wohl eine Rolle gespielt. Der psychische Krankheitszustand habe sich nicht verbessert. Die Beschwerdeführerin sei immer wieder über längere Zeit in schwer depressive Episoden abgeglitten und habe die Arbeit nicht fertigstellen können.
Betreffend Spruchpunkt I. wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, ihr Studium ordnungsgemäß fortzusetzen, in concreto die Abschlussarbeit fertig zu stellen und einzureichen. Der unterbliebene Abschluss der Lehrveranstaltung sei nicht etwa auf die mangelnde Aneignung der Lehrinhalte oder auf sonstiges fachliches Unvermögen zurückzuführen und es sei ein solches von der belangten Behörde auch nicht festgestellt oder vorgebracht worden. Eine aus Krankheitsgründen nicht abgeschlossene Lehrveranstaltung könne nicht rechtsgültig zu einer negativen Beurteilung führen. Die belangte Behörde hätte jedenfalls als Vorfrage die Rechtsgültigkeit der negativen Beurteilung bzw. die Rechtsgültigkeit der Eintragung einer negativen Beurteilung zu prüfen gehabt. Dies habe die belangte Behörde nicht getan und sich mit dieser Vorfrage auch in keinster Weise auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin habe bereits frühzeitig während des Laufens der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung ihre gesundheitsbedingte Unfähigkeit einer zeitgerechten Abgabe der Abschlussarbeit mitgeteilt und dies schließlich auch bescheinigt. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer anhaltenden Erkrankung nicht nur an entsprechenden Studienleistungen nachhaltig gehindert gewesen, sondern auch in ihrer Realitätswahrnehmung, Entscheidungsfähigkeit und in ihrer Fähigkeit zu einem adäquaten Handeln schwer beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerin sei weder in der Lage gewesen ihre Leistungsfähigkeit realistisch zu beurteilen und den Fertigstellungstermin richtig zu prognostizieren noch adäquate Entscheidungen und Handlungen zu setzen, wie etwa eine zielführende problemorientierte Kommunikation oder eine zeitgerechte Krankmeldung oder ein Studienbeurlaubungsansuchen zu stellen. Sie sei in ihren Entscheidungen und Handlungen gelähmt gewesen. So wie eine Prüfung bei plötzlicher Erkrankung während der Prüfung abzubrechen und nicht zu beurteilen sei, sei auch im vorliegenden Fall der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung, die infolge objektiver Erkrankung nicht abgeschlossen werden habe können, diese nicht negativ zu beurteilen, sondern von der Studierenden schlicht neu zu belegen. Eine aus Krankheitsgründen abgebrochene Prüfung oder sinngemäß gleichermaßen eine aus gesundheitlichen Gründen nicht abgeschlossene prüfungsimmanente Lehrveranstaltung sei nicht als Antritt anzurechnen. Wenn eine Prüfung oder Lehrveranstaltung nicht als Antritt zu anzurechnen sei, könne diese folglich auch nicht als letzte zulässige Wiederholung der vorgeschriebenen Prüfung zählen.
Spruchpunkt II. betreffend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Erkrankung, die sie nachweislich am Studienfortschritt hindere, die Beurlaubung beantragt. Da sie an der Paris Lodron Universität Salzburg das Bachelorstudium Psychologie und das Bachelorstudium Germanistik studiere und in ihrem Antrag nicht etwa differenziert die Beurlaubung nur für eines dieser Studien begehrt worden sei, erweise sich Spruchpunkt II. als unvollständig. Die belangte Behörde hätte auch über den Beurlaubungsantrag betreffend das Bachelorstudium Psychologie zu entscheiden gehabt, wobei sich die Frage des Erlöschens der Studienzulassung zum Studium Psychologie hierzu als Vorfrage darstelle.
6. Mit Schreiben, datiert mit 17.02.2020 (gemeint wohl: 17.02.2021), beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 19.02.2021, wurde die Beschwerde samt Verfahrensakten an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin begann am 06.10.2008 das Bachelorstudium Psychologie an der Paris Lodron Universität Salzburg. Sie begann am 25.09.2020 das Bachelorstudium Germanistik ebenfalls an der Paris Lodron Universität Salzburg.
Die Beschwerdeführerin war vier Mal bei der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung „UE 640503 Psychologische Diagnostik I“ angemeldet und wurde insgesamt vier Mal negativ beurteilt, nämlich:
? im Wintersemester 2015/2016 am 10.02.2016
? im Wintersemester 2016/2017 am 27.01.2017
? im Wintersemester 2017/2018 am 15.02.2018
? im Wintersemester 2019/2020 am 03.08.2020
Die Beschwerdeführerin ist derzeit im Bachelorstudium Germanistik beurlaubt.
Die Beschwerdeführerin ist in psychologisch-psychotherapeutischer Behandlung wegen einer schweren depressiven Episode ohne psychotisches Syndrom mit ausgeprägter Suizidalität (F 32.2.).
Die Beschwerdeführerin leidet an einer rezidivierenden Depression.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde sowie aus den Vorbringen des Beschwerdeführers.
Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden und ist aktenkundig unstrittig und deshalb als erwiesen anzusprechen.
Dass die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden Depression leidet und in psychologisch-psychotherapeutischer Behandlung wegen einer schweren depressiven Episode ohne psychotisches Syndrom mit ausgeprägter Suizidalität (F 32.2.) ist, ergibt sich aus einer vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme vom 26.11.2020 bzw. auf Grund eines klinisch psychologischen Kurzbefunds vom 18.05.2020 und einer psychologisch-psychotherapeutischen Stellungnahme vom 18.11.2020. Die fachärztliche Stellungnahme vom 26.11.2020 legte die Beschwerdeführerin erst mit der Beschwerde vor und sie wurde offenbar zu einem Zeitpunkt erstellt, der zeitlich nach dem Studienjahr 2019/2020 liegt. Den klinisch psychologischen Kurzbefund, aus welchem sich die ergibt, dass die Beschwerdeführerin in psychologisch-psychotherapeutischer Behandlung wegen einer schweren depressiven Episode ohne psychotisches Syndrom mit ausgeprägter Suizidalität (F 32.2.) ist, legte die Beschwerdeführerin im Mai 2020 der Abteilung Disability & Diversity der Paris Lodron Universität Salzburg vor, nachdem sie mit den zuständigen Personen des Fachbereichs Psychologie wegen des Nichteinreichens einer Abschlussarbeit im Rahmen der Lehrveranstaltung „UE 640503 Psychologische Diagnostik I“ in Kontakt stand und mit ihr über die Möglichkeiten kommuniziert wurde, die ausständige Abschlussarbeit einzureichen, um die Lehrveranstaltung abschließen zu können. Aus dem entsprechenden E-Mail-Verkehr, welcher im Verwaltungsakt aufliegt, geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Februar 2020 darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Abschlussarbeit nicht eingereicht wurde und daher die Lehrveranstaltung „UE 640503 Psychologische Diagnostik I“ mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wäre. Im März 2020 antwortete die Beschwerdeführerin und gab bekannt, dass sie in den letzten zwei Wochen sehr krank gewesen sei und es ihr noch nicht gelungen sei, die Arbeit fertigzustellen. Mit E-Mail vom 23.03.2020 wurde der Beschwerdeführerin die Frist zur Abgabe der Arbeit bis Ostern erstreckt. Für den Fall des Bedarfs auch längerer Fristerstreckung wurde die Vorlage von fachärztlichen Befunden und die Kontaktaufnahme zur Abteilung Disability & Diversity angeregt. Am 28.04.2020 fragte die zuständige Mitarbeiterin des Fachbereichs Psychologie abermals bei der Beschwerdeführerin per E-Mail nach, ob sie eine Arbeit abgegeben habe oder sich an die Abteilung Disability & Diversity gewandt habe bzw. ob nunmehr ein „Nicht genügend“ eingetragen werden solle. Am 30.04.2020 antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie noch keine Arbeit abgegeben habe, aber mit der Abteilung Disability & Diversity in Kontakt getreten sei. Dorthin übermittelte die Beschwerdeführerin letztlich im Mai 2020 einen klinisch psychologischen Kurzbefund vom 18.05.2020, wonach sie in psychologisch-psychotherapeutischer Behandlung wegen einer schweren depressiven Episode ohne psychotisches Syndrom mit ausgeprägter Suizidalität (F 32.2.) sei. Am 27.05.2020 fragte eine Mitarbeiterin der Abteilung Disability & Diversity bei der Beschwerdeführerin nach, ob sie ein mögliches Abgabedatum für die ausstehende Arbeit nennen könne zwecks Organisation eines Abgabetermins für die Beschwerdeführerin auf Grund des Nachteilsausgleichs. Am selben Tag antwortete die Beschwerdeführerin per E-Mail, dass es ihr – obwohl es ihr nicht gut gehe – gelungen sei, in guten Momenten an der Arbeit weiterzuarbeiten und dass sie hoffe, in einem Monat abgeben zu können. Darauf erwiderte die zuständige Mitarbeiterin der Abteilung Disability & Diversity, dass der Beschwerdeführerin auf Grund des bestätigten Nachteilsausgleichs letztmalig eine Frist bis 30.06.2020 gegeben werde, um die ausstehende Arbeit einzureichen. Am 01.08.2020 erging eine E-Mail von der Abteilung Disability & Diversity an die Beschwerdeführerin, in welcher der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, dass sie noch immer keine Arbeit abgegeben habe und aus diesem Grund die prüfungsimmanente Lehrveranstaltung „UE 640503 Psychologische Diagnostik I“ nicht abschließen könne.
Aus dem klinisch psychologischen Kurzbefund vom 18.05.2020 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zum maßgeblichen Zeitpunkt in psychologisch-psychotherapeutischer Behandlung wegen einer schweren depressiven Episode ohne psychotisches Syndrom mit ausgeprägter Suizidalität (F 32.2.) war. Aus diesem Kurzbefund geht nicht hervor, dass die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin bezüglich des eigenen Leistungsvermögens nicht gegeben gewesen sei. Dies wurde im vorliegenden Verfahren erstmals in der psychologisch-psychotherapeutischen Stellungnahme vom 18.11.2020 angeführt. In der fachärztlichen Stellungnahme vom 26.11.2020, welche also ebenfalls erst im Beschwerdeverfahren erstellt wurde, ist angeführt, dass die Beschwerdeführerin aus fachärztlicher Sicht nicht belastbar und nicht in der Lage gewesen sei, die Abschlussarbeit fertigzustellen. Da die Beschwerdeführerin die beiden genannten Stellungnahmen erst nach der negativen Beurteilung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorlegte, ist es daher aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts den Prüfern und sonstigen zuständigen Personen in Bezug auf die prüfungsimmanente Lehrveranstaltung „UE 640503 Psychologische Diagnostik I“ nicht bekannt oder erkennbar gewesen, dass die Beschwerdeführerin mögliche getätigte Terminzusagen nicht einhalten wird können bzw. insgesamt zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen wäre, realistisch einzuschätzen, ob und wann sie in der Lage sein werde, Leistungsnachweise zu erbringen oder ein konkretes Abgabedatum zu nennen.
Die Beschwerdeführerin hat aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts mit ihrer E-Mail vom 27.05.2020 den zuständigen Personen (Abteilung Disability & Diversity in Verbindung mit dem Fachbereich Psychologie) in Bezug auf die prüfungsimmanente Lehrveranstaltung „UE 640503 Psychologische Diagnostik I“ klar zu verstehen gegeben, dass sie „in guten Momenten“ an der Arbeit weiterarbeite und diese in „einem Monat“ abgegeben könne. Dass die zuständigen Personen in Bezug auf die prüfungsimmanente Lehrveranstaltung „UE 640503 Psychologische Diagnostik I“ auf Grund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin fachliche Hilfe in Anspruch nahm (psychologisch-psychotherapeutische Behandlung) und von sich aus mitteilte, sie werde binnen eines Monats die Arbeit einreichen können, es für plausibel hielten, dass sich die Beschwerdeführerin auf dem Weg der Besserung befand und sich selbst realistisch einschätzen könne, ist nicht unvertretbar aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts hätte die belangte Behörde daher nicht „als Vorfrage“ die Rechtmäßigkeit der negativen Beurteilung der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung „UE 640503 Psychologische Diagnostik I“ zu prüfen gehabt, weil Prüfungsunfähigkeit bzw. entsprechende Anhaltspunkte dafür für den Prüfer bzw. alle sonstigen mit der Beschwerdeführerin in Kontakt stehenden zuständigen Mitarbeiter der belangten Behörde zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht substantiiert nicht erkennbar gewesen sind. Im Übrigen brachte die Beschwerdeführerin – soweit für das Bundesverwaltungsgericht aus dem Verwaltungsakt ersichtlich – auch keinen Antrag gemäß § 79 UG ein.
Die Beschwerdeführerin brachte im Sommersemester 2020 betreffend das Bachelorstudium Psychologie auch keinen Antrag auf Beurlaubung (§ 67 Abs. 1 Z 2 UG: „Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindert“) ein, sodass die die zuständigen Personen in Bezug auf die prüfungsimmanente Lehrveranstaltung „UE 640503 Psychologische Diagnostik I“ entsprechende Veranlassungen hätten tätigen können.
3. Rechtliche Beurteilung:
1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 –UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2021, lauten:
„Beurlaubung
§ 67. (1) Studierende sind auf Antrag für ein oder mehrere Semester wegen
1. Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder
2. Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindert oder
3. Schwangerschaft oder
4. Kinderbetreuungspflichten oder anderen gleichartigen Betreuungspflichten oder
5. der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder
6. vorübergehende Beeinträchtigung im Zusammenhang mit einer Behinderung
bescheidmäßig zu beurlauben. Weitere Gründe können in der Satzung festgelegt werden.
(2) Bei Beurlaubungen gilt Folgendes:
1. Die Beurlaubung ist bis längstens zum Beginn des jeweiligen Semesters zu beantragen.
2. Bei unvorhergesehenem und unabwendbarem Eintritt eines Beurlaubungsgrundes gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 und 6 kann die Beurlaubung auch während des Semesters beantragt werden.
3. Bis zum Zeitpunkt der Beurlaubung erbrachte Studienleistungen (insbesondere abgeschlossene Lehrveranstaltungen und Prüfungen) bleiben gültig.
(3) Die Beurlaubung wirkt für alle Studien der Bildungseinrichtung, an welcher diese beantragt wurde und bei gemeinsam eingerichteten Studien für alle Studien der beteiligten Bildungseinrichtungen. Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten ist unzulässig.
Erlöschen der Zulassung zu ordentlichen Studien
§ 68. (1) Die Zulassung zu einem Studium erlischt, wenn die oder der Studierende
1. sich vom Studium abmeldet oder
2. die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt oder
2a. die Mindeststudienleistung gemäß § 59a nicht erbringt oder
3. bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde und diese Prüfung nicht gemäß § 79 Abs. 1 aufgehoben worden ist, wobei sich die Zahl der zulässigen Wiederholungen nach den Prüfungsantritten an der jeweiligen Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien nach den Prüfungsantritten an den beteiligten Bildungseinrichtungen in allen Studien bemisst oder
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 107, BGBl. I Nr. 93/2021)
5. im Falle der befristeten Zulassung das Teilstudium im Befristungsausmaß absolviert hat oder
6. das Studium durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat oder
7. bei einem Lehramtsstudium in den im Curriculum gekennzeichneten Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde und ein allfälliger Antrag gemäß § 77 Abs. 4 zurück- oder abgewiesen wurde, wobei ein Verweis von der Praxisschule einer negativen Beurteilung gleichzuhalten ist, oder
8. aufgrund einer Handlung oder von Handlungen, die eine dauerhafte oder schwer wiegende Gefährdung anderer Universitätsangehöriger oder Dritter im Rahmen des Studiums darstellt oder darstellen, vom Rektorat durch Bescheid vom Studium ausgeschlossen wird, wobei Näheres in der Satzung zu regeln ist.
(2) An den Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21 kann in der Satzung vorgesehen werden, dass die Zulassung zum Studium erlischt, wenn mehr als drei Semester während der gesamten Studiendauer das jeweilige Lehrangebot aus dem zentralen künstlerischen Fach nicht besucht wird.
(3) Das Erlöschen der Zulassung in den Fällen des Abs. 1 Z 3, 4 und 7sowie Abs. 2 ist der oder dem betroffenen Studierenden schriftlich mitzuteilen. Das Rektorat hat auf Antrag der oder des Studierenden einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
[…]
Wiederholung von Prüfungen
§ 77. (1) Die Studierenden sind berechtigt, positiv beurteilte Prüfungen bis zwölf Monate nach der Ablegung, jedoch längstens bis zum Abschluss des betreffenden Studienabschnittes oder bis zum Abschluss des betreffenden Studiums einmal zu wiederholen. Die positiv beurteilte Prüfung wird mit dem Antreten zur Wiederholungsprüfung nichtig. Dies gilt auch für die im Curriculum von Lehramtsstudien gekennzeichneten Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien. An den Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21 dürfen zwei positiv beurteilte Lehrveranstaltungsprüfungen aus dem zentralen künstlerischen Fach während der gesamten Studiendauer je einmal wiederholt werden.
(2) Die Studierenden sind berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen dreimal zu wiederholen. Auf die Zahl der zulässigen Prüfungsantritte sind alle Antritte für dieselbe Prüfung an derselben Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien an allen beteiligten Bildungseinrichtungen anzurechnen. In der Satzung ist festzulegen, ob und wie viele weitere Prüfungswiederholungen zulässig sind. Bei negativer Beurteilung der letzten Wiederholung der letzten Prüfung des Studiums sind die Studierenden berechtigt, diese ein weiteres Mal zu wiederholen.
(3) Ab der dritten Wiederholung einer Prüfung ist diese kommissionell abzuhalten, wenn die Prüfung in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt wird. Auf Antrag der oder des Studierenden gilt dies auch ab der zweiten Wiederholung.
(4) Die Studierenden sind berechtigt, im Curriculum gekennzeichnete Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien bei negativer Beurteilung ein Mal zu wiederholen. Die oder der Studierende ist berechtigt, im Curriculum gekennzeichnete Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien ein weiteres Mal zu wiederholen, wenn die negative Beurteilung der Wiederholung darauf zurückzuführen ist, dass die oder der Studierende ohne eigenes Verschulden dieses oder Teile davon versäumt hat. Es ist dahingehend beim für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ binnen zwei Wochen ab Beurteilung ein Antrag zu stellen und es sind die erforderlichen Nachweise beizubringen.
(5) Die Festlegung von Fristen und die Verpflichtung zur Ablegung von Lehrveranstaltungsprüfungen als Voraussetzung für die Wiederholung von Prüfungen sind unzulässig.“
§ 21 der Satzung der Paris Lodron Universität Salzburg lautet:
„Wiederholung von Prüfungen
§ 21. (1) Die Studierenden sind berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen dreimal zu wiederholen.
(2) Die dritte Wiederholung einer Prüfung ist kommissionell abzuhalten, wenn die Prüfung in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt wird. Auf Antrag der Studierenden bzw. des Studierenden gilt dies auch für die zweite Wiederholung.
(3) Kommissionelle Gesamtprüfungen müssen zur Gänze wiederholt werden, wenn mehr als ein Fach negativ beurteilt wurde. Sonst beschränkt sich die Wiederholung auf das negativ beurteilte Fach.
(4) Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter unterliegen den Wiederholungsmöglichkeiten gemäß Abs. 1.“
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Das Vorbringen der Beschwerde zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Wie oben festgestellt wurde die Beschwerdeführerin in der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung „UE 640503 Psychologische Diagnostik I“ vier Mal negativ beurteilt, zuletzt am 03.08.2020. Damit ist die Zulassung der Beschwerdeführerin zum Bachelorstudium Psychologie an der Paris Lodron Universität Salzburg gemäß § 68 Abs. 1 Z 3 UG am 03.08.2020 ex lege erloschen (zum Ex-Lege-Erlöschen vgl. Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG, 3. Auflage, § 68 Rz 1; vgl. zu § 68 Abs. 1 Z 3 UG auch VwGH 23.05.2017, Ro 2016/10/0039). Aus diesem Grund ist auch keine Rechtswidrigkeit darin zu erblicken, dass die belangte Behörde in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides gemäß § 68 Abs. 1 Z 3 UG feststellte, dass die Zulassung der Beschwerdeführerin zum Bachelorstudium Psychologie auf Grund einer negativen Beurteilung der letzten zulässigen Wiederholung einer vorgeschriebenen Prüfung erloschen ist.
Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist aus den Verwaltungsakten nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Aufhebung einer Prüfung gemäß § 79 UG gestellt hätte bzw. eine Beurlaubung gemäß § 67 Abs. 1 Z 2 UG im Sommersemester 2020 betreffend das Bachelorstudium Psychologie beantragt hätte. Aus diesem Grund bleiben alle Rechtswirkungen der Beurteilung der Prüfung, insbesondere jene nach § 68 Abs. 1 Z 3 UG, aufrecht (vgl. VwGH 21.7.2003, AW 2003/10/0011).
Am 21.10.2020 beantragte die Beschwerdeführerin – neben der Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 68 Abs. 3 UG – eine Beurlaubung für zumindest zwei Semester wegen ihrer Erkrankung. Da die Zulassung der Beschwerdeführerin zum Bachelorstudium Psychologie zu diesem Zeitpunkt, konkret auf Grund der negativen beurteilten letzten zulässigen Wiederholung der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung „UE 640503 Psychologische Diagnostik I“ am 03.08.2020, bereits ex-lege erloschen war, konnte auch eine Beurlaubung für dieses Studium nicht mehr in Frage kommen und sohin nicht bescheidmäßig ergehen. Es ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides (lediglich) über die Beurlaubung für das Bachelorstudium Germanistik abspricht und dem entsprechenden Antrag stattgibt, zumal auch Parteienerklärungen im Verfahren nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen sind, wobei entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. etwa die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG2 Rz 38 zu § 13).
Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass ein Erlöschen der Zulassung wegen Nichtbestehens des letzten zulässigen Antritts keinesfalls einen Verlust der bisher erbrachten akademischen Leistungen bedeutet. Diese können an einer anderen Universität anerkannt werden und das Studium kann dort auch fortgeführt werden.
Die belangte Behörde stellte somit zutreffend das Erlöschen der Zulassung zum Bachelorstudium Psychologie fest und beurlaubte die Beschwerdeführerin zurecht für das Bachelorstudium Germanistik für zwei Semester.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und diesem in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475).
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Fallbezogen wurde in der Beschwerde ausschließlich eine Rechtsfrage aufgeworfen.
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. VwGH 24.04.2018, Ra 2017/10/0137, m.w.N.; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR 07.03.2017, 24.719/12, Tusnovics v. Österreich).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Abweisung der Beschwerde wird auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68, § 77 und § 79 UG gestützt (vgl. statt vieler VwGH 23.05.2017, Ro 2016/10/0039; 22.10.2019, Ro 2019/10/0027; 30.1.2014, 2013/10/0266).
Hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
Schlagworte
Bachelorstudium Beurlaubung Gesundheitszustand negative Beurteilung Prüfungsantritt Prüfungswiederholung psychische Erkrankung Studienzulassung - Erlöschen UniversitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W224.2239698.1.00Im RIS seit
22.09.2021Zuletzt aktualisiert am
22.09.2021