Entscheidungsdatum
22.07.2021Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W170 2156821-2/2E
W170 2156822-2/2E
W170 2170553-2/2E
W170 2228230-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2021, Zl. 1079239610/210686581, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 68 AVG, 10, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 52, 53 und 55 FPG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom 12.10.2020 (nicht vom 25.05.2021) hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und der subsidiär Schutzberechtigten zurückgewiesen wird.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2021, Zl. 1083658009/210686557, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 68 AVG, 10, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 52, 53 und 55 FPG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom 12.10.2020 (nicht vom 25.05.2021) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten zurückgewiesen wird.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
III. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch XXXX und XXXX , diese beide vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2021, Zl. 1158788107/210686620, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 68 AVG, 10, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 52, 53 und 55 FPG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom 12.10.2020 (nicht vom 25.05.2021) hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und der subsidiär Schutzberechtigten zurückgewiesen wird.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
IV. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch XXXX und XXXX , diese beide vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2021, Zl. 1246063306/210686646, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 68 AVG, 10, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 52, 53 und 55 FPG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom 12.10.2020 (nicht vom 25.05.2021) hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und der subsidiär Schutzberechtigten zurückgewiesen wird.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen und rechtzeitigen Beschwerden erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Feststellungen zu den beschwerdeführenden Parteien:
XXXX und XXXX sind miteinander verheiratet, sie haben zwei gemeinsame, in Österreich geborene, unmündige Kinder, nämlich XXXX geb., und XXXX geb..
XXXX und XXXX sind iranische Staatsbürger; XXXX sind in Österreich unbescholten und steht deren Identität fest. Ebenso steht die Identität von XXXX und XXXX fest.
XXXX und XXXX stammen aus XXXX , Provinz Esfahan.
XXXX gab an, seit 10 Jahren Probleme mit der Schilddrüse zu haben und Trioxin zu nehmen, ohne entsprechende Befunde vorzulegen.
XXXX ist gesund.
XXXX gab an, dass XXXX (lediglich) an Allergien leide und XXXX Probleme mit der Hüfte habe.
1.2. Feststellungen zum Verfahren über die Anträge vom 21.08.2015 bzw. 04.07.2017 und 13.09.2019:
XXXX und XXXX haben am 21.08.2015 Anträge auf internationalen Schutz gestellt, für XXXX wurde am 04.07.2017 und für XXXX am 13.09.2019 jeweils (zeitnahe zu deren Geburt) ein ebensolcher Antrag gestellt.
Der Antrag von XXXX wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2017, Zl. 1079239610-151150105, der Antrag von XXXX mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2017, Zl. 1083658009-151149587, der Antrag von XXXX mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2017, Zl. 1158788107-170778777 und der Antrag von XXXX mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2019, Zl. 1246063306-190940978, jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status der bzw. des Asylberechtigten sowie der bzw. des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen jeweils nicht erteilt, jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen, jeweils festgestellt, dass die Abschiebung nach Iran zulässig sei und jeweils eine Frist für eine freiwillige Ausreise festgesetzt.
Die gegen diese Bescheide ergriffenen Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit (gemeinsamen) Erkenntnis vom 03.09.2020, Zl.en L512 2156822-1/34E, L512 2156821-1/27E, L512 2170553-1/20E und L512 2228230-1/13E, jeweils als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis vor dem Vertreter der beschwerdeführenden Parteien am 10.09.2020 zugestellt.
Gegen dieses Erkenntnis wurde keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und keine Erkenntnisbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof eingebracht, jedenfalls ist das Erkenntnis bis dato nicht aufgehoben worden.
XXXX hat in diesem Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht einerseits vorgebracht, dass sie in Österreich römisch-katholische Christin geworden sei und dass bereits in Iran XXXX geheiratet habe, obwohl sie ihrem Cousin versprochen gewesen sei; deshalb fürchte sie, von diesem bedroht zu werden.
XXXX hat in diesem Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht einerseits vorgebracht, dass er in Österreich römisch-katholischer Christ geworden und sehr aktiv in sozialen Medien sei und dass er bereits in Iran XXXX geheiratet habe, obwohl diesem ihrem Cousin versprochen gewesen sei; deshalb sei er in Iran verfolgt worden.
XXXX und XXXX seien in Österreich römisch-katholisch getauft worden.
1.3. Feststellungen zum Verfahren über die Anträge vom 12.10.2020:
Am 12.10.2020 stellten XXXX und XXXX für sich und XXXX und XXXX Asylanträge in Deutschland. Diese sind als in Österreich gestellte Anträge auf internationalen Schutz anzusehen, da sich die Republik Österreich zur Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Parteien bereit erklärt hat und diese gemäß den einschlägigen Überstellungsmodalitäten nach Österreich gelangt sind. Am 25.05.2021 wurden die genannten Anträge in Österreich eingebracht.
XXXX gab in der am 25.05.2021 durchgeführten Erstbefragung an, dass die alten Fluchtgründe aufrecht seien und sie fürchte, wegen der Konversion der Familie zum Christentum im Falle der Rückkehr nach Iran nach islamischen Recht getötet zu werden.
XXXX gab in der am 24.06.2021 durchgeführten behördlichen Einvernahme an, dass sie im Falle der Rückkehr nach Iran Probleme befürchte, weil sie einerseits Christin geworden sei, was aufgrund von Posts ihres Mannes, der seit er in Österreich sei, über seine Konversion poste, die ganze Familie in Iran erfahren habe. Andererseits habe sie bereits in Iran ihren Mann geheiratet habe, obwohl sie Araberin und er Perser sei und sie daher in Iran nicht hätten heiraten dürfen; deshalb habe sie Probleme mit ihrem Cousin, die etwa 2010 begonnen hätten. Auch werde sie und ihre Familie von der Familie ihres Mannes bedroht, weil ihr Mann gegen das Regime sei. Das letzte Problem bestehe seit Juni 2020 (laut Beschwerde: Juli 2020), da sei es zur Festnahme des Bruders ihres Mannes und zu einer Hausdurchsuchung (laut Beschwerde im Oktober/November 2020) gekommen.
XXXX gab in der am 25.05.2021 durchgeführten Erstbefragung an, dass die alten Fluchtgründe aufrecht seien. Er sei (in Österreich) zum Christentum konvertiert und poste entsprechend auf Facebook und Instagramm. Auch sei XXXX politisch gegen „das politische Geschehen im Iran“. Aus beiden Gründen fürchte er in Iran Verfolgung, die Polizei sei auch zwei Mal beim Haus der Mutter gewesen und habe den Bruder mitgenommen und nach XXXX befragt. Im Falle der Rückkehr fürchte XXXX um sein Leben bzw. drohe ihm die Todesstrafe.
XXXX gab in der am 24.06.2021 durchgeführten behördlichen Einvernahme an, dass er in Österreich getauft worden sei und hier seit 2016 christliche und politische Inhalte poste. Er sei „in dem einen Jahr“ zweimal bedroht worden; der Geheimdienst sei bei seiner Familie gewesen und habe seinen Bruder mitgenommen, dies sei im Juli 2020 – er sei sich sicher, weil eine seiner Töchter auch im Juli geboren sei – gewesen und er habe davon „ein paar Tage später“ erfahren. Auch habe man das Handy des Bruders und das Haus der Familie durchsucht. Auch habe sich XXXX zu Beginn seines Aufenthalts in Österreich ein Kreuz tätowieren lassen.
1.4. Zum Leben in Österreich von XXXX wird festgestellt:
XXXX kann verkehrstaugliches Deutsch, sie hat über das Niveau A2 eine Prüfung abgelegt und behauptet, tatsächlich B1 Niveau erreicht zu haben.
XXXX hat – von XXXX abgesehen – keine Familienangehörigen in Österreich. Ihre Eltern und Geschwister leben in Iran.
XXXX spricht Deutsch und könnte im Fall der rechtlichen Möglichkeit in Österreich unselbständig arbeiten, ihm und seiner Familie stünde eine Wohnung zur Verfügung.
XXXX hat eine Schwester, die in Innsbruck lebt und einen Cousin, der in Villach lebt. Zur Schwester gibt es nur sporadischen, zum Cousin etwas mehr Kontakt.
XXXX haben in Österreich keinen Kindergarten besucht, sie waren immer bei XXXX .
XXXX hielten sich von Oktober 2020 bis 25.05.2021 in Deutschland auf, wohin sie rechtswidrig ausgereist sind.
1.5. Zur Lage in Iran wird festgestellt:
In der Provinz Esfahan ist die iranische Regierung an der Macht, es herrscht dort kein innerstaatlicher Konflikt. In der Provinz Esfahan ist die Grundversorgung gesichert.
Weiters wird zur Lage in Iran festgestellt, dass Iran eine islamische Republik ist, deren Verfassung islamische und demokratische Elemente kennt, eine demokratische Verfassung im europäischen Sinn besteht aber nicht.
Die allgemeine Sicherheitslage ist mit Ausnahme der Provinzen Sistan-Belutschistan, Kurdistan und West-Aserbaidschan, in denen es immer wieder zu Konflikten zwischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen und Anschlägen gegen die Sicherheitskräfte kommt, ruhig, wobei latente Spannungen bestehen.
Die Justiz untersteht in Einzelfällen massivem Einfluss der Sicherheitsbehörden, Gerichtsverfahren erfüllen internationale Standards nicht. Es kommt immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen, insbesondere im Zusammenhang mit politischer Überzeugung und werden nach wie vor Körperstrafen, grausame und unmenschliche Strafen (zB. Peitschenhiebe, Amputationen) und die Todesstrafe angewandt.
Auffälliges Hören von (westlicher) Musik, die Äußerung einer eigenen Meinung zum Islam, gemeinsame Autofahrten junger nicht verheirateter Männer und Frauen, gemischtgeschlechtliche Partys oder das verstoßen gegen Bekleidungsvorschriften kann den Unmut zufällig anwesender Basijs bzw. mit diesen sympathisierenden Personen hervorrufen. Es kann auch zu einem Verprügeln durch Basij kommen.
In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen. Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten „Buchreligionen“ (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben im Land relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als „mohareb“ (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden. Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran. Auch unterliegen Vertreter religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist. Selbst anerkannte religiöse Minderheiten – Zoroastrier, Juden, (v.a. armenische und assyrische) Christen – werden also diskriminiert. Vertreter dieser religiösen Minderheiten betonen immer wieder, wenig oder kaum Repressalien ausgesetzt zu sein. Sie sind in ihrer Religionsausübung – im Vergleich mit anderen Ländern der Region – nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Darüber hinaus haben sie gewisse anerkannte Minderheitenrechte, etwa – unabhängig von ihrer zahlenmäßigen Stärke – eigene Vertreter im Parlament. Fünf von 290 Plätzen im iranischen Parlament sind Vertretern von religiösen Minderheiten vorbehalten. Zwei dieser fünf Sitze sind für armenische Christen reserviert, einer für chaldäische und assyrische Christen und jeweils ein Sitz für Juden und Zoroastrier. Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane, oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden und ihre politische Vertretung bleibt schwach. Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen. Auch in einzelnen Aspekten im Straf-, Familien- und Erbrecht kommen Minderheiten nicht dieselben Rechte zu wie Muslimen. Es gibt Berichte von Diskriminierung von Nichtschiiten aufgrund ihrer Religion, welche von der Gesellschaft/Familien ausgeht und eine bedrohliche Atmosphäre kreiert. Diskriminierung geht jedoch hauptsächlich auf staatliche Akteure zurück. Nicht anerkannte religiöse Gruppen – Baha’i, konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten – werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt. Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert. Das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit wird sowohl durch Gesetze als auch im täglichen Leben systematisch verletzt. Die Behörden zwingen weiterhin Personen aller Glaubensrichtungen einen Kodex für Verhalten in der Öffentlichkeit auf, der auf einer strikten Auslegung des schiitischen Islams gründet. Das Recht, eine Religion zu wechseln oder aufzugeben, wird weiterhin verletzt. Schiitische Religionsführer, welche die Regierungspolitik nicht unterstützen, sind weiterhin Einschüchterungen und Verhaftungen ausgesetzt. Laut der in den USA ansässigen NGO „United for Iran“ befanden sich 2019 mindestens 109 Angehörige religiöser Minderheitengruppen aufgrund des Praktizierens ihrer Religion in Haft. Personen, die sich zum Atheismus bekennen, laufen Gefahr, willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und anderweitig misshandelt oder wegen Apostasie (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden. In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie jedoch sehr selten (wenn überhaupt noch vorhanden), bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war.
Seit der islamischen Revolution hat sich das iranische Gesundheitssystem konstant stark verbessert. Die iranische Verfassung sichert jedem Staatsbürger das Recht zu, den jeweiligen höchst erreichbaren Gesundheitszustand zu genießen. Die Verwirklichung dieses Zieles obliegt dem Ministerium für Gesundheit und medizinische Ausbildung. Jede Provinz beheimatet mindestens eine medizinische Universität, deren Rektor die Verantwortung für das Gesundheitswesen in der betroffenen Provinz trägt. Neben dem zuständigen Ministerium und den Universitäten gibt es auch Gesundheitsdienstleister des privaten Sektors und NGOs. Diese bedienen jedoch eher die sekundäre und tertiäre Versorgung, während die Primär-/Grundversorgung (z.B. Impfungen, Schwangerschaftsvorsorge) staatlich getragen wird. Darüber hinaus gibt es im ganzen Land viele NGOs und Wohltätigkeitsorganisationen, die Gesundheitseinrichtungen betreiben, deren Zugang auf einer Bedarfsanalyse basiert, ohne dass auf einen vorherigen Versicherungsschutz Bezug genommen wird. Die Mahak-Gesellschaft zur Unterstützung krebskranker Kinder ist beispielsweise ein bekanntes gemeinnütziges Forschungs-, Krankenhaus- und Rehabilitationszentrum für Kinder mit Krebs. Die Patienten werden von Ärzten im ganzen Land an Mahak überwiesen. Laut einem Vertreter von Mahak wird jedes Kind, bei dem Krebs diagnostiziert wird, entweder im Mahak-Krankenhaus oder in anderen Krankenhäusern behandelt. Mahak deckt auch die Behandlung von Patienten in anderen Krankenhäusern im Iran ab. Die Behandlung ist kostenlos und die Patienten müssen nicht versichert sein, um eine Behandlung zu erhalten. Selbst Verwandte können bei der Begleitung ihrer kranken Kinder eine Finanzierung für die Unterkunft erhalten. Mahak empfängt Krebspatienten auch aus mehreren Nachbarländern. Notfallhilfe bei Natur- oder menschlich verursachten Katastrophen wird durch den gut ausgestatteten und flächendeckend organisierten iranischen Roten Halbmond besorgt. Der Rote Halbmond ist auch die zentrale Stelle für den Import von speziellen Medikamenten, die für Patienten in speziellen Apotheken erhältlich sind. In jedem Bezirk gibt es Ärzte sowie Kliniken, die dazu verpflichtet sind, Notfälle zu jeder Zeit aufzunehmen. In weniger dringenden Fällen sollte der Patient zunächst sein Gesundheitscenter kontaktieren und einen Termin vereinbaren. Im Gesundheitswesen zeigt sich ein Stadt-Land-Gefälle. Das Gesundheitswesen ist zwar fast flächendeckend – laut WHO haben 98% aller Iraner Zugang zu ärztlicher Versorgung, die Qualität schwankt jedoch. Die spezialisierte, medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht auf der Höhe der Hauptstadt und nicht vergleichbar mit europäischem Standard. In Teheran ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen meist auf einem recht hohen Niveau möglich. Auch wenn der Zugang zu gesundheitlicher Erstversorgung größtenteils gewährleistet ist, gibt es dennoch gravierende Qualitätsunterschiede einzelner Regionen. Zum Beispiel liegt der Unterschied der Lebenserwartung im Vergleich mancher Regionen bei bis zu 24 Jahren. Folgende sieben Provinzen weisen eine niedrigere Qualität als die Referenz-Provinz Teheran auf: Gilan, Hamadan, Kermanschah, Khuzestan, Tschahar Mahal und Bachtiyari, Süd-Khorasan, sowie Sistan und Belutschistan. Politische Reformen wurden bereits unternommen, um einen gleichmäßigeren Zugang zu Gesundheitsdiensten zu schaffen. Nichtsdestotrotz gibt es noch eine Vielzahl an Haushalten, die sich keine ausreichende gesundheitliche Versorgung leisten können. Gesundheitsdienste sind geographisch nicht nach Häufigkeit von Bedürfnissen, sondern eher nach Wohlstand verteilt. Die medizinische Grundversorgung basiert auf ca. 19.000 ländlichen Gesundheitshäusern, die von jeweils einem männlichen und einer weiblichen „Behvarz“ (Gesundheitspersonal, das nach der regulären elfjährigen Schulbildung zwei Jahre praktisch und theoretisch ausgebildet wird) geleitet werden. Jedes dieser Gesundheitshäuser ist für Gesundheitsvorsorge (u.a. Impfungen, Betreuung von Schwangerschaften) und für durchschnittlich ca. 1.500 Personen zuständig, wobei die Qualität der Versorgung als zufriedenstellend beurteilt wird, und mehr als 85% der ländlichen Bevölkerung in dieser Weise „nahversorgt“ werden. In Städten übernehmen sogenannte „Gesundheitsposten“ in den Bezirken die Aufgabe der ländlichen Gesundheitshäuser. Auf der nächsten Ebene sind die ländlichen Gesundheitszentren (ca. 3.000 landesweit) zu finden, die jeweils von einem Allgemeinmediziner geleitet werden. Sie überwachen und beraten die Gesundheitshäuser, übernehmen ambulante Behandlungen und übergeben schwierigere Fälle an ca. 730 städtische, öffentliche Krankenhäuser, die in jeder größeren Stadt zu finden sind. 90% der Bevölkerung in ländlichen als auch ärmeren Regionen hat Zugang zu essenziellen Gesundheitsdienstleistungen (IOM 2019). Weitere staatliche Institutionen wie die Iranian National Oil Corporation, die Justiz und Revolutionsgarden betreiben ihre eigenen Krankenhäuser. Die medizinische Belegschaft im Iran umfasst insgesamt mehr als 51.000 Allgemeinärzte, 32.000 Fachärzte, 115.000 Krankenschwestern, 33.000 Hebammen und 35.000 örtliche Gesundheitshelfer (behvarz). Es ist anzuführen, dass der Anteil der Out-of-pocket-Zahlungen durch die Patienten in den letzten Jahren erheblich zurückgegangen ist. Vor dem Health Transformation Plan im Jahr 2014 waren Out-of-pocket-Zahlungen die Hauptfinanzierungsquelle, und lagen über 50% der Kosten. 2010 erreichten die Zahlungen einen Höchststand von 58%, während sie bis 2016 auf 35,5% zurückgingen. Dies ist jedoch noch weit von dem erklärten Ziel entfernt, die Out-of-pocket-Zahlungen auf unter 30% zu senken. Dies bedeutet, dass das Zahlungssystem nach wie vor weitgehend auf Servicegebühren sowohl im öffentlichen als auch im privaten Gesundheitswesen basiert. Die Kosten für Krankenhäuser werden unter anderem dadurch gesenkt, dass die Versorgung des Kranken mit Gütern des täglichen Bedarfs, etwa Essen, immer noch weitestgehend seiner Familie zufällt. Der Iran verwendet interne Referenzpreise für Arzneimittel, was bedeutet, dass Arzneimittel zum Preis des Referenz-Arzneimittels erstattet werden und die Patienten die Möglichkeit haben, teurere Arzneimittel zu kaufen und die zusätzlichen Kosten zu bezahlen. Der Erstattungspreis wird von der Regierung festgelegt, während Hersteller, Händler oder Einzelhändler ihren eigenen Arzneimittelpreis festlegen können. Die Regierung versucht kostenfreie medizinische Behandlung und Medikamentenversorgung für alle Iraner zu gewährleisten, insofern gibt es zwei verschiedene Krankenversicherungen: entweder durch die Arbeit oder privat. Beide gehören zur staatlichen iranischen Krankenversicherung TAMIN EJTEMAEI. Kinder sind zumeist durch die Krankenversicherung der Eltern abgedeckt. Versicherung durch Arbeit: Regierungsangestellte profitieren vom kostenfreien Zugang zur staatlichen Krankenversicherung. Private Firmen decken die Unfallversicherung für ihre eigenen Mitarbeiter. Private Versicherung: Mit Ausnahme von Regierungsangestellten müssen sich alle iranischen Bürger selbst privat versichern, wenn deren Arbeitgeber dies nicht bereits erledigen. Um die Versicherung zu erhalten, sind eine Kopie der iranischen Geburtsurkunde, ein Passfoto und eine komplette medizinische Untersuchung notwendig. Salamat Versicherung: Diese neue Versicherung wird vom Ministerium für Gesundheit angeboten und deckt bis zu 90% der Behandlungskosten. Die Registrierung erfolgt online unter: http://www.bimesalamat.ir/isc/ISC.html. Die Registrierung erfordert eine geringe Gebühr. Pro Jahr sollten 2,450.000 IRR vom Begünstigten eingezahlt werden. Es gibt Ärzte und private Zentren, die eine öffentliche und/oder SALAMAT-Versicherung akzeptieren, um einen Teil der Ausgaben zu decken. Um zu 90% abgedeckt zu sein, muss man sich auf staatliche bzw. öffentliche Krankenhäuser und Zentren beziehen. TAMIN EJTEMAEI Krankenhäuser decken 100% der versicherten Kunden ab. Die „Organisation für die Versicherung medizinischer Dienste“ (MSIO) wurde 1994 gegründet, um Beamte und alle Personen, die nicht von anderen Versicherungsorganisationen berücksichtigt wurden, zu versichern. Für anerkannte Flüchtlinge wurde eine eigene Versicherungsorganisation geschaffen. Daneben kümmern sich Wohltätigkeitsorganisationen, u.a. die „Imam Khomeini Stiftung“, um nicht versicherte Personen, etwa Mittellose oder nicht anerkannte Flüchtlinge, wobei letztere kaum Chancen auf eine gute Gesundheitsversorgung haben. Alle iranischen Staatsbürger inklusive Rückkehrende haben Anspruch auf grundlegende Gesundheitsleistungen (PHC) sowie weitere Angebote. Es gibt, wie bereits oben beschrieben, zwei verschiedene Arten von Krankenversicherung: Versicherung über den Arbeitsplatz oder private Versicherung. Beide werden von der öffentlichen Versicherung im Iran TAMIN EJTEMAEI verwaltet. Die Anmeldung erfolgt über www.tamin.ir/. Die Leistungen variieren dabei je nach gewähltem Versicherungsschema. Informationen zu verschiedenen Varianten erhält man bei der Anmeldung. Notwendige Dokumente: Eine Kopie der iranischen Geburtsurkunde, ein Passfoto, und ein vollständiges medizinisches Check-up sind notwendig. Weitere Dokumente können noch verlangt werden. Zuschüsse hängen von der gewählten Versicherung des Klienten ab, über die er/sie während der Registrierung ausführlich informiert wird. Jegliche Kosten werden vom Arbeitgeber getragen, sobald die Person eine Arbeit in Iran aufnimmt. Andernfalls müssen die Kosten selber getragen werden. Für schutzbedürftige Gruppen im Iran gibt es zwei Arten von Zentren: Öffentliche und private. Die öffentlichen Einrichtungen sind in der Regel überlaufen und es gibt lange Wartezeiten, weshalb Personen, die über die nötigen Mittel verfügen sich oft an kleinere spezialisierte private Zentren wenden. Die populärste Organisation ist BEHZISTI, welche Projekte zu Genderfragen, älteren Menschen, Behinderten (inklusive psychischer Probleme), ethnischer und religiöser Minderheiten, etc. anbietet. Außerdem werden Drogensüchtige, alleinerziehende Mütter, Personen mit Einschränkungen etc. unterstützt. Zu den Dienstleistungen zählen unter anderem psychosoziale Betreuung, Beratungsgespräche, Unterkünfte, Rehabilitationsleistungen, Suchtbehandlungen, etc. Es gibt einige Zentren unter Aufsicht der BEHZISTI Organisation, welche Personen in Not Hilfe gewähren. Solche Leistungen sind kostenfrei. Aufgrund der hohen Nachfrage und einiger Beschränkungen bevorzugen viele zahlungspflichtige private Zentren. Im Zuge der aktuellen Sanktionen gegen den Iran ist es zu gelegentlichen Engpässen beim Import von speziellen Medikamentengruppen gekommen. Obwohl auf dem Papier Medikamente und Lebensmittel von den Sanktionen nicht betroffen sind, ist es seit 2020 u.a. wegen fehlenden Zahlungskanälen zu mehr Engpässen bei bestimmten Medikamenten wie z.B. Insuline gekommen. Das Gesundheitsministerium ist sehr bemüht, den Bedarf an Medikamenten zu decken. Aufgrund der mangelnden Devisen aber steigen die Preise der Medikamente die vom Ausland eingeführt werden sollen von Tag zu Tag, so dass schwache Gesellschaftsschichten sich diese nicht mehr leisten können. Diese Situation wird bei offiziellen Gesprächen von iranischen Funktionären immer wieder als Kritikpunkt gegenüber der Politik des Westens angesprochen. Im Generellen gibt es aber keine ernsten Mängel an Medizin, Fachärzten oder Equipment im öffentlichen Gesundheitssystem. Pharmazeutika werden zumeist unter Führung des Gesundheitsministeriums aus dem Ausland importiert. Zusätzlich gibt es für Bürger Privatkrankenhäuser mit Spezialleistungen in größeren Ballungsräumen. Die öffentlichen Einrichtungen bieten zwar grundsätzlich fast alle Leistungen zu sehr niedrigen Preisen an, aber aufgrund langer Wartezeiten und überfüllter Zentren, entscheiden sich einige für die kostenintensivere Behandlung bei privaten Gesundheitsträgern.
Iran gilt als eines der am stärksten von Corona betroffenen Länder und ist nun auch von einer dritten COVID-19-Infektionswelle stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind dabei kaum auszumachen, da das Ansteckungsrisiko flächendeckend sehr hoch ist. Städte und Provinzen sind je nach Infektionszahlen in unterschiedliche Risikogruppen eingeteilt (rot = kritische Situation, orange = hohes Risiko, gelb = geringes Risiko). Die Zahl der Neuinfektionen bewegt sich den offiziellen Zahlen zufolge weiterhin auf einem hohen, und weiter steigenden Niveau, die Zahl der täglichen Todesopfer ist auch im Steigen begriffen. Aktuelle Informationen und detaillierte Zahlen bieten das iranische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO. Die Auslastung der medizinischen Einrichtungen ist sehr hoch, verschiedentlich gibt es Engpässe bei der Versorgung mit Schutzausrüstung und Medikamenten. Die Spitäler kämpfen mit Überlastung. Für alle der 31 Provinzen inklusive Teheran gilt die Situation als sehr besorgniserregend. Personen, die in den Iran auf dem Luftweg einreisen wollen, haben einen negativen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 aus dem Abreisestaat in englischer Sprache mit sich zu führen und vorzuweisen. Das ärztliche Zeugnis darf bei der Einreise nicht älter als 96 Stunden sein. Kann das Gesundheitszeugnis nicht vorgelegt werden, wird ausländischen Staatsangehörigen die Einreise nach Iran verwehrt. Iranische Staatsangehörige (Doppelstaatsbürger reisen in der Regel mit ihrem iranischen Reisepass ein) werden unter Aufsicht des Gesundheitsministeriums in ein Flughafenhotel eingewiesen, dessen Kosten selbst zu tragen sind. Mit eigenhändiger Unterschrift ist zu bestätigen, dass das Hotel nicht verlassen werden darf. Die 14-tägige Quarantäne kann durch einen negativen molekularbiologischen Test beendet werden. Positiv auf COVID-19 getestete Passagiere werden in ein Krankenhaus in Teheran oder andere Isolationsstationen verbracht. Seit 21.11.2020 gilt für alle Provinzhauptstädte und zahlreiche weitere Städte ein zunächst zweiwöchiger Lockdown mit weitreichenden Verkehrseinschränkungen, obwohl sich die iranische Regierung – aus Angst vor Protesten – lang gegen einen Lockdown gewehrt hat. Der Reiseverkehr zwischen diesen rot eingestuften Städten ist grundsätzlich untersagt. In Teheran gilt von 21 Uhr bis 4 Uhr ein Fahrverbot für Privatfahrzeuge. Ab 22 Uhr gilt dies auch für den öffentlichen Nahverkehr. Taxis verkehren auch nach 22 Uhr. Es kommt – abgesehen vom Lebensmittelhandel und systemrelevanten Einrichtungen – ebenfalls zu landesweiten Betriebsschließungen. Im Alltag ist derzeit vor allem in orangen und roten Regionen wieder mit Einschränkungen bei Öffnungszeiten und Serviceangebot zu rechnen. Vorübergehend werden weitergehende Beschränkungen eingeführt (z.B. Schließungen von Restaurants, Sporteinrichtungen, religiösen Einrichtungen usw.). Einrichtungen für den essentiellen Lebensbedarf wie Supermärkte und Apotheken bleiben geöffnet. Davon sind u.a. Teheran sowie der Großteil der Provinzhauptstädte und weitere Großstädte betroffen. In roten Regionen bleiben Touristenziele teilweise geschlossen. Camping in öffentlichen Parks ist grundsätzlich untersagt. Behörden bleiben geöffnet, werden aber nur mit einem Drittel der üblichen Mitarbeiter besetzt. In allen Schulen und Universitäten wird auf Fernunterricht umgestellt. Die iranischen Behörden rufen weiterhin dazu auf, möglichst soziale Kontakte zu meiden sowie persönliche Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu ergreifen und öffentliche Transportmittel zu meiden. Es gilt eine generelle Maskenpflicht an allen öffentlichen Orten, in geschlossenen Räumlichkeiten sowie im öffentlichen Nahverkehr. Künftig soll die Polizei stärker gegen Verstöße vorgehen, Strafen für Verstöße gegen die Auflagen wurden angekündigt. Die Regierung hat ein Hilfspaket für Haushalte und Arbeitgeberbetriebe in der Höhe von 24 Mrd. USD beschlossen. 4 Mio. Haushalte sollen einen zinsfreien Mikrokredit von umgerechnet 62 bzw. 124 USD erhalten.
Hinsichtlich der festgestellten Lage in Iran ist es seit 10.09.2020 zu keiner relevanten Verschlechterung gekommen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu 1.1. bis 1.4. ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage, hinsichtlich 1.5. aus einem Vergleich der Länderberichte im Erstverfahren und dem nunmehrigen Verfahren sowie aus der vom Bundesamt in das Verfahren eingebachten Länderinformation der Staatendokumentation.
3. Rechtlich folgt daraus:
Zu I., II., III. und IV. A)
3.1. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide:
Infolge des in § 17 VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in § 68 Abs. 1 AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von § 68 AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7
BFA-VG, K10.; vgl. auch VfSlg. 19.882/2014).
Die Zurückweisung des neuerlichen Antrags wegen entschiedener Sache hat durch verfahrensrechtlichen Bescheid zu erfolgen (VwSlg 5133 A/1965; VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; Antoniolli/Koja 598; Thienel/Schulev-Steindl5 300; Kolonovits/Muzak/Stöger10 Rz 649), der hinsichtlich der Form und des Inhalts den sonstigen Bestimmungen über Bescheide unterliegt. Er hat neben dem Spruch auch eine Begründung betreffend die Identität der Sach- und Rechtslage sowie eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten (FB III, 25; Mannlicher/Quell AVG § 68 Anm 9) und ist im für die betroffene Verwaltungssache maßgeblichen Instanzenzug (Antoniolli/Koja 598; Mannlicher/Quell AVG § 68 Anm 9) einschließlich Beschwerde an das in der Hauptsache zuständige Verwaltungsgericht (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger10 Rz 649) anfechtbar.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).
„Entschiedene Sache“ im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (zum Asylantrag: VwGH 10.06.1998, 96/20/0266), nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zum Asylantrag: VwGH 25.4.2007, 2004/20/0100) ist jedoch nicht nur von der Rechtskraft der Entscheidung umfasst, was der Beschwerdeführer im Erstverfahren vorgebracht hat, sondern auch, was er hätte vorbringen können. Im AsylG 2005 ist – im Gegensatz zum AsylG 1997 – über einen Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden. Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 2 Abs. 2 Z 13 AsylG 2005 das – auf welche Weise auch immer artikulierte – Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Ein Antrag auf internationalen Schutz wird nicht auf einen bestimmten Sachverhalt gestellt, sondern umfasst in seiner Allgemeinheit alle Tatsachen, die – nach erfolgter rechtlicher Würdigung – zur Gewährung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten führen können; daher ist es der Behörde auch nicht verwehrt, den jeweiligen Status auf Grund von Tatsachen zu gewähren, die zwar außerhalb des Vorbringens des Asylwerbers liegen, jedoch amtsbekannt sind. Daher umfasst die Rechtskraftwirkung einer (rechtskräftigen) Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz alle zuvor gegebenen Tatsachen. Soll diese Rechtskraft durchbrochen werden – etwa weil ein neues Beweismittel eine andere Beurteilung nahe legt – bedarf es eines Wiederaufnahmeantrages, nicht eines Folgeantrages.
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; VwGH 23.11.1993, 91/04/0205; VwGH 26.04.1994, 93/08/0212; VwGH 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; VwGH 21.02.1991, 90/09/0162; VwGH 10.06.1991, 89/10/0078; VwGH 04.08.1992, 88/12/0169; VwGH 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; VwGH 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung – obgleich auch diese Möglichkeit besteht – nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.03.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 24.06.2014, Ra 2014/19/0018).
Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung (nach Rechtskraft der zuletzt in der Sache ergangenen Entscheidung) zu entnehmen sein, die – falls feststellbar – zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344)
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).
Ein auf das AsylG gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen gehabt hätte bzw. ob es die Anträge zu Recht abgewiesen hat.
XXXX behaupten in den gegenständlichen Folgeverfahren erneut, dass ihnen in Iran wegen der Konversion, entsprechender religiöser und politischer Postings des XXXX und wegen der Heirat der beiden, mit der eine arrangierte Ehe verhindert wurde, verfolgt zu werden. Diese Fluchtgründe wurden bereits im Erstverfahren bearbeitet und führten zu einer Abweisung der Anträge; sie wurden auch nicht glaubhaft gesteigert, zumal XXXX bereits im Erstverfahren behauptet hat, religiöse Postings abzusetzen. Auch die politischen Postings würde XXXX bereits ab 2016 absetzen. All diese Fluchtgründe sind daher von der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.09.2020 mitumfasst. Das gilt auch für die Kreuz-Tätowierung des XXXX und allenfalls damit zusammenhängender Probleme.
XXXX haben (erstmals) in der jeweils am 24.06.2021 durchgeführten behördlichen Einvernahme angegeben, dass die Familie des XXXX wegen diesem Probleme mit den iranischen Behörden hätte, der Bruder des XXXX sei im Juni (Aussage der XXXX ) bzw. im Juli 2020 (Aussage des XXXX ) festgenommen und nach XXXX befragt worden, im September oder Oktober 2020 habe es eine Hausdurchsuchung im Haus der Mutter des XXXX gegeben. Dieses neue (im Sinne im Erstverfahren nicht vorgebrachte) Vorbringen ist aber trotzdem von der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts umfasst, da dieses Erkenntnis erst am 10.09.2020 erlassen wurde und das Problem seit Juni oder Juli 2020 – also vor Erlassung des Erkenntnisses, wenn auch nach der mündlichen Verhandlung – bestanden habe. Darüber hinaus kommt diesem Vorbringen auch kein glaubhafter Kern zu, da XXXX dieses weder im Erstverfahren – etwa durch einen Schriftsatz, für den sie eineinhalb bis zwei Monate nach Kenntnis des Problems bis zur Erlassung des Erkenntnisses Zeit gehabt hätten –, in dem sie auch von einem einschlägigen Verein vertreten worden sind noch XXXX das Problem in der Erstbefragung im Folgeverfahren erwähnt hat, obwohl sie ausdrücklich gefragt wurde, ob sie alle Ausreise-, Flucht- oder Verfolgungsgründe genannt habe. Daher ist auch dieser Vorbringensteil von der Rechtskraft des Erkenntnisses im Erstverfahren umfasst und weist darüber hinaus keinen glaubhaften Kern auf.
Hinsichtlich XXXX und XXXX wurde ausdrücklich kein neues Vorbringen erstattet.
Da außerdem kein neu – im Sinne von nach der Rechtskraft der Entscheidung im Erstverfahren – entstandenes Fluchtvorbringen erstattet wurde bzw. diesem kein glaubhafter Kern zukommt, gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass die Folgeanträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sind, weshalb die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide mit dieser Maßgabe abzuweisen ist.
Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich, dass der in einem anderen Mitgliedstaat gestellte Asylantrag auch als in Österreich gestellt anzusehen ist, wenn sich die Republik Österreich im Hinblick auf die ihr zukommende Zuständigkeit zur (Wieder-) Aufnahme des Fremden bereit erklärt hat und wenn der Fremde gemäß den einschlägigen Überstellungsmodalitäten nach Österreich gelangt ist. Diesfalls ist er – ohne dass es eines nochmaligen Schutzersuchens in Österreich bedarf – als Fremder zu betrachten, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. (VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0025). Demnach sind im gegenständlichen Fall die in Deutschland am 12.10.2020 gestellten Anträge als in Österreich gestellte Anträge auf internationalen Schutz – hier: Folgeanträge – zu behandeln und das maßgebliche Datum der Anträge im Spruch der angefochtenen Bescheide zu korrigieren.
Wie vorhin bereits ausgeführt, ist das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich eines Folgeantrages in einem Asylverfahren nach dem AsylG überdies verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sondern auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).
Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung der beschwerdeführenden Parteien nach Iran zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und sie bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würden, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihnen jedwede Lebensgrundlage fehlen würde.
Aus den in den angefochtenen Bescheiden enthaltenen Länderfeststellungen zu Iran ergibt sich, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jede/r zurückgekehrte/r Staatsbürger/in einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Auch ist aufgrund der Länderberichte nicht davon auszugehen, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht wesentlich geändert bzw. verschlechtert hat. Hinsichtlich des Gesundheitszustands der beschwerdeführenden Parteien ist auszuführen, dass XXXX nicht angegeben hat, krank zu sein, XXXX in Bezug auf sich und XXXX und XXXX nur nicht substantiierte Behauptungen aufstellt, die jeweils auch keine schwere Erkrankung indizieren. Damit wurde, insbesondere auch, weil eine Zugehörigkeit der beschwerdeführenden Parteien zu einer COVID-19-Risikogruppe nicht einmal behauptet wurde, kein Rückkehrhindernis aufgezeigt.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die beschwerdeführenden Parteien nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnten. Sowohl XXXX als auch XXXX sind in Iran aufgewachsen und haben in Iran die Schule besucht. Zudem lebt dort noch die Familie der beiden. Auch haben sie dort vor ihrer Flucht gearbeitet und ihre Grundbedürfnisse befriedigen können. Es ist daher nicht ersichtlich und haben sie auch nicht dargetan, weshalb ihnen dies nicht auch künftig möglich sein sollte. XXXX und XXXX wurden zwar in Österreich geboren, offensichtlich jedoch – wie aus den Ausführungen der Mutter hervorgeht – hauptsächlich in ihrer iranischen Herkunftsfamilie sozialisiert. Weder wurden Gründe vorgebracht, noch sind welche hervorgekommen, die gegen eine Rückkehr von XXXX und XXXX – die sich außerdem in einem anpassungsfähigen Alter befinden und vor allem den Kontakt zu ihren Eltern brauchen – nach Iran sprechen würden.
Da sohin weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der beschwerdeführenden Parteien gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung der Anträge nicht von vorhinein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte.
Somit gelangt das Bundesverwaltungsgericht auch betreffend die Folgeanträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten zu dem Schluss, dass diese wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sind, weshalb die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide mit dieser Maßgabe abzuweisen ist.
3.2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 sowie gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird. Zur Anwendbarkeit von § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 bei Zurückweisungen gemäß § 68 AVG siehe VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben der beschwerdeführenden Parteien eingegriffen, so ist die Erlassung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8. Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch die beschwerdeführenden Parteien Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurden. Weder haben die beschwerdeführenden Parteien das Vorliegen einer der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die dort genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).
Was einen allfälligen Eingriff in das Familienleben der beschwerdeführenden Parteien betrifft, ist Folgendes festzuhalten:
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; vgl. auch VfGH 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Die beschwerdeführenden Parteien haben zwar einander (Eltern und zwei Töchter) im Bundesgebiet, aber nur XXXX hat weitere Verwandte in Österreich, nämlich eine Schwester und einen Cousin; hinsichtlich dieser wurde aber keine intensive Beziehung auch nur geschildert, als diese im Hinblick auf das Familienleben der beschwerdeführenden Parteien beachtlich erscheint. XXXX befinden sich gemeinsam im selben Verfahren und hat die Entscheidung insofern keine Auswirkung auf ihre Familienleben, als ihnen entweder gemeinsam ein Aufenthaltsrecht in Österreich gewährt wird oder sie gemeinsam nach Iran rückzukehren haben, jedenfalls wird die Familie nicht getrennt. Darüber hinaus befinden sich die Herkunftsfamilien der beschwerdeführenden Parteien (jeweils Eltern, einige Geschwister) noch in Iran, weshalb die Rückkehrentscheidung keine Verletzung in das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Achtung des Familienlebens darstellt, da die öffentlichen Interessen hinsichtlich der öffentlichen Ordnung im Zuwanderungs- und Fremdenpolizeiwesen schwerer wiegen. Dies deshalb, da XXXX zwar rechtmäßig nach Österreich gekommen sind, sich aber gemeinsam mit ihren Kindern nach der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung weiterhin in Österreich aufhalten – auch wenn sie sich nach einigen Monaten (wiederum rechtswidrig) nach Deutschland begaben – und somit jeweils schwerwiegend gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts verstoßen und darüber hinaus weitere unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben.
Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben der beschwerdeführenden Parteien eingreifen. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua. gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch kann in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren – je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse – variieren (vgl. z.B. EGMR 05.09.2000, Solomon v. Niederlande, Appl. 44328/98; EGMR 09.10.2003, Slivenko v. Lettland, Appl. 48321/99; EGMR 22.04.2004, Radovanovic v. Österreich, Appl. 42703/98; EGMR 31.01.2006, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande, Appl. 50435/99; EGMR 31.07.2008, Darren Omoregie ua v. Norwegen, Appl. 265/07). Die Dauer des Aufenthaltes der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet seit ihrer Einreise im August 2015 beträgt zwar knapp unter sechs Jahren, wird jedoch dadurch relativiert, dass sich die beschwerdeführenden Parteien von Oktober 2020 bis 25.05.2021 (sieben bis acht Monate) in Deutschland aufhielten, wohin sie rechtswidrig ausgereist sind und von wo sie rücküberstellt wurden, zwar die erste Einreise legal war aber der Aufenthalt zu einem großen Teil bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war; durch ihren Aufenthalt in Deutschland war der Aufenthalt in Österreich auch nicht durchgängig. Darüber hinaus – und das ist besonders schwerwiegend – besteht seit 12.10.2020 eine Rückkehrentscheidung, der sie spätestens nach Ablauf des 26.10.2020 hätten nachkommen müssen. Dies musste den beschwerdeführenden Parteien bewusst gewesen sein. Die beschwerdeführenden Parteien stützten ihren Aufenthalt in Österreich nunmehr zudem lediglich auf Asylantragstellungen, wovon sich bereits die erste – wie rechtskräftig festgestellt – auf ein unglaubwürdiges Vorbringen stützte und auch der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz im Ergebnis zurückzuweisen ist. Dadurch wird das persönliche Interesse der beschwerdeführenden Parteien an ihrem Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen erheblich gemindert.
Im Hinblick auf den Umstand, dass XXXX den überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht haben, ebenso wie die XXXX nur in ihrer iranischen Kernfamilie sozialisiert wurden, sich zudem in einem anpassungsfähigen Alter befinden, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort jedenfalls die Familien von XXXX (Eltern, einige Geschwister) leben, die beschwerdeführenden Parteien die Sprache des Herkunftsstaates beherrschen und XXXX über Schulbildung sowie Arbeitserfahrung dort verfügen.
Der Umstand, dass XXXX in Österreich bis dato nicht straffällig geworden sind (die Kinder sind strafunmündig), bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts ja voraussetzt und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (siehe sinngemäß VwGH 24.07.2002, Zl. 2002/18/0112).
Das Bundesverwaltungsgericht vermag somit keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der beschwerdeführenden Parteien in ihren Herkunftsstaat zu erkennen. Den privaten Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manife