Entscheidungsdatum
21.07.2021Norm
AVG §68 Abs2Spruch
W258 2244557-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über den Antrag des XXXX , XXXX , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 18.05.2021, GZ D124.2009 2021-0.330.447:
A)
Der Antrag wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:
Der Antragsteller brachte am 05.03.2020 eine Datenschutzbeschwerde bei der Datenschutzbehörde ein, in der er eine Verletzung in seinem Recht auf Auskunft geltend gemacht hat.
Mit – rechtskräftigem – Bescheid vom 26.03.2020, GZ D124.2009, 2020-0.161.444, hat die Datenschutzbehörde das Verfahren bis zur Entscheidung über das beim Bezirksgericht XXXX zu AZ XXXX anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters ausgesetzt.
Mit Mitteilung vom 28.04.2021 teilte das Bezirksgericht XXXX der belangten Behörde mit, dass das Erwachsenenschutzverfahren betreffend den Antragsteller mit Beschluss des OGH vom XXXX eingestellt worden sei.
Auf Grund dessen sprach die belangte Behörde mit dem im Kopf genannten Bescheid aus, dass der Aussetzungsbescheid vom 26.03.2020, GZ: D124.2009, 2020-0.161.444, gemäß § 68 Abs 2 AVG aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt werde.
Am 15.06.2021 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ua für die Einbringung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid, den die belangte Behörde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem erkennenden Gericht am 21.07.2021 vorgelegt hat.
Beweis wurden erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt.
2. Die Feststellungen gründen auf der folgenden Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt.
3. Rechtlich folgt daraus:
Zu A)
Gemäß § 8a Abs 1 VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies aufgrund des Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, geboten ist, die Partei außer Stande ist, die Kosten durch Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs 2 bis 4 findet, gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Gemäß § 68 Abs 2 AVG können aber Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Gemäß § 68 Abs 7 AVG steht niemandem ein Anspruch zu, dass die Behörde ihr Abänderungs- und Behebungsrechts ausübt.
Der Verwaltungsakt, mit dem ein Verfahrens gem § 38 AVG unterbrochen wird, kann von der Behörde aufgehoben oder begünstigend abgeändert werden (VwGH 21.03.1985, 85/08/0031).
§ 38 AVG räumt der Partei keinen Rechtsanspruch auf Aussetzung des Verfahrens ein (VwGH 26.03.2019, Ro 2018/19/0005). Sie kann durch die Nichtaussetzung in keinem „Recht“ verletzt sein (VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 Rz 25)
Für den gegenständlichen Sachverhalt folgt daraus:
Voraussetzung für die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos erscheint. Bereits daran scheitert der Antrag:
Der Antragsteller möchte Verfahrenshilfe erlangen, um gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 18.05.2021, GZ D124.2009 2021-0.330.447, Beschwerde erheben zu können. Mit diesem Bescheid hat die Datenschutzbehörde den von ihr erlassenen Bescheid, mit dem ein vom Antragsteller initiiertes datenschutzrechtliches Beschwerdeverfahren gemäß § 38 AVG ausgesetzt worden ist, gemäß § 68 Abs 2 AVG behoben. Der Anwendungsbereich des § 68 Abs 2 AVG war eröffnet, weil der aufgehobene Bescheid von der belangten Behörde in letzter Instanz erlassen worden ist und keiner „Berufung mehr unterliegt“ dh durch Ablauf der Beschwerdefrist rechtskräftig geworden ist (VwGH 21.12.2016, Ra 2014/10/0054). Die Rechtsposition des Antragstellers ist durch die Aufhebung auch nicht verschlechtert worden:
§ 38 AVG räumt der Partei nämlich keinen Rechtsanspruch auf Aussetzung des Verfahrens ein und sie kann durch die Nichtaussetzung in keinem „Recht“ verletzt sein. Selbiges muss für den Fall gelten, dass ein Aussetzungsbescheid von Amts wegen behoben wird, weil auch in diesem Fall das Verfahren nicht (mehr) ausgesetzt ist.
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher mangels ausreichender Aussicht auf Erfolg abzuweisen.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage, ob einem Rechtsmittel, für das die Verfahrenshilfe angestrebt wird, ausreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 8a Abs 1 VwGVG zukommt, ist als einzelfallbezogene Beurteilung nicht reversibel.
Schlagworte
amtswegige Aufhebung Aussetzung Aussichtslosigkeit Bescheidbehebung VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W258.2244557.1.00Im RIS seit
22.09.2021Zuletzt aktualisiert am
22.09.2021