Entscheidungsdatum
29.07.2021Norm
ABGB §276Spruch
W116 2231050-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Mag. Herbert SCHAFFLER, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 10.04.2020, Jv 1821/20s-33a, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 32 TP 10 I lit a Z 6 GGG idF BGBl I Nr 100/2008 insofern stattgegeben, als die Beschwerdeführerin in Abänderung des beschwerdegegenständlichen Bescheides für folgende Beträge zahlungspflichtig ist:
Entscheidungsgebühr gemäß Tarifpost (TP) 7 Z I lit c Z 2 Gerichtsgebührengesetz (GGG)
für den Beschluss AZ 7 P 67/19h-223
Bemessungsgrundlage: EUR 43.742,-- …………………………………………………………... EUR 10.936,00
Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG …………………………………………………… EUR 8,00
Gesamtbetrag: EUR 10.944,00
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 29.07.2019 erstattete der gerichtlich bestellte Erwachsenenvertreter der Beschwerdeführerin Jahresbericht für den Zeitraum 01.01.2018 – 31.12.2018 und beantragte im Sinne des § 276 ABGB einen Betrag von EUR 57.653,91, zusammengesetzt aus einkommensabhängiger Entschädigung, vermögensabhängiger Entschädigung, Umsatzsteuer, pauschalen Barauslagen, Kilometergeld sowie Entgelt für das Einschreiten in einer Rechtssache.
2. Dem Erwachsenenvertreter wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 02.10.2019 ein Betrag von EUR 53.688,-- (inklusive 20% USt von EUR 8.748,37, Barauslagenersatz von EUR 120,--, sowie Fahrtkostenersatz von EUR 511,56 und Entgelt von EUR 566,23 für sein Einschreiten in einem Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien) zugesprochen. In seiner Begründung schlüsselte das Bezirksgericht die Summe wie folgt auf: € 40.586,76 + € 3.155,07 + € 8.748,37 + € 566,23 + € 511,56 + € 120,--.
3. In der Folge wurde am 21.01.2020 (zugestellt am 05.03.2020) ein Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) erlassen, womit der Beschwerdeführerin gemäß TP 7 Z I lit c Z 2 GGG bei einer Bemessungsgrundlage iHv EUR 52.491,-- eine Entscheidungsgebühr iHv EUR 13.123,-- zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,-- gemäß § 6a Abs. 1 GEG, somit insgesamt ein Betrag iHv EUR 13.131,-- vorgeschrieben wurde.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 16.03.2020 fristgerecht eine Vorstellung, welche der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien zur Entscheidung vorgelegt wurde.
4. Mit Bescheid vom 10.04.2020 erließ die belangte Behörde (nachdem der davor erlassene Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten war) unter Punkt 1.) einen Zahlungsauftrag und schrieb der Beschwerdeführerin gemäß TP 7 Z I lit c Z 2 GGG bei einer Bemessungsgrundlage idH von EUR 52.491,-- eine Entscheidungsgebühr iHv EUR 13.123,-- zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,-- gemäß § 6a Abs. 1 GEG, somit insgesamt einen Betrag iHv EUR 13.131,-- zur Zahlung vor.
Begründend führte sie darin im Wesentlichen Folgendes aus:
Für eine gerichtliche Entscheidung über die Bestätigung einer Pflegschaftsrechnung sei eine Pauschalgebühr in der Höhe von einem Viertel der Entschädigung, die der Person zuerkannt wird, der die Vermögensverwaltung obliegt, mindestens jedoch € 86,00, zu bezahlen. Dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter gebühre eine jährliche Entschädigung zuzüglich der allenfalls zu entrichtenden Umsatzsteuer. Für die Errechnung der Gebühr sei die Höhe der Entschädigung maßgeblich. Inkludierte Barauslagen und/bzw. Aufwandersatz seien abzuziehen, ebenso anwaltsspezifische Entlohnungen. In Anlehnung an § 276 ABGB errechne sich die Bemessungsgrundlage aus der zuerkannten Entschädigung inklusive Umsatzsteuer.
5. Gegen diesen Punkt 1. des Bescheides (zugestellt am 20.04.2020) richtet sich die am 08.05.2020 eingebrachte Beschwerde. Begründend wurde darin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Die Hineinrechnung der Umsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage sei seitens der belangten Behörde zu Unrecht erfolgt. Die Umsatzsteuer sei nicht Teil der Entlohnung des Erwachsenenvertreters, sie verbleibe diesem nicht, sondern müsse an die Finanz abgeführt werden. Ansonsten seien umsatzsteuerpflichtige Erwachsenenvertreter mit höheren Gebühren belastet als nichtumsatzsteuerpflichtige, dies sei weder sachgerecht noch gleichheitskonform.
6. Mit Schreiben vom 28.02.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im Punkt I.1. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen und Auslegung
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl Nr 501/1984 idgF, lauten:
Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr entsteht nach § 2 Z 3 lit b GGG bei Pauschalgebühren im Verfahren zur Entscheidung in Pflegschaftssachen nach Tarifpost 7 Z i lit c mit der Zustellung der Entscheidung an den gesetzlichen Vertreter.
Gemäß Tarifpost 7 Z I lit c Z 2 GGG beträgt die Höhe der Gebühren in Pflegschafts- und Unterhaltssachen erster Instanz für Verfahren über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung volljähriger schutzberechtigter Personen ein Viertel der Entschädigung, die der Person zuerkannt wird, der die Vermögensverwaltung obliegt, mindestens jedoch 92 Euro.
Gemäß § 6 Abs 2 GGG sind nicht in vollen Euro bestehende Bemessungsgrundlagen auf den nächsthöheren Eurobetrag aufzurunden.
Nach Anmerkung 3 lit c zu Tarifpost 7 ist jene Person für die Entscheidungsgebühr zahlungspflichtig, in deren Interesse die Prüfung durch das Gericht erfolgt.
Die wesentliche Bestimmung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches – JGS Nr. 946/1811 idgF, lautet auszugsweise:
„Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz
§ 276.
(1) Dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter gebührt eine jährliche Entschädigung zuzüglich der allenfalls zu entrichtenden Umsatzsteuer. Die Entschädigung beträgt fünf Prozent sämtlicher Einkünfte der vertretenen Person nach Abzug der davon zu entrichtenden Steuern und Abgaben, wobei Bezüge, die kraft besonderer gesetzlicher Anordnung zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen, nicht als Einkünfte zu berücksichtigen sind. Übersteigt der Wert des Vermögens der vertretenen Person 15 000 Euro, so sind darüber hinaus pro Jahr zwei Prozent des Mehrbetrags an Entschädigung zu gewähren. Ist der gerichtliche Erwachsenenvertreter kürzer als ein volles Jahr tätig, so vermindert sich der Anspruch auf Entschädigung entsprechend.
(2) Das Gericht hat die so berechnete Entschädigung zu mindern, wenn es dies aus besonderen Gründen, insbesondere wenn die Tätigkeit nach Art oder Umfang mit einem bloß geringen Aufwand an Zeit und Mühe verbunden ist oder die vertretene Person ein besonders hohes Vermögen hat, für angemessen hält. Bei besonders umfangreichen und erfolgreichen Bemühungen des gerichtlichen Erwachsenenvertreters, insbesondere im ersten Jahr seiner Tätigkeit oder im Bereich der Personensorge, kann das Gericht die Entschädigung auch mit bis zu zehn Prozent der Einkünfte und bis zu fünf Prozent des Mehrbetrags vom Vermögen bemessen. Dies gilt auch, wenn der gerichtliche Erwachsenenvertreter ausschließlich aufgrund der Art der ihm übertragenen Angelegenheit für eine besonders kurze Zeit tätig war und deshalb die nach Abs. 1 berechnete Entschädigung unangemessen niedrig ist. Bei der Ermittlung des Wertes des Vermögens nach Abs. 1 sind Verbindlichkeiten ausnahmsweise außer Acht zu lassen, wenn die Tätigkeit des gerichtlichen Erwachsenenvertreters wegen der bestehenden Verbindlichkeiten mit einem besonderen Aufwand verbunden war.
(3) Nützt der gerichtliche Erwachsenenvertreter für Angelegenheiten, deren Besorgung sonst einem Dritten entgeltlich übertragen werden müsste, seine besonderen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, so hat er hiefür einen Anspruch auf angemessenes Entgelt. Dieser Anspruch besteht für die Kosten einer rechtsfreundlichen Vertretung jedoch nicht, soweit bei der vertretenen Person die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe gegeben sind oder diese Kosten nach gesetzlichen Vorschriften vom Gegner ersetzt werden.
(4) Die zur zweckentsprechenden Ausübung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung notwendigen Barauslagen, die tatsächlichen Aufwendungen und die angemessenen Kosten einer zur Deckung der Haftung nach § 249 Abs. 1 abgeschlossenen Haftpflichtversicherung sind dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter zu erstatten, soweit sie nach gesetzlichen Vorschriften nicht unmittelbar von Dritten getragen werden. Ist der einzelne Nachweis dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter nicht zumutbar, so ist ein angemessener Pauschalbetrag zu erstatten.“
Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden [vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, in E 12.ff zu § 1 GGG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung] (VwGH 29.04.2013, Zl. 2012/16/0131). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl VwGH 13.05.2004, 2003/16/0469 mwN).
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
3.3.1. Strittig ist im gegenständlichen Fall ob die gemäß § 276 Abs 1 ABGB gebührende Umsatzsteuer Teil der „Entschädigung“ im Sinne der Tarifpost 7 Z I lit c Z 2 GGG ist und demnach bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen ist.
Die belangte Behörde vertritt die Meinung, dass sich die Bemessungsgrundlage in Anlehnung § 276 ABGB an der Entschädigung inklusive Umsatzsteuer errechne.
§ 276 beruht auf dem 2. ErwSchG. Die Bestimmung beruht auf § 276 aF, von der sie sich nicht in der Struktur, wohl aber in verschiedenen Einzelheiten unterscheidet. Als wesentliche Unterschiede sind hervorzuheben: Der gerichtliche Erwachsenenvertreter kann nach Maßgabe seiner Umsatzsteuerpflicht nunmehr zusätzlich zur Entschädigung Umsatzsteuer in Rechnung stellen (Abs 1 Satz 1). Auf diese Weise wird eine Schlechterstellung von professionell tätigen Erwachsenenvertretern, die umsatzsteuerpflichtig sind, gegenüber anderen Erwachsenenvertretern vermieden (Schauer in Klete?ka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 276 RZ 2).
Gemäß § 276 Abs 1 gebührt dem Erwachsenenvertreter ausdrücklich eine jährliche Entschädigung zuzüglich der allenfalls zu entrichtender Umsatzsteuer. § 276 Abs 1 regelt weiters die Berechnung der vermögensabhängigen und der einkommensabhängigen Komponente der Entschädigung. Aus dem Wortlaut der zitierten Bestimmung ergibt sich, dass der Erwachsenenvertreter neben seinem – aus diesen Komponenten zusammengesetzten – Anspruch auf Entschädigung auch die vom ihm zu entrichtende Umsatzsteuer geltend machen kann. Dass die gebührende Umsatzsteuer Teil dieser Entschädigung wäre, ergibt sich aus dem Wortlaut hingegen nicht und ist auch in den Kommentaren oder den Erläuterungen zu der Bestimmung kein Hinweis hierauf zu finden.
Bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage (laut Tarifpost 7 Z I lit c Z 2 GGG die zuerkannte Entschädigung) ist daher die Umsatzsteuer nicht einzurechnen. Auch Barauslagen und Aufwandersatz sowie anwaltsspezifische Entlohnungen sind nicht Teil der für die Bemessungsgrundlage entscheidenden Entschädigung.
Die Entscheidungsgebühr nach Tarifpost 7 Z I lit c Z 2 GGG beträgt ein Viertel der zuerkannten Entschädigung. Die vom Bezirksgericht zuerkannte Summe betrug EUR 53.688,-- hiervon waren EUR 8.748,37 Umsatzsteuer, EUR 120,-- Barauslagenersatz, EUR 511,56 Fahrtkostenersatz und EUR 566,23 Entgelt für das Einschreiten in einem Verfahren. Nach Abzug dieser Beträge ergibt sich eine zuerkannte Entschädigung iHv EUR 43.741,83. Nach Aufrundung gemäß § 6 Abs 2 GGG ergibt sich eine Bemessungsgrundlage von EUR 43.742,--. Ein Viertel davon ergibt EUR 10.935,50. Nach Aufrundung gemäß § 6 Abs 2 GGG war die Beschwerdeführerin zur Zahlung einer Entscheidungsgebühr in Höhe von EUR 10.936,- zu verpflichten.
Die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von EUR 8,-- wurde zu Recht vorgeschrieben und wurde diese auch nicht bestritten.
Der Beschwerde war daher stattzugeben und die Vorschreibung der zu zahlenden Gebühren entsprechend den oben getroffenen Ausführungen abzuändern.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das erkennende Gericht konnte sich gänzlich auf den dahingehend eindeutigen Gesetzeswortlaut stützen, der keinen Raum für eine anderweitige Beurteilung der Rechtsfrage bat (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
äußere Formaltatbestände Barauslagen Bemessungsgrundlage Einhebungsgebühr Entschädigung Entscheidungsgebühr Erwachsenenvertreter Fahrtkostenersatz Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Pauschalgebühren Pflegschaftsrechnung Umsatzsteuer VermögensverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W116.2231050.1.00Im RIS seit
22.09.2021Zuletzt aktualisiert am
22.09.2021