Entscheidungsdatum
26.07.2021Norm
BDG 1979 §118 Abs2Spruch
W136 2240742-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalts-Partnerschaft FRYSAK&FRYSAK, gegen den Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 09.02.2021, GZ: 2021.0.053.119:
A) Das gegenständliche Beschwerdeverfahren gilt gemäß § 118 Abs. 2 BDG 1979 als eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die belangte Behörde leitete gegen XXXX (im folgenden Beschwerdeführer) mit Bescheid vom 09.02.2021 ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachtes näher genannter Dienstpflichtverletzungen ein.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 02.03.2021 fristgerecht Beschwerde ein. Diese wurde von der belangten Behörde am 25.03.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit E-Mail der der belangten Behörde vom 08.06.2021 wurde eine Mitteilung der LPD Wien übermittelt, wonach der Beschwerdeführer mit 30.06.2021 seinen freiwilligen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt habe.
Auf Anfrage des Gerichts wurde von der LPD Wien am .07.2021 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seit 01.07.2021 nicht mehr dem Personalstand der Bundespolizei angehört.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem im Punkt I. dargestellten Verfahrensgang.
Die Beschwerdeführerin trat mit Ablauf des 30.06.2021 aus dem Bundesdienst aus. Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis endete somit mit Ablauf dieses Tages.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und den oa. Mitteilungen der LPD Wien.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gem. § 28 VwGVG ist eine Rechtssache durch das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gem. § 31 VwGVG ist, sofern nicht eine Erkenntnis zu fällen ist, ein Beschluss zu fassen.
Demgemäß war die gegenständliche Einstellung als Beschluss zu fassen.
Zu A)
Gemäß § 21 BDG 1979 kann der Beamte schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären. Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monates wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates, in dem sie abgegeben wurde. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, so wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam, in dem sie abgegeben wurde. Der Beamte kann die Austrittserklärung bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.
Gemäß § 118 Abs. 2 BDG 1979 gilt das Disziplinarverfahren als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
Aufgrund der Austrittserklärung des Beschwerdeführers hat sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis mit Ablauf des 30.06.2021 geendet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aufgrund des klaren Wortlauts des Gesetzes liegt keine Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Austritt Disziplinarverfahren Einleitungsbeschluss öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W136.2240742.1.00Im RIS seit
22.09.2021Zuletzt aktualisiert am
22.09.2021