Entscheidungsdatum
26.07.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W116 2243348-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Militärkommandos Steiermark vom 02.06.2021, GZ: P814458/57-MilKdo ST/Kdo/ErgAbt/2021, betreffend Abweisung seiner Anträge vom 11.02.2021, vom 26.04.2021 und vom 28.04.2021 auf Durchführung einer neuerlichen Stellung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 18b Abs. 4 des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist Gefreiter des Milizstandes und beantragte am 11.02.2021, am 26.04.2021 und am 28.04.2021 die Durchführung einer neuerlichen Stellung, wobei er zur Untermauerung seiner Anträge Befunde von Fachärzten für Lungenheilkunde (vom 11.02.2021), für Urologie und Andrologie (vom 26.04.2021) sowie für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (vom 28.04.2021) übermittelte. In einer E-Mail vom 02.05.2021 ersuchte der Beschwerdeführer um eine baldige Erledigung seiner Angelegenheit und drohte andernfalls rechtliche Schritte an.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.06.2021 wurden die Anträge des Beschwerdeführers vom 11.02.2021, vom 26.04.2021 und vom 28.04.2021 auf Durchführung einer neuerlichen Stellung gemäß §°18b Abs. 4 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, idgF. abgewiesen. Begründend wurde nach einer Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, dass die fachärztlichen Befunde vom 11.02.2021, vom 26.04.2021 und vom 28.04.2021 dem zuständigen medizinischen Amtssachverständigen vorgelegt worden seien und dass diesen Gutachten in Zusammenschau mit seinen auf Eigeninitiative vorgelegten Befunden letztlich keine Anhaltspunkte für eine Änderung der Eignung des Beschwerdeführers zum Wehrdienst zu entnehmen seien, da die Vorlage eines aktuellen psychiatrischen Fachbefundes nach wie vor aufrecht bleiben würde. Die belangte Behörde würde nach eingehender Prüfung und Beurteilung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes daher zur Ansicht gelangen, dass die von ihm vorgelegten Facharztbefunde (der Lungenheilkunde, der Urologie und Andrologie sowie der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde) in keinem Zusammenhang mit seiner Untauglichkeit vom 21.12.2017 stehen würden und es hätten sich beim Beschwerdeführer daher keine Anhaltspunkte für die Änderung seiner Eignung zum Wehrdienst ergeben.
3. Gegen den Bescheid vom 02.06.2021 erhob der Beschwerdeführer am 07.06.2021 (eingelangt beim Militärkommando Steiermark/Ergänzungsabteilung am 09.06.2021) rechtzeitig Beschwerde und führte darin zusammenfassend im Wesentlichen aus, dass er Befunde von einem Psychologen und drei Ärzten vorgelegt habe, die beweisen würden, dass er gesund sei. Dennoch würde ihm die Ergänzungsabteilung des Militärkommandos Steiermark (zu Unrecht) eine neuerliche Stellung verweigern. Im Anhang würde sich das psychologische Gutachten von Mag. XXXX befinden, der eine neuerliche Stellung empfehlen würde. Er würde daher eine neuerliche Stellung begehren.
4. Mit Schreiben des Militärkommandos Steiermark Ergänzungsabteilung vom 11.06.2021 wurden die Beschwerde und der gegenständliche Verfahrensakt dem BVwG (eingelangt 11.06.2021) vorgelegt.
5. Wie sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.06.2021, Zl. W°116 2241182-1/2E, ergibt, wurde der vom Beschwerdeführer mit gegenständlicher Beschwerde vom 07.06.2021 übermittelte Klinisch-Psychologische Befund vom 05.11.2020 bereits in einem Vorverfahren betreffend den vom Beschwerdeführer eingebrachten Antrag vom 09.11.2020 (Bescheid vom 27.01.2021, GZ.: P814458/51-MilKdo ST/Kdo/ErgAbt/2020 (4)) in die Entscheidung der Behörde einbezogen und dem klinisch psychologischen Amtssachverständigen zur nochmaligen Prüfung und Begutachtung vorgelegt (vgl. Beschwerdevorentscheidung vom 19.03.2021, P814458/51-MilKdo ST/Kdo/ErgAbt/2020 (5)). Dabei hat der Amtssachverständige festgestellt, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine sozial dominante Person mit wenig Selbstzweifel, wenig Rücksichtnahme sowie Vertrauen auf andere und Verfolgungsgedanken handelt, die unerschütterlich ist und zudem über überkontrollierte-unterdrückte aggressive Impulse verfügt. Außerdem hat dem Klinisch-Psychologischen Befund von Mag. XXXX vom 05.11.2020 keine entscheidende Änderung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers entnommen werden können. Es ist weder die Rede davon, dass keine psychische Krankheit feststeht, noch hat Mag. XXXX darin eine neuerliche Stellung empfohlen. Die bloße Behauptung eines Sachverhalts reicht nicht aus und der klinische psychologische Amtssachverständige muss sich an gesundheitlichen und psychologischen Unterlagen orientieren. Laut diesem Befund zeigt sich jedenfalls ein leicht erhöhter Skalenwert auf der Psychophatie MMPI2 Basisskala (T=62), auf den der Begutachter im vorliegenden Befund nicht näher eingeht. Bei genauerer Betrachtung und Analyse der MMPI2 Testergebnisse sind auch weitere auffällige Testwerte auf den Harris-Lingoes-Subskalen (vgl. Befund MMPI2 Profilblatt 6/8 und 7/8), den Wiener-Harmon Subskalen (vgl. MMPI2 Profilblatt 8/8) und den MMPI2 Zusatzskalen (vgl. MMPI2 Profilblatt 5/8) zu identifizieren, die im vorliegenden Befund ebenfalls unerwähnt bleiben. Es sind sämtliche ho. aufliegenden Befunde nochmals ausführlich geprüft worden und da im Beschwerdeverfahren keine weiteren zusätzlichen Befunde vorgelegt worden sind, war an der letzten Stellungnahme festzuhalten. Die auffälligen Testwerte in den unterschiedlichen MMPI2-Skalen (Basisskala, Zusatzskalen, Harris-Lingoes Subskalen, Wiener-Harmon Subskalen; vgl. Profilblätter) im oben genannten klinisch-psychologischen Befund stützen die bisher getroffenen Entscheidungen. Darauf aufbauend führte die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 19.03.2021 zusammenfassend aus, dass davon auszugehen sei, dass sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers seit seiner letzten Stellung in einer (derart) erheblichen Weise verändert hat, dass nunmehr eine Eignung zum Militärdienst gegeben wäre. Seine Untauglichkeit sei bereits zweimal festgestellt worden. Gemäß den Vorverfahren und den ho. aufliegenden Unterlagen sei eine Änderung der Sachlage nicht eingetreten, daher würden auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Änderung der Eignung zu erwarten sei. Diese Beurteilung wurde im darauffolgenden Beschwerdeverfahren auch vom Bundesverwaltungsgericht geteilt und in der Entscheidung vom 10.06.2021, Zl. W°116 2241182-1/2E, zum Ausdruck gebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Mit rechtskräftigem Beschluss des Militärkommandos Steiermark vom 21.09.2017 wurde die Untauglichkeit des Beschwerdeführers erstmals festgestellt. Die Beschwerde gegen den Beschluss der Stellungskommission Steiermark vom 21.12.2017, mit dem die Eignung des Beschwerdeführers zum Wehrdienst erneut mit „untauglich“ festgestellt wurde, wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung (unter Einbeziehung des waffenpsychologischen Gutachtens von Dr. XXXX ) vom 26.01.2018 abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.11.2018 als unzulässig zurückgewiesen.
Die Beschwerde vom 18.09.2020 gegen den Bescheid des Militärkommandos Steiermark vom 15.09.2020, mit dem der Antrag auf Durchführung einer neuerlichen Stellung vom 23.07.2020 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, wurde mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.10.2020 als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde vom 29.01.2021 gegen den Bescheid des Militärkommandos Steiermark vom 27.01.2021, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 19.03.2021, mit dem der Antrag auf Durchführung einer neuerlichen Stellung vom 09.11.2020 abgewiesen wurde, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.06.2021 gemäß §°18b Abs. 4 des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001 als unbegründet abgewiesen.
Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 07.06.2021 zugestellt und die Beschwerde dagegen am 09.06.2021, somit rechtzeitig eingebracht.
Den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden bzw. Schreiben von Fachärzten (der Lungenheilkunde, der Urologie und Andrologie sowie der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde), insbesondere aber dem klinisch-psychologischen Befund vom 05.11.2020 können keine Anhaltspunkte für eine Änderung seiner Eignung zum Wehrdienst entnommen werden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem verfahrensgegenständlichen Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.06.2021, W116 2241182-1/2E, betreffend die Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers in einem Vorverfahren.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäߧ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.
Zu Spruchpunkt A):
1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, idF BGBl. I Nr. 102/2019 von Bedeutung:
§ 18b WehrG lautet:
„Nachstellung und neuerliche Stellung
§ 18b. (1) Wehrpflichtige, die ihrer Stellungspflicht trotz Aufforderung nicht nachkommen, sind vom Militärkommando einer Nachstellung zuzuweisen. § 18 Abs. 1 hinsichtlich der Aufforderung zur Stellung ist anzuwenden.
(2) Wehrpflichtige, deren vorübergehende Untauglichkeit festgestellt wurde, sind nach Ablauf der von der Stellungskommission für die voraussichtliche Dauer ihrer vorübergehenden Untauglichkeit festgesetzten Frist vom Militärkommando aufzufordern, sich zu dem in der Aufforderung bestimmten Zeitpunkt einer neuerlichen Stellung zu unterziehen. Dies gilt hinsichtlich Wehrpflichtiger nach § 18a Abs. 1 Z 2 nur bei Vorliegen einer erneuten freiwilligen Meldung zur Stellung.
(3) Hat die Stellungskommission bei einem Wehrpflichtigen bereits dreimal die vorübergehende Untauglichkeit festgestellt, so kann das Militärkommando aus besonders rücksichtswürdigen Interessen von weiteren Aufforderungen zu einer neuerlichen Stellung von Amts wegen absehen, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen.
(4) Wehrpflichtige, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission festgestellt wurde, sind vom Militärkommando auf ihren Antrag einer neuerlichen Stellung zuzuweisen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Änderung der Eignung zu erwarten ist. Gelangen diese Anhaltspunkte dem Militärkommando auf andere Weise als durch einen Antrag zur Kenntnis, so hat diese Behörde die Wehrpflichtigen von Amts wegen nach Maßgabe militärischer Interessen einer neuerlichen Stellung zu unterziehen. Der Antrag ist beim Militärkommando schriftlich einzubringen. Eine Antragstellung ist nicht zulässig ab Beginn des Tages
1.
der Erlassung des Einberufungsbefehles oder
2.
der Kundmachung der allgemeinen Bekanntmachung einer Einberufung zum Präsenzdienst
bis zur Entlassung aus diesem Präsenzdienst. Wird die Entlassung aus diesem Präsenzdienst vorläufig aufgeschoben, so ist eine Antragstellung bis zur Beendigung des Aufschubpräsenzdienstes nicht zulässig. In allen Fällen einer neuerlichen Stellung bleibt bis zu deren rechtskräftigem Abschluss die zuletzt getroffene Eignungsfeststellung aufrecht.“
2. Die belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen, dass den vorliegenden Facharztbefunden (der Lungenheilkunde, der Urologie und Andrologie sowie der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde) laut dem zuständigen medizinischen Amtssachverständigen letztlich keine Anhaltspunkte für eine Änderung der Eignung des Beschwerdeführers zum Wehrdienst zu entnehmen seien, weil die Vorlage eines aktuellen psychiatrischen Fachbefundes nach wie vor aufrecht bleibe. Die belangte Behörde sei nach eingehender Prüfung und Beurteilung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes daher zur Ansicht gelangt, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Facharztbefunde (der Lungenheilkunde, der Urologie und Andrologie sowie der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde) in keinem Zusammenhang mit seiner Untauglichkeit vom 21.12.2017 stehen würden und sich beim Beschwerdeführer daher keine Anhaltspunkte für die Änderung seiner Eignung zum Wehrdienst ergeben würden. Was den im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde vorgelegten Klinisch-Psychologischen Befund vom 05.11.2020 betrifft, wurde dieser von der belangten Behörde bereits in ihrer Entscheidung vom 19.03.2021 (vgl. Beschwerdevorentscheidung, P814458/51-MilKdo ST/Kdo/ErgAbt/2020 (5)) berücksichtigt und einem klinisch psychologischen Amtssachverständigen mit sämtlichen ho. aufliegenden Befunden zur Beurteilung vorgelegt. Dieser kam dabei zu dem Schluss, dass sich daraus keine entscheidende Änderung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers ergeben hat. Nach dem damals beigezogenen Amtssachverständigen handelt es sich beim Beschwerdeführer nämlich um eine sozial dominante Person, mit wenig Selbstzweifel, wenig Rücksichtnahme sowie Vertrauen auf andere und Verfolgungsgedanken, die unerschütterlich ist und zudem über überkontrollierte-unterdrückte aggressive Impulse verfügt. Weiters sind bei genauerer Betrachtung und Analyse der MMPI2 Testergebnisse im klinisch-psychologischen Befund vom 05.11.2020 mehrere näher angeführte auffällige Testwerte enthalten, die in der Interpretation der Ergebnisse letztlich unerwähnt geblieben sind. Diese würden aber die bisher getroffenen Entscheidungen stützen.
3. Der belangten Behörde ist insgesamt zu folgen.
Obwohl sie im Rahmen ihrer Entscheidung vom 19.03.2021 (vgl. Beschwerdevorentscheidung, P814458/51-MilKdo ST/Kdo/ErgAbt/2020 (5)) zwar tatsachenwidrig davon ausging, dass seitens des Psychologen Mag. XXXX keine neuerliche Stellung empfohlen wurde, ist ihr hinsichtlich des neuerlich vorgelegten Befundes vom 05.11.2020 dennoch zu folgen, insoweit sie damals ausgeführt hat, dass mehrere auffällige Testwerte in der Zusammenfassung und Interpretation der Ergebnisse des vorgelegten klinisch-psychologischen Befundes keinen bzw. keinen ausreichenden Einzug gefunden haben. Der Befund vom 05.11.2020 ist nicht so umfassend bzw. detailliert, um für sich alleine geeignet zu sein, den zahlreichen, bislang vorliegenden medizinischen Unterlagen zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers, die seine Untauglichkeit für den Wehrdienst nahelegen und bereits zweimal zur Abweisung seiner Anträge auf neuerliche Stellung geführt haben, auf gleicher Ebene entsprechend entgegenzutreten und diese zu entkräften. Der Behörde ist daher zu folgen, dass sich letztlich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers seit seiner letzten Stellung tatsächlich in einer derart erheblichen Weise verändert hätte, dass nunmehr eine Eignung zum Militärdienst gegeben wäre.
Der klinisch-psychologische Amtssachverständige ist aufgrund des vom Beschwerdeführers bereits damals übermittelten Befundes vom 05.11.2020 zum Schluss gekommen, dass er über unterdrückte aggressive Impulse sowie Verfolgungsgedanken verfügt und wenig Rücksichtnahme auf bzw. Vertrauen in andere Personen hat. Auf Rücksichtnahme und (gegenseitiges) Vertrauen kommt es aber gerade bei militärisch organisierten Verbänden wie dem Österreichischen Bundesheer an und sind Verfolgungsgedanken und unterdrückte aggressive Impulse vor allem bei waffentragenden Personen u.U. gefährlich. Auch die im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Facharztbefunde waren mangels Bezug zu den entscheidungsrelevanten Fakten der seitens der Behörde am 21.12.2017 festgestellten Untauglichkeit des Beschwerdeführers nicht geeignet, eine andere Entscheidung zu tragen. Der Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass der klinisch-psychologische Befund vom 05.11.2020 eine entscheidende Änderung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers nicht aufzuzeigen vermochte.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens eines bedeutenden Nachteils oder einer außerordentlichen Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall eine solche zu verneinen.
Schlagworte
Gesundheitszustand neuerliche Stellung psychische Eignung psychologischer Befund Untauglichkeitsfeststellung WehrdienstEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W116.2243348.1.00Im RIS seit
22.09.2021Zuletzt aktualisiert am
22.09.2021