TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/23 W212 2234004-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.07.2021
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Entscheidungsdatum

23.07.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §18 Abs1 Z5
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch


W212 2234004-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Ghana, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2020, Zahl: 1261569409-200212019, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm §§ 9, 18 Abs. 1 Z 1 und 5 BFA-VG, §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Ghanas, stellte am 24.02.2020 anlässlich einer polizeilichen Personenkontrolle einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

Bei seiner am gleichen Datum durchgeführten Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er gehöre der Volksgruppe der Akan an, bekenne sich zum christlichen Glauben, sei verheiratet, habe zwölf Jahre die Grundschule und drei Jahre die Universität besucht und sei zuletzt im Bergbau tätig gewesen. Seine Eltern seien bereits verstorben, seine Ehefrau und zwei minderjährige Kinder hielten sich in Ghana auf. Den Entschluss zur Ausreise habe er im Juni 2018 gefasst und er habe seinen Herkunftsstaat am 22.02.2019 legal per Flug in die Türkei verlassen. Nach einem dreimonatigen Aufenthalt sei er nach Griechenland weitergereist, wo er sich neun Monate aufgehalten hätte. Am Vortag sei er mit einem fremden entgeltlich erworbenen Reisepass von Athen nach Wien geflogen. In Griechenland habe er einen negativen Bescheid erhalten und sei für vier Monate eingesperrt worden.

Zum Grund seiner Flucht führte der Beschwerdeführer aus, nach Beendigung der Universität im Jahr 2017 illegal als Minenarbeiter gearbeitet zu haben; dann sei die Regierung geändert worden und die Arbeiten seien verboten worden; um dies zu kontrollieren, habe man Soldaten geschickt. Am 30.05.2017 sei es zu einem Vorfall gekommen, bei welchem ein Soldat zu der Mine gekommen wäre, von welchem die Arbeiter angenommen hätten, dass er ein Räuber wäre. Der Soldat sei zusammengeschlagen worden und verstorben. Einige Tage später seien Soldaten in seinen Ort gekommen und hätten Bauwerkzeug sichergestellt; der Beschwerdeführer sei von den Soldaten gesehen und zusammengeschlagen worden. Er habe flüchten können, doch man suche immer noch nach ihm. Der Beschwerdeführer hätte sich in einer anderen Ortschaft versteckt, er habe dort mit einem anderen Mann gearbeitet. Es habe sich herausgestellt, dass dieser Mann homosexuell gewesen wäre und Kinder sexuell missbraucht hätte. Dies sei gegen ihre Religion und verboten; die Polizei hätte geglaubt, dass auch der Beschwerdeführer etwas damit zu tun hätte und diesen verfolgt.

Sichergestellt wurde ein auf eine abweichende Person ausgestellter ghanaischer Reisepass, welcher ein italienisches Visum enthielt.

Eine EURODAC-Anfrage ergab, dass der Beschwerdeführer im Mai 2019 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden war und am 11.07.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. Im Zuge eines mit Griechenland eingeleiteten Konsultationsverfahrens nach der Dublin III-Verordnung wurde durch die griechische Behörde mit Schreiben vom 05.06.2020 bekanntgegeben, dass der vom Beschwerdeführer am 11.07.2019 gestellte Antrag auf internationalen Schutz am 06.09.2019 erstinstanzlich abgewiesen worden wäre; der Beschwerdeführer habe Beschwerde gegen diese Entscheidung erhoben, habe sich dem diesbezüglichen Verfahren jedoch in der Folge entzogen. Ein Aufenthaltstitel sei dem Beschwerdeführer nicht erteilt worden.

Am 26.06.2020 wurde der Beschwerdeführer, nachdem ihm bereits zuvor die herangezogenen Länderberichte zu seinem Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht worden waren, im Beisein einer Dolmetscherin für die englische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.

Der Beschwerdeführer gab auf Befragen zusammengefasst an, er stehe aktuell nicht in ärztlicher Behandlung, habe jedoch nach seiner Ankunft in Österreich Medikamente eingenommen und habe auch bereits in Ghana gesundheitliche Probleme gehabt; er habe Schmerzen in der Brust gehabt und sei schnell müde geworden; jetzt ginge es ihm besser. Zuhause habe er eine Operation wegen Leistenbruch gehabt, aktuell nehme er nur im Bedarfsfall Schmerzmittel. Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2012 verheiratet und habe zwei in den Jahren 2013 und 2017 geborene Kinder. Der Beschwerdeführer habe zuletzt mit seiner Familie etwa elf Monate lang in XXXX gewohnt, davor habe er an unterschiedlichen Orten gewohnt. Zuvor habe er zehn Jahre in XXXX gelebt. Der Beschwerdeführer wurde sodann zu seinem schulischen und beruflichen Werdegang befragt, wobei er insbesondere angab, zuletzt Unternehmer gewesen zu sein; er habe ein eigenes Auto und sei ursprünglich Taxifahrer gewesen, dann habe er einen eigenen Laden in XXXX gehabt. Bei seinem Laden habe ihn jemand mit der Idee des illegalen Bergbaus bekannt gemacht, er sei dann ernsthaft in dieses Geschäft eingestiegen. Der Beschwerdeführer habe im Herkunftsstaat nie Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner Religion gehabt und sei nicht vorbestraft.

Zum Grund seiner Flucht führte der Beschwerdeführer aus, er sei nach Abschluss seines Studiums im Jahr 2016 durch einen Freund auf die Idee gebracht worden, ins „Galamsey“ genannte illegale Minengeschäft einzusteigen. Dabei handle es sich um nicht offiziell registrierte Bergbauaktivitäten. Am 16.06.2016 habe der Beschwerdeführer in XXXX in der Central Region begonnen; man benötige für diese Geschäfte Kapital im großen Umfang, man brauche große Maschinen und müsse Land pachten. Der Beschwerdeführer habe seine Ersparnisse in dieses Geschäft stecken müssen, zudem hätten ihm Freunde und Familie geholfen und er habe auch Bankkredite aufgenommen. 60 bis 70 Prozent der „Galamsey“-Geschäfte seien aufgrund hoher Registrierungskosten nicht registriert. 2016 sei der heutige Präsident in Opposition gewesen, dieser habe solche Geschäfte verbieten wollen. Am 07.12.2016 hätten in Ghana Wahlen stattgefunden, welche von Nana Akufo-Addo gewonnen worden wären, für diesen Kandidaten hätten alle „Galamsey“-Geschäftsleute gestimmt. Nach dessen Angelobung im Jänner 2017 habe die neue Regierung Ende Februar/Anfang März ein Verbot des illegalen „Galamsey“-Business ausgesprochen, weshalb sie verärgert gewesen seien und sich betrogen gefühlt hätten. Die Regierung habe die „Operation Vanguard“ geschaffen und Polizei und Militär in die betroffenen Gebiete gesandt. Aufgrund der Militär-Präsenz seien ihre Geschäfte den Bach hinunter gegangen und ihre Investitionen seien verloren gegangen.

In der Niederschrift der Einvernahme wurde angemerkt, dass der Beschwerdeführer an dieser Stelle durch den Einvernahmeleiter unterbrochen und darauf angesprochen worden sei, dass er alles ablesen würde. Der Beschwerdeführer bestätigte dies und gab an, nichts vergessen zu wollen. Dem Beschwerdeführer wurden sodann acht Seiten handschriftliche Notizen abgenommen, welche in Kopie zum Verwaltungsakt genommen wurdem. Der Beschwerdeführer bestätigte, sein Fluchtvorbringen auch ohne Notizen schildern zu können und erklärte, er schreibe gerne, da es ihm helfen würde, die psychischen Probleme zu überwinden, die er aufgrund der durchgemachten Dinge haben würde. Dem Beschwerdeführer wurden seine Notizen wieder ausgehändigt, er wurde jedoch ersucht, nicht mehr abzulesen, sondern seine Schilderung auf seinen eigentlichen Fluchtgrund zu beschränken. Der Beschwerdeführer führte aus, am 29.05.2017 sei XXXX , welcher für die Organisation Vanguard im Gebiet XXXX verantwortlich gewesen wäre, in ziviler Kleidung joggen gegangen. Er habe zwei Frauen nach dem Weg fragen wollen, welche wahrgenommen hätten, dass dieser eine Pistole trage und die „assembly-men“ der Region zusammengerufen hätten, da sie ihn für einen bewaffneten Räuber gehalten hätten. Alle Leute der Nachbarschaft seien bei ihrer Mine zusammengelaufen; auch Leute, die für den Beschwerdeführer gearbeitet hätten, seien hingelaufen und hätten begonnen, auf den „Kapitein“ einzuschlagen. Dieser habe Schüsse abgegeben. Er sei sodann zu Tode geschlagen worden, ohne Wissen, dass es sich um einen Offizier gehandelt hätte. Dies habe insofern mit dem Beschwerdeführer zu tun, als er in ihrer Mine, wo sie gearbeitet hätten, getötet worden sei. Als Militärangehörige Kenntnis davon erlangt hätten, hätten sie alle verhaftet, die dort gewesen seien, auch Arbeiter des Beschwerdeführers, welche nunmehr gerichtlich verfolgt würden. Diese hätten den Namen des Beschwerdeführers als Mitbesitzer des Areals bekannt gegeben. Der Beschwerdeführer sei anwesend gewesen, als auf den „Kapitein“ eingeschlagen worden wäre, habe sich jedoch zurückgehalten und sei unbemerkt entkommen. Die Militärleute hätten ihn gesucht. Als er in der Stadt, in der er seinen Schlafplatz gehabt hätte, eingetroffen wäre, habe er gehört, dass sie den Beschwerdeführer als Besitzer des Areals suchen würden und umbringen wollten. Sie hätten Leute geschlagen, um zu erfahren, wo der Beschwerdeführer sei. Der Beschwerdeführer sei von seinem Schlafplatz sogleich in einen Wald geflüchtet. Dann hätten sie Benzin genommen und das Haus, in welchem der Beschwerdeführer geschlafen hätte, angezündet. Der Beschwerdeführer sei dann davongerannt und nicht mehr zurückgekehrt. Das Stück Land, auf welchem der Militärmann umgebracht worden wäre, sei noch nicht offiziell auf den Beschwerdeführer registriert gewesen. Es seien 70 Personen geschnappt und verhaftet worden. Der Beschwerdeführer sei nach XXXX gegangen, wo er seinen Laden gehabt hätte, welcher in der Zwischenzeit von einem Freund geführt worden wäre. Die Nachricht hätte sich dort bereits verbreitet, doch sie hätten nicht gewusst, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Gesuchten handeln würde. Am 06.06.2017 habe er sich alleine in seinem Laden aufgehalten, als er mitbekommen hätte, dass sein Freund geschlagen worden wäre; sie hätten gesagt, dass dieser homosexuell wäre und mit einem Minderjährigen geschlafen hätte. Der Beschwerdeführer sei hingegangen und sein Freund habe aus einem ihm nicht bekannten Grund mit dem Finger auf ihn gezeigt. Daraufhin sei auch der Beschwerdeführer geschlagen worden; davon habe er eine Narbe am Kopf. Ein Fremder habe durch Gottes Hilfe das Leben des Beschwerdeführers gerettet und ihn in eine Klinik gebracht; der Mann habe ihn gerettet, indem er geschrien hätte, dass er den Beschwerdeführer kenne und wisse, dass dieser nicht so sei. Am 08.06.2017 sei der Beschwerdeführer aus der Klinik entlassen worden. Am nächsten Tag sei er zu seinem Laden gegangen und habe herausgefunden, dass am Vortag eingebrochen worden wäre. Der Beschwerdeführer habe dies bei der Polizei angezeigt, welche eine Untersuchung eingeleitet hätte. Dann habe die Polizei gehört, dass nach dem Beschwerdeführer wegen des getöteten Soldaten gesucht würde. Zur gleichen Zeit habe der Beschwerdeführer von seinem Lieferanten Druck wegen nicht bezahlter Ware bekommen. Wegen all dieser Sachen sei er um sein Leben gerannt. Er habe sich in eine Stadt namens XXXX begeben, in welcher er Familienmitglieder gehabt hätte, um sich dort zu verstecken. Seine Schwester sei am 04.12.2018 auf dem Weg zu einem Vorstellungsgespräch gekidnappt worden und sei bis heute verschollen. Da der Beschwerdeführer derjenige gewesen wäre, der seiner Schwester von der Job-Möglichkeit erzählt hätte, sei seine gesamte Familie böse auf ihn gewesen, manche hätten ihn bei der Polizei anzeigen wollen. Der Beschwerdeführer sei daraufhin so frustriert gewesen, dass er sich entschlossen hätte, davon zu laufen. Er sei zu einem Freund nach XXXX gegangen, welcher ihm geholfen hätte, gemeinsam mit einem anderen Mann und einem „immigration officer“ das Land zu verlassen. Er sei mit seinem eigenen Reisepass und einem türkischen Visum in die Türkei gereist. Am 05.01.2020 sei seine Mutter verstorben, welche an hohem Blutdruck gelitten hätte. Dies seien all seine Fluchtgründe. In Ghana hätten nie Übergriffe seitens staatlicher Organe auf ihn stattgefunden. Für den Fall einer Rückkehr befürchte er, gerichtlich verfolgt und verhaftet zu werden. Er fürchte um sein Leben. Ein Landsmann, welcher von Griechenland aus nach Ghana abgeschoben worden wäre, habe vor unbekanntem Hintergrund sein Leben verloren. Der Beschwerdeführer wurde sodann näher zum Standort der von ihm genannten Mine befragt. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den zur Lage in Ghana herangezogenen Berichten.

Der Beschwerdeführer legte diverse Unterlagen vor, darunter eine Bestätigung über seine Asylantragstellung in Griechenland, einen Scan einer Besitzurkunde eines Grundstücks in Ghana, einen Scan eines Polizeiberichts, ein Universitätszeugnis, ein in Kanada ausgestelltes TEFL-Onlinezertifikat, diverse Fotos zum Beleg seines Fluchtvorbringens sowie seine Gesundheitskarte und seine Wählerkarte.

Einer durchgeführten Abfrage im Visa-Informationssystem des Bundesministeriums für Inneres lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 30.10.2018 um ein litauisches sowie am 11.09.2018 um ein spanisches Visum zu Tourismuszwecken angesucht hatte, welche abgelehnt wurden.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2020 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 8 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Ghana zulässig ist (Spruchpunkt V.). Desweiteren wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht (Spruchpunkt VI.) und dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt VII.).

In der Entscheidungsbegründung wurde zusammengefasst festgehalten, der Beschwerdefüherr habe keine asylrelevanten Probleme vorgebracht und die von ihm geschilderten Verfolgungsszenarien nicht glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer habe behauptet, dass sich der Lynchmord an XXXX in XXXX auf seinem Grundstück zugetragen hätte und habe zum vermeintlichen Beweis die Fotografie einer Besitzurkunde vorgelegt. Diese Urkunde beziehe sich jedoch auf ein Grundstück in XXXX , Ahanta West, Western Region, einem vom Ort des Lynchmordes rund 200 Kilometer entfernten Ort. Für die Behörde sei es offensichtlich, dass der Beschwerdeführer sich seine Involviertheit in den Vorfall vom 29.05.2017 ausgedacht habe und in Wahrheit mit der Gegend, in welcher sich dieser Vorfall zuegtragen hätte, nicht vertraut wäre. Die vom Beschwerdeführer in der Einvernahme vorgelegten Fotos würden jenen entsprechen, die man bei einer Google-Suche mit Suchbegriffen wie „ XXXX “ oder „ XXXX “ finde. Details zu dem Vorfall, wie etwa die Namen von Angeklagten, habe der Beschwerdefüher sich auf insgesamt acht Seiten handschriftlich notiert und in der Einvernahme abgelesen.

Dem Beschwerdeführer würden im Herkunftsstaat auch keine allgemeinen Gefahren drohen, welche die Erteilung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden, zumal diesem aufgrund seines Alters, seiner Sprachkenntnisse, seiner Ausbildung, seines Gesundheitszustandes zugemutet werden könne, in den Herkunftsstaat, welcher von keiner extremen allgemeinen Gefahrenlage betroffen wäre, zurückzukehren und dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Der Beschwerdeführer sei unter Verwendung eines fremden Reisepasses eingereist, habe im Bundesgebiet keine familiären Bindungen, beziehe Grundversorgung und habe während seines erst kurzen Aufenthalts keinerlei Integrationsschritte unternommen, sodass auch ein schützenswertes Privatleben nicht festzustellen gewesen sei.

Da der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme, dessen Vorbringen offensichtlich nicht den Tataschen entspreche und für die Behörde feststünde, dass dieser bei einer Rückkehr keiner realen Gefahr einer Menschenrechtsverletzung unterliege, sei einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.

3. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 08.07.2020 zugestellten, Bescheid wurde durch die damals bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation mit Eingabe vom 05.08.2020 Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer hätte die angeblichen Widersprüche plausibel erklären können, wären ihm diese bereits bei der Einvernahme vorgehalten worden. Bezüglich des angeblichen Widerspruchs hinsichtlich der Tätigkeit in den Minen zwischen Erstbefragung und Einvernahme sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer nicht nur in den Minen gearbeitet, sondern in diese auf investiert hätte. Für das Grundstück, auf welchem der Mord passiert wäre, habe es keine rechtmäßigen Besitzurkunden gegeben; die vorgelegte Besitzurkunde beziehe sich auf ein neues Grundstück, auf welchem die gleiche Arbeit hätte verrichtet werden sollen. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotos würden nicht alle von ihm stammen, sondern seien ihm von Freunden geschickt worden. Da der Vorfall Aufmerksamkeit auf sich gezogen hätte, befänden sich solche Fotos auch im Internet. Zur Rolle der Familie des Beschwerdeführers, welche sich zuletzt von ihm abgewandt hätte, seien keine weiteren Ermittlungen getätigt worden und es fänden sich im gesamten Bescheid keine aktuellen Berichte zu den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie in Ghana sowie dazu, ob die Einreise des Beschwerdeführers angesichts der Reisebeschränkungen faktisch möglich wäre. Verwiesen wurde auf verschiedene Berichte zur Bedrohung von Angehörigen der LGBTI-Community in Ghana. Aus den angeführten Berichten ginge eindeutig hervor, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Ghana nicht zumutbar sei, da ihm durch seine (unterstellte) politische Einstellung, der unterstellten Homosexualität und der drohenden Haft eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK drohen würde. Dem Beschwerdeführer drohe aufgrund seiner Investitionen und seines Engagements in den Minen, in denen der Soldat ermordet worden wäre, Haft, wobei die Haftbedingungen in den Länderberichten als prekär beschrieben würden. Dem Beschwerdeführer würde aufgrund der fehlenden familiären Unterstützungsmöglichkeit, der drohenden sozialen Ausgrenzung und der aktuellen pandemie-bedingten Lage unmenschliche Behandlung. Der Beschwerdeführer arbeite bereits an seinen Deutschkenntnissen und sei gewillt, sich zu integrieren.

4. Die Beschwerdevorlage und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 13.08.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Eingabe vom 24.06.2021 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Verständigung einer Staatsanwaltschaft über die Erhebung einer Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen § 231 StGB.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer führt die im Spruch ersichtlichen Personalien, ist Staatsangehöriger Ghanas, Angehöriger der Volksgruppe der Akan und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer spricht muttersprachlich Akan, zudem beherrscht er Englisch.

Der Beschwerdeführer wuchs in Ghana ( XXXX ) auf, absolvierte dort eine zwölfjährige Grundschulbildung und arbeitete in unterschiedlichen Berufen. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise seit mehreren Jahren in der Lage, eigenständig für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Seinen unbelegten Angaben zufolge ist er verheiratet und Vater zweier in den Jahren 2013 und 2017 geborener Kinder. Die Ehefrau, die beiden Kinder und weitere Verwandte des Beschwerdeführers halten sich unverändert in Ghana auf.

Der Beschwerdeführer hat am 30.10.2018 um ein litauisches sowie am 11.09.2018 um ein spanisches Visum zu Tourismuszwecken angesucht, beide Anträge wurden abgelehnt. Der Beschwerdeführer reiste am 22.02.2019 auf dem Luftweg legal von Ghana in die Türkei, wo er sich in der Folge rund drei Monate aufhielt. In der Folge reiste er schlepperunterstützt nach Griechenland, wo er am 11.07.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Jener Antrag wurde am 06.09.2019 erstinstanzlich abgewiesen, das Verfahren über ein vom Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung eingebrachtes Rechtsmittel wurde eingestellt. Am 23.02.2020 reiste der Beschwerdeführer mit einem zuvor in Griechenland entgeltlich erworbenen, auf eine andere Person lautenden, ghanaischen Reisepass und einem italienischen Schengenvisum auf dem Luftweg von Athen nach Österreich. Am folgenden Tag wurde der Beschwerdeführer einer polizeilichen Personenkontrolle auf einem Bahnhof unterzogen, anlässlich derer er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

1.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ghana aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.

1.3. Es besteht für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ghana keine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit. Dieser liefe auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Dem Beschwerdeführer ist es im Fall einer Rückkehr nach Ghana möglich, selbstständig für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden körperlichen oder psychischen Erkrankungen und hat im Bundesgebiet keine Behandlung in Anspruch genommen. Der Beschwerdeführer gehört keiner Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer Covid-19-Infektion an.

1.4. Der unbescholtene Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet keine Familienangehörigen oder sonst enge soziale Bindungen. Dieser hat sich keine nachgewiesenen Deutschkenntnisse angeeignet, ging im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit oder ehrenamtlichen Arbeit nach und ist in keinem Verein Mitglied. Dieser ist nicht selbsterhaltungsfähig und bestreitet seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Er hat keine Kurse oder Ausbildungen in Österreich absolviert und keine besonderen konkreten persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet respektive hier erfolgte Integrationsbemühungen genannt.

1.5. Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
1.         Politische Lage

Letzte Änderung: 15.6.2020

Ghana ist eine Präsidialdemokratie (AA 24.2.2020a; vgl. GIZ 5.2020a). Die aktuelle Regierungspartei New Patriotic Party (NPP) um Präsident Nana Addo Dankwa Akufo-Addo verfügt über eine absolute Mehrheit im Parlament (AA 24.2.2020). Ghana blickt seit 1992 auf eine Reihe demokratischen Standards entsprechenden Wahlen zurück. Zum letzten Machtwechsel kam es nach den Wahlen am 07.12.2016, bei denen sich die damalige oppositionelle New Patriotic Party (NPP) deutlich gegen die damalige Regierungspartei National Democratic Congress (NDC) durchsetzen konnte. Seither verfügt die NPP über 171 der 275 Parlamentssitze, der NDC über 104 (AA 29.2.2020).

Die größte Oppositionspartei ist der National Democratic Congress (NDC). Andere Parteien sind im Parlament nicht vertreten. Die nächsten Parlaments- und Präsidentschaftswahlen sind für Dezember 2020 geplant (AA 24.2.2020a).

Präsident Nana Addo Dankwa Akufo-Addo hat mit seiner Ankündigung, Ghana wirtschaftlich auf eigene Füße zu stellen und mittelfristig von Entwicklungszusammenarbeit unabhängig zu machen („Ghana Beyond Aid“) hohe Erwartungen geweckt, einige Wahlversprechen, wie z.B die Schaffung vieler neuer Arbeitsplätze, sind jedoch unerfüllt (AA 29.2.2020). Die Schwerpunkte des Leitmotives “Ghana Beyond Aid” liegen auf der Wirtschafts- und Finanzpolitik. Trotz makroökonomischer Erfolge und überdurchschnittlichem Wirtschaftswachstum bleiben große Herausforderungen wie eine hohe Staatsverschuldung, Schaffung von Arbeitsplätzen, Bekämpfung von Korruption und eine wachsende soziale und regionale Ungleichheit bestehen (AA 24.2.2020a).

Die Verfassung des Regierungssystems der Republik Ghana vom 7.1.1993 garantiert Parteienpluralismus, Gewaltenteilung und die Menschenrechte. Der Staatspräsident ist zugleich Regierungschef und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Seine Amtszeit beträgt vier Jahre, eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Staatspräsident ernennt die Mitglieder des Kabinetts, die aber vom Parlament bestätigt werden müssen. Neben der Regierung gibt es einen 25-köpfigen Staatsrat (Council of State), der bei der Gesetzgebung und wichtigen Personalentscheidungen eine beratende Funktion einnehmen kann. Des Weiteren gibt es einen Nationalen Sicherheitsrat, besetzt mit dem Staatspräsidenten, seinem Stellvertreter, mehreren Ministern, Spitzen des Militärs und der Polizei sowie der Nachrichtendienste (GIZ 5.2020a).

Die Legislative besteht aus einem Einkammerparlament mit derzeit 275 Abgeordneten. Darüber hinaus verfügt jede Region über ein „House of Chiefs“ und „District Assemblies“. Für die Parlamentswahlen gilt das Mehrheitswahlrecht, somit erhält der jeweilige Wahlkreiskandidat mit den meisten Stimmen das Mandat. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Die Legislaturperiode beträgt vier Jahre und deckt sich mit der Amtszeit des Staatspräsidenten. Die Wahlkommission hat durch ihre Kompetenz und Unabhängigkeit maßgeblich zur politischen Stabilisierung Ghanas beigetragen (GIZ 5.2020a).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (24.2.2020a): Ghana – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ghana-node/politisches-portraet/203398, Zugriff 15.6.2020

-        AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2020a): Ghana - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/ghana/geschichte-staat/, Zugriff 15.6.2020


2.         Sicherheitslage

Letzte Änderung: 15.6.2020

Ghana kann als relativ stabil bezeichnet werden (EDA 15.6.2020). Es besteht insbesondere im Norden (Northern Region, North-East, Savannah Region, Upper West and Upper East) eine erhöhte Gefahr terroristischer Gewaltakte und Entführungen, nicht zuletzt durch Einsickern von terroristischen oder kriminellen Gruppen aus Burkina Faso (AA 15.6.2020; vgl. EDA 15.6.2020). In den nördlichen Landesteilen besteht die Gefahr von Auseinandersetzungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen (AA 15.6.2020; vgl. EDA 15.6.2020), die in einzelnen Fällen Todesopfer und Verletzte gefordert haben (EDA 15.6.2020). Ausnahmezustand und Ausgangssperren werden je nach Lage kurzfristig verhängt (EDA 15.6.2020). Außerdem kann das Risiko von Entführungen nicht ausgeschlossen werden (EDA 15.6.2020).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt, Ghana - Reise- und Sicherheitshinweise (15.6.2020): https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ghana-node/ghanasicherheit/203372, Zugriff 15.6.2020

-        EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (15.6.2020): Reisehinweise für Ghana, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/ghana/reisehinweise-fuerghana.html, Zugriff 15.6.2020
3.         Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung: 15.6.2020

Die Justiz ist unabhängig (AA 29.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Richterinnen und Richter genießen Immunität bei der Ausübung der richterlichen Gewalt, wenngleich immer wieder Vorwürfe politischer Einflussnahme der Exekutive auf die Justiz, vor allem gegen das Oberste Gericht, erhoben werden. Immer wieder werden Fälle von Korruption in der Justiz bekannt (AA 29.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Im Mai 2018 suspendierte Präsident Akufo-Addo vier Richter des Obersten Gerichtshofs aufgrund von Bestechungsvorwürfen, die auf das Jahr 2015 zurückgehen (USDOS 11.3.2020).

Problematisch bleiben politische Einflussnahme der Exekutive auf die Justiz, die lange Verfahrensdauer von Gerichtsprozessen, sowie eine in Strafsachen häufig sehr lange Untersuchungshaft ohne formelle Erhebung einer Anklage. Dazu ist die Justiz korruptionsanfällig. Auch der Zugang zur Gerichtsbarkeit für mittellose Kläger ist nicht ausreichend gewährleistet (AA 29.2.2020). Berichten zufolge akzeptierten Justizbeamte Bestechungsgelder, um Fälle zu beschleunigen oder zu verschieben, Aufzeichnungen zu "verlieren" oder günstige Entscheidungen für den Zahler zu treffen (USDOS 11.3.2020).

Die Regierung unternahm einige Schritte, um gegen Korruption und Missbrauch durch Beamte vorzugehen, sei es in den Sicherheitskräften oder anderswo in der Regierung. Dazu gehörte die Verabschiedung und Unterzeichnung des Gesetzes über das Recht auf Information im Mai 2019, das die Rechenschaftspflicht und Transparenz der Regierung verbessern soll. Die Straflosigkeit blieb jedoch ein Problem (USDOS 11.3.2020).

In Ghana herrscht Rechtspluralismus, wobei das säkulare nationale Recht auf dem britischen Common Law basiert. Im Familien- und Privatrecht wird oft auch nach traditionellem Recht entschieden. Die Gerichtsbarkeit gliedert sich in den Obersten Gerichtshof (Supreme Court), der auch über Verfassungsklagen entscheidet, und den nachgeordneten Instanzen (Court of Appeal), High Courts und Regional Tribunals (GIZ 5.2020a).

Die Regierung unter Präsident Akufo-Addo bekennt sich mit Nachdruck zu rechtsstaatlichen Strukturen, wobei Anspruch und Wirklichkeit noch recht weit auseinander liegen. Eine Rechtsbeschwerdeabteilung im Justizministerium, die von einem pensionierten Richter des Obersten Gerichtshofs geleitet wird, befasst sich mit Beschwerden aus der Öffentlichkeit, wie ungerechte Behandlung durch ein Gericht oder einen Richter, unrechtmäßige Verhaftung oder Inhaftierung, fehlende Prozesslisten, verspätete Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkündung sowie Bestechung von Richtern. Die Regierung respektiert im Allgemeinen Gerichtsbeschlüsse (USDOS 11.3.2020).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (24.2.2020a): Ghana - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ghana-node/politisches-portraet/203398, Zugriff 15.6.2020

-        AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt 2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2020a): Ghana - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/ghana/geschichte-staat/, Zugriff 15.6.2020

-        USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306262/443534_de.html https://www.ecoi.net/en/document/2026420.html, Zugriff 15.6.2020
4.         Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung: 15.6.2020

Die Tätigkeit der Polizei ist in der Verfassung verankert. Ihre Befugnisse sind im Wesentlichen im „Public Order Act” von 1994 normiert; das „Police Council“ überwacht ihre Tätigkeit (AA 29.2.2020). Sie untersteht dem Innenministerium und ist für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung verantwortlich (USDOS 11.3.2020). Fallweise werden auch Militäreinheiten zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung eingesetzt (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 29.2.2020).

Die Tätigkeit des Geheimdienstes BNI (Bureau of National Investigations), der dem Nationalen Sicherheitsberater untersteht, ist im „Security and Intelligence Agencies Act” von 1996 geregelt (AA 29.2.2020). Das BNI behandelt Fälle, die entscheidend für die Staatssicherheit sind und untersteht direkt dem Ministerium für nationale Sicherheit. Die zivilen Behörden behielten im Allgemeinen die effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 11.3.2020). Hingegen berichtet das Auswärtige Amt, dass, es bisweilen, mangels ausreichender Kontrolle durch die Zivilbehörden zu eigenmächtigem Handeln der Sicherheitskräfte kommt. Hierbei kommt es zu Menschenrechtsverletzungen (AA 29.2.2020).

Polizeigewalt, Korruption, Schlampereien, Nachlässigkeit und Straflosigkeit stellen ein Problem dar. Es kommt zu Verzögerungen bei der strafrechtlichen Verfolgung von Verdächtigen, zu Berichten über die Zusammenarbeit der Polizei mit Kriminellen und zu einer weit verbreiteten öffentlichen Wahrnehmung der Inkompetenz der Polizei. Die Polizei reagiert oft nicht auf Berichte über Missbräuche und handelt in vielen Fällen nicht, es sei denn, die Beschwerdeführer bezahlten die Fahrt- und andere Betriebskosten der Polizei (USDOS 11.3.2020).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020

-        USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306262/443534_de.html https://www.ecoi.net/en/document/2026420.html, Zugriff 15.6.2020
5.         Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung: 15.6.2020

Folter ist durch die Verfassung verboten. Ghana ist an das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT) gebunden. Es gibt Presseberichte, wonach Personen im Zuge von Strafvollzug oder Strafverfolgung zur Einschüchterung oder zwecks Erpressung von Geständnissen körperlich misshandelt wurden, und zwar sowohl von der Polizei als auch von der Armee (AA 29.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Es gibt jedoch keine Anzeichen dafür, dass es sich hierbei um verbreitete und systematische Folterungen handelt, obwohl derartige Vorfälle auch durch die Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) bestätigt und verurteilt werden. In den Medien bekannt gewordene Fälle der Misshandlung von Straftätern oder Untersuchungshäftlingen führen oft zu medienwirksamer polizeilicher Aufklärungstätigkeit. Dabei werden die beschuldigten Sicherheitskräfte der Presse zur Schau gestellt und unehrenhaft aus dem Dienst entlassen. Über mögliche strafrechtliche Konsequenzen erfährt die Öffentlichkeit wenig (AA 29.2.2020).

Das Büro des Generalinspekteurs der Polizei (IGP) und der PPSB (Police Professional Standards Bureau) untersucht Vorwürfe übermäßiger Gewalt durch Mitglieder der Sicherheitskräfte und untersucht auch Menschenrechtsverletzungen und polizeiliches Fehlverhalten. Bis September 2019 hatte die CHRAJ keine Berichte über Polizeiübergriffe auf Häftlinge erhalten (USDOS 11.3.2020).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020

-        USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306262/443534_de.html https://www.ecoi.net/en/document/2026420.html, Zugriff 15.6.2020
6.         Korruption

Letzte Änderung: 15.6.2020

Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen bei Korruption durch Regierungsbeamte vor, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht effektiv um, und an korrupten Praktiken beteiligte Beamte bleiben ungestraft. Korruption ist gemäß Berichten von Medien und NGOs innerhalb der Regierung verbreitet. Gemäß der jüngsten Worldwide Governance Indicators der Weltbank ist Korruption in Ghana ein Problem (USDOS 11.3.2020). Der Korruptionswahrnehmungsindex (CPI) von Transparency International weist Ghana mit 41 Punkten Platz 80 unter 180 untersuchten Ländern zu. Damit verschlechterte sich das Land im Vergleich zum Vorjahr um zwei Ränge (TI 2019; vgl. GIZ 6.2020a). Der Kampf gegen Korruption besitzt bislang keine Priorität. Das kann sich angesichts der anstehenden Strukturreformen in enger Abstimmung mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) tendenziell ändern (GIZ 6.2020b). Die Menschenrechtskommission CHRAJ, die auch für die Korruptionsbekämpfung zuständig ist, kooperiert mit zivilgesellschaftlichen Organisationen innerhalb der Ghana Anti-Corruption Alliance (GACC), der es gelungen ist, in breiten Bevölkerungskreisen ein Bewusstsein für die negativen Auswirkungen von Korruption zu schaffen (GIZ 5.2020a).

Im Februar 2018 wurde der als Kämpfer gegen Korruption überparteilich respektierte Martin Amidu zum Special Prosecutor against Corruption ernannt. Das Amt des Special Prosecutor wurde mittels entsprechenden Gesetzes Anfang 2018 neu geschaffen. Aufgabe dieser Institution ist die strafrechtliche Verfolgung von Korruptionsfällen mit Beteiligung von Mitarbeitern öffentlicher Ämter und Politikern, aber auch von Privatpersonen. Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist der Special Prosecutor der Generalstaatsanwaltschaft nachgeordnet. Er genießt jedoch weitgehende Unabhängigkeit. Im Jänner 2019 wurde ein investigativer Journalist nach Aufdeckung eines Korruptionsskandals im ghanaischen Fußball auf der Straße von unbekannten Tätern erschossen. Zuvor kam es zu Aufrufen zur Gewalt gegen ihn durch einen Abgeordneten der Regierungspartei (AI 8.4.2020; vgl. AA 29.2.2020). Die Polizei befragte den Parlamentarier, und aus Berichten ging hervor, dass die Behörden mehrere Personen festnahmen und diesen anschließend Kaution gewährten. Die Untersuchung wurde zum Jahresende fortgesetzt (USDOS 11.3.2020).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2020a): Ghana - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/ghana/geschichte-staat/, Zugriff 15.6.2020

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2020b): Ghana - Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/ghana/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 15.6.2020

-        TI – Transparency International (2019): Ghana – Corruption Perception Index 2019, https://www.transparency.org/en/cpi/2019/results/gha, Zugriff 15.6.2020

-        USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Ghana,https://www.ecoi.net/en/document/2026420.html, Zugriff 15.6.2020
7.         Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung: 15.6.2020

Im regionalen Vergleich ist die Menschenrechtssituation gut (AA 29.2.2020). Unmittelbare und gezielte staatliche Repressionen und diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind in Ghana nicht festzustellen. Dies gilt nicht für die Merkmale der sexuellen Orientierung und Geschlechteridentität (AA 29.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Die Grundfreiheiten und Menschenrechte sind in der Verfassung eingehend definiert und garantiert. In Art. 21 sind die politischen Grundrechte auf freie Meinungsäußerung, Pressefreiheit sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit niedergelegt. Geschützt und überwacht wird die Menschenrechtslage in Ghana durch die in der Verfassung verankerte unabhängige nationale Menschenrechtskommission Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ). In einigen Fällen ist es aufgrund der Untersuchungsergebnisse zu Rücktritten oder Amtsenthebungen der betroffenen Personen gekommen (AA 29.2.2020).

Auch wenn Ghana den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ratifiziert hat, fehlt es noch immer an einer vollständigen Umsetzung der Vorschriften in nationales Recht. Verfassungsrechtlich sind wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte verankert. Der Umsetzung dieser Rechte stehen die verbreitete Armut und wachsende soziale Ungleichheit des Landes im Wege, trotz „lower middle income country“-Status. Seit 2011 können selbst Privatpersonen und NGOs im Falle von Menschenrechtsverletzungen den afrikanischen Gerichtshof für Menschenrechte anrufen (AA 29.2.2020).

Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehören Menschenhandel, ausbeuterische Kinderarbeit, einschließlich der Kinderzwangsarbeit, wie auch harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen. Weitere Menschenrechtsprobleme sind die Anwendung exzessiver Gewalt durch die Polizei, Vergewaltigung, willkürliche Festnahmen von Journalisten oder längere Untersuchungshaft, Korruption auf allen Ebenen der Regierung, gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen, Gewalt gegen Frauen und Kinder, darunter weibliche Genitalverstümmelung (FGM/C), gesellschaftliche Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und Menschen mit HIV/AIDS, so wie von Lesben, Homosexuellen, Bisexuelle und Transgender (LGBT) Personen, ethnische Diskriminierung und Selbstjustiz. Trotz Bemühungen seitens der Regierung stellt die Straflosigkeit ein Problem dar (USDOS 11.3.2020).

Die Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel eingehalten (AA 29.2.2020; vgl. GIZ 4.2020a). Ghana hat eine vielfältige und lebendige Medienlandschaft entwickelt (GIZ 5.2020a). Das Land verfügt über staatliche und private Fernseh- und Radiosender und mehrere unabhängige Zeitungen und Zeitschriften und hat auch im elektronischen und digitalen Sektor Fortschritte vorzuweisen (GIZ 5.2020a); Online-Nachrichtenportale arbeiten ohne staatliche Einschränkungen. Allerdings kommt es zu Einschränkungen der Pressefreiheit durch Regierungsbehörden (USDOS 11.3.2020). Die beiden größten Tageszeitungen sind in staatlichem Besitz, daneben erscheint eine Vielzahl von privaten, unabhängigen Zeitungen und Zeitschriften (über 150 sind staatlich registriert). Mehrere oppositionsnahe und einige unabhängige Zeitungen sind extrem regierungskritisch. Kritisiert werden insbesondere die breit angelegten Einschränkungen der Pressefreiheit im Hinblick auf das Amt des Präsidenten, des Vizepräsidenten sowie des Kabinetts (AA 29.2.2020).

Im internationalen Vergleich hinsichtlich der Pressefreiheit schneidet Ghana noch immer relativ gut ab. Im neuesten Bericht von ’Reporter ohne Grenzen‘ liegt Ghana auf Platz 30 von 180 bewerteten Ländern, hat gegenüber dem Vorjahr 2019 dabei seine Position um drei Plätze verschlechtert (RDF 2020; vgl. GIZ 5.2020a). Allerdings verhängte die Regulierungsbehörde National Communication Authority (NCA) Ende September 2017 weitreichende Sanktionen gegen 131 Radiostationen, denen vorgeworfen wurde, einschlägige Mediengesetze verletzt zu haben. Des Weiteren gehört Ghana zum Kreis der Länder, in denen der Media Ownership Monitor die Besitzverhältnisse und deren Auswirkungen auf die Medienvielfalt und Meinungsfreiheit untersucht. Dabei zeigen sich starke Konzentrationstendenzen und eine strategische Nähe politischer Schwergewichte zum Geschäftsbereich der Medien, die auf diesem Weg versuchen, ihre jeweilige politische Agenda medial zu verbreiten. Nach einem rund zwanzigjährigen Tauziehen um die Verabschiedung eines Gesetztes zur Informationsfreiheit unterzeichnete im Mai 2019 Präsident Akufo-Addo das RTI-Gesetz "Right To Information". Das Gesetz trat zum Jahresbeginn 2020 in Kraft (GIZ 5.2020a).

Das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel respektiert. Kritik an gesellschaftlichen Zuständen, politischen Entscheidungen und in religiösen Angelegenheiten kann jederzeit öffentlich vorgebracht werden (AA 29.2.2020).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2020a): Ghana - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/ghana/geschichte-staat/, Zugriff 15.6.2020

-        RSF - Reporter ohne Grenzen (2020): Ghana, Rangliste der Pressefreiheit, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/ghana/, Zugriff 15.6.2020

-        USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306262/443534_de.html, Zugriff 15.6.2020
8.         Haftbedingungen

Letzte Änderung: 15.6.2020

Die Haftbedingungen sind vor allem aufgrund von Überbelegung (AA 29.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020; AI 8.4.2020) für alle Inhaftierten hart und aufgrund von körperlichem Missbrauch manchmal lebensbedrohlich, und mit westeuropäischen Verhältnissen nicht vergleichbar (AA 29.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Es kommt zu physischen Misshandlungen und Nahrungsmittelknappheit. Sanitäre Bedingungen und die medizinische Versorgung sind mangelhaft (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 8.4.2020). Obwohl die Regierung die Zahl der Personen in Untersuchungshaft weiter verringert hat, stellt die Überfüllung der Gefängnisse weiterhin ein ernstes Problem dar, wobei bestimmte Gefängnisse etwa zwei- bis viermal mehr Insassen beherbergen als vorgesehen (USDOS 11.3.2020).

Die Regierung gestattet Gefängnisbesuche durch lokale NGOs und die Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 29.2.2020).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020

-        AI - Amnesty International (8.4.2020): Human Rights in Africa: Review of 2019 - Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2028276.html, Zugriff 15.6.2020

-        USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026420.html, Zugriff 15.6.2020
9.         Todesstrafe

Letzte Änderung: 15.6.2020

Ghana ist nicht Vertragspartei des Zweiten Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt für Bürgerliche und Politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (AA 29.2.2020).

Von Seiten der Regierung gibt es aktuell keine Initiative zur Abschaffung der Todesstrafe (AA 29.2.2020; vgl. AI 8.4.2020), da es hierfür an Rückhalt der Bevölkerung mangelt (AA 29.2.2020). Gleichwohl gilt die Todesstrafe als de facto abgeschafft, da sie zuletzt 1993 vollstreckt wurde (AA 29.2.2020; vgl. AI 8.4.2020).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020

-        AI - Amnesty International (8.4.2020): Human Rights in Africa: Review of 2019 - Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2028276.html, Zugriff 15.6.2020
10.         Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung: 15.6.2020

Die Bewegungsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert und dieses Recht wird von der Regierung auch in der Praxis respektiert (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Die Verfassung garantiert weiters Auslandsreisen, Auswanderung sowie die Rückkehr und die Regierung respektiert diese Rechte in der Praxis (USDOS 11.3.2020; vgl. UKHO 5.2020).

Quellen:

-        FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2015974.html, Zugriff 2.12.2019

-        UKHO - UK Home Office (5.2020): Country Information and Guidance Ghana: Sexual orientation and gender identity, https://www.ecoi.net/en/file/local/2030465/GHANA_SOGIE_CPIN_v2.0.pdf, Zugriff 15.6.2020

-        USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026420.html, Zugriff 15.6.2020
11.         Grundversorgung

Letzte Änderung: 15.6.2020

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist trotz weit verbreiteter Armut gewährleistet (AA 29.2.2020). Ghana besitzt inzwischen den 'Lower-Middle-Income Status', was auf die positiven Veränderungen im Land in der ansonsten krisenanfälligen westafrikanischen Subregion hinweist. Ghanas Außenhandel konzentriert sich auf Südafrika, die EU, China, Indien, die USA und Vietnam. Sowohl die Handels- als auch Leistungsbilanz sind negativ. Fast die Hälfte der Agrar- und Bergbauprodukte (Kakao, Edelhölzer, Gold, Erze, Erdöl) gehen nach Südafrika und in die EU (GIZ 6.2020b). Die wirtschaftliche Lage hat sich weiter stabilisiert. Ghana leidet immer noch unter einer relativ hohen Inflationsrate in den letzten Jahren, die sich von knapp 17,7% im Jahr 2015 auf 8% im Jahr 2019 reduzierte. Die Gesamtverschuldung Ghanas betrug 2019 ca. 58,5% des BIP. Das Budgetdefizit beläuft sich 2019 auf ca. 4,7% des BIP (Vorjahr 4,3%) (AA 29.2.2020; vgl. Bloomberg 18.9.2019).

Die Energieressourcen Ghanas beschleunigen wirtschaftliche und gesellschaftliche Transformationsprozesse in einer noch immer agrarisch strukturierten Wirtschaft. Die anhaltende Land-Stadt-Migration in die beiden riesigen Ballungsräume Accra und Kumasi zeugt von diesen Veränderungsprozessen, denen auch die Landwirtschaft unterworfen ist. Einerseits befeuern sie den Dienstleistungsbereich und weiten andererseits den informellen Sektor aus. Trotz zahlreicher positiver Tendenzen liegt ein selbsttragendes Wachstum noch immer in weiter Ferne, so dass Ghana auch in absehbare Zukunft internationale Unterstützung benötigt. Steigende Direktinvestitionen aus dem Ausland, insbesondere auch aus China, üppige Transferleistungen von Staatsbürgern und aus Ghana stammenden Personen in der Diaspora in Übersee, wachsender Tourismus und Kredite bei den einschlägigen internationalen Entwicklungsinstitutionen wie Weltbank, IWF und Afrikanischer Entwicklungsbank, tragen wesentlich zum Wachstum und zur Modernisierung bei. Dennoch bestehen, trotz merklichem Reformwillen, erhebliche Defizite wie der Index Doing Business der Weltbank 2019 zeigt, der Ghana auf Platz 118 von 190 Ländern, lediglich im hinteren Mittelfeld ansiedelt (GIZ 6.2020b).

Der nationale Trilaterale Ausschuss, welches sich aus Vertretern von Regierung, Arbeitnehmern und Arbeitgebern zusammensetzt, legte einen Mindestlohn fest. Der Mindestlohn liegt über der Armutsgrenze der Regierung. Viele Unternehmen hielten sich jedoch nicht an das neue Gesetz. Diese Bestimmungen gelten jedoch nicht für Akkordarbeiterinnen, Hausangestellte in Privathaushalten oder andere, die im informellen Sektor arbeiten. Im Jahr 2015 waren etwa 90% der Erwerbstätigen im informellen Sektor beschäftigt, darunter kleine und mittlere Unternehmen wie Produzenten, Groß- und Einzelhändler sowie Dienstleister, die sich aus mitarbeitenden Familienmitgliedern, Gelegenheitsarbeitern, Hausangestellten und Straßenhändlern zusammensetzen. Die meisten dieser Arbeitnehmer sind Selbständige (USDOS 11.3.2020). Laut Human Development Report 2019, leben ca. 30% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze (AA 29.2.2020). Innerhalb des Landes im Allgemeinen ist die Verteilung des Wohlstands relativ ungleichmäßig. Bisher hat das Wachstum in bestimmten Gebieten, insbesondere bei den Agrarrohstoffen, die Vorteile auf einen größeren Teil der Bevölkerung verteilt, während sich andererseits im Allgemeinen der Wohlstand für einige wenige kontinuierlich überproportional angehäuft hat. Es bleibt abzuwarten, inwieweit die Politik der neuen Regierung zur Linderung der bitteren Armut beitragen wird (BTI 29.4.2020).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020

-        Bloomberg (18.9.2019): Economics - Ghana’s Much Lower Inflation Rate May Not Be Enough to Cut Rates, https://www.bloomberg.com/news/articles/2019-09-18/ghana-s-much-lower-inflation-rate-may-not-be-enough-to-cut-rates, Zugriff 5.12.2019

-        BTI - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Ghana, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029566/country_report_2020_GHA.pdf, Zugriff 15.6.2020

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2020b): Ghana, Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/ghana/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 15.6.2020

-        USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026420.html, Zugriff 15.6.2020
12.         Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 15.6.2020

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Außerhalb der großen Zentren Kumasi und Accra fehlen vielerorts ausgebildete Fachärzte. Die ärztliche Versorgung in Accra ist zufriedenstellend. Die Stadt ist Sitz eines Regionalarztes und Ärzte fast aller Fachrichtungen sind in den großen Krankenhäusern und im privaten Sektor vorhanden (AA 15.6.2020). Die medizinische Versorgung in Ghana unterscheidet sich wesentlich im ländlichen und urbanen Bereich. Die ländliche Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich durch staatliche Regional- und Provinzhospitäler oder kirchliche Gesundheitseinrichtungen gewährleistet, allerdings nur für diejenigen, für die sie erschwinglich und erreichbar ist. Darüber hinaus gibt es einige Diagnostikzentren mit neuesten bildgebenden Verfahren wie CT, Kernspintomographie, digitales Röntgen etc., obwohl auch einige Fachgebiete im urbanen Bereich unterversorgt sind und es zu Engpässen kommt. Viele städtische Apotheken haben ein breites Produktangebot und können, falls notwendig, auch schnell spezielle Medikamente einführen. Für häufige Infektionskrankheiten (Malaria, Tuberkulose, HIV, Lepra) gibt es nationale Kontrollprogramme und mittels internationale Hilfe (Global Fund, USAID, EU) konnte im ganzen Land ein Netzwerk von Kliniken entstehen, wo flächendeckend Behandlungen durchgeführt werden (AA 29.2.2020).

Mit der 2006 eingeführten staatlichen Krankenversicherung NHIS (National Health Insurance Service) soll z. B. in staatlichen Einrichtungen die Behandlung von Kindern unter fünf Jahren und von Schwangeren kostenfrei sein. Eine Basisversorgung ist somit gewährleistet, wenn auch nicht in allen Bereichen der Medizin. Für 2012 belief sich die Zahl der registrierten Mitglieder auf 8,8 Mio. Allerdings hat ein großer Anteil der Registrierten aufgrund ihrer Einkommenssituation Anrecht auf freie Behandlung und bezahlen sehr niedrige bzw. gar keine Beiträge, was zu erheblichen Engpässen bei den Kassen führt. Der Ärzteverband Ghanas (GMA) warnt seit Jahren vor einem Kollaps der NHIS, da die laufenden Kosten der staatlichen Krankenhäuser und Ärzte nicht gedeckt werden könne. Viele Patienten werden selbst innerhalb des NHIS nur dann behandelt, wenn sie für die medizinischen Leistungen – im Regelfall im Voraus - zusätzlich bezahlen (lt. WHO Schätzung durchschnittlich 40% der Versicherten) (AA 29.2.2020).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (15.6.2020): Ghana: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ghana-node/ghanasicherheit/203372, Zugriff 15.6.2020

-        AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff15.6.2020
13.         Rückkehr

Letzte Änderung: 15.6.2020

Die Stellung eines Asylantrags im Ausland führt bei der Rückkehr nicht zu staatlichen Repressionen. Für unbegleitete minderjährige Rückkehrer bestehen Aufnahmemöglichkeiten über das „Department of Social Welfare“ (staatliche Wohlfahrtsbehörde) und ein privates Kinderheim (AA 29.2.2020).

Die unterstützte freiwillige Rückkehr und Reintegration (AVRR) ist eine der Kernaufgaben von IOM und ist Teil eines umfassenden Ansatzes zur Migrationssteuerung, der seit 2002 in Ghana angeboten wird. Im Rahmen ihrer AVRR-Programme leistet IOM administrative, logistische und f

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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