TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/3 W122 2244790-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.08.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

03.08.2021

Norm

AVG §74
BDG 1979 §14 Abs7
B-VG Art133 Abs4
GehG §13c Abs9
VwGVG §13

Spruch


W122 2244790-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Mag. Peterpaul SUNTINGER, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Pfarrplatz 17, gegen den Bescheid des Personalamtes Klagenfurt der Österreichischen Post AG, vom 22.06.2021, Zl. 0030-900138-2021-02, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Und beschließt:

B)

Der Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung wird zurückgewiesen.

C)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Behördliches Verfahren

Mit Schreiben vom 13.11.2019 beantragte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin die Auszahlung sämtlicher aushaftender Entgelte zuzüglich gesetzlicher Zinsen und zuzüglich der in der Rechtsanwaltskanzlei entstandenen Kosten auf ein genanntes Anderkonto. Begründend führte die Beschwerdeführerin an, dass ihr Gehalt zu Unrecht gekürzt worden sei.

Mit Antrag vom 27.07.2020 verwies die Beschwerdeführerin auf Ihr Schreiben vom 13.11.2019. Da eine klagsweise Geltendmachung vor den Zivilgerichten aufgrund der Rechtsprechung nicht möglich sei, sondern diese im Verwaltungsweg zu erfolgen hätte, stellte sie im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung den Antrag, mittels Bescheidausfertigung „zu den Ansprüchen“ der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen. Dabei verwies sie auf Ihr Schreiben vom 13.11.2019.

2. Bescheid

Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 22.06.2021 wies die belangte Behörde die oben zitierten Anträge zurück. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen an, dass die Beschwerdeführerin dienstunfähig sei und gemäß § 13c Abs. 9 Gehaltsgesetz i.V.m. § 14 Abs. 7 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 die Bezüge weiterhin gekürzt zu bleiben hatten.

3. Beschwerde

Mit rechtzeitig eingebrachter Beschwerde vom 15.07.2021 beantragte die Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass über die genannten Anträge entschieden und ausgesprochen werde, dass die Gehaltskürzung der Beschwerdeführerin ab XXXX zu Unrecht erfolgt sei und eine Nachzahlung an die Beschwerdeführerin im Ausmaß der ihr zustehenden Dienstbezüge ohne Gehaltskürzung zu erfolgen hätte; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Weiters wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass auch andere Kolleginnen und Kollegen nicht in der Lage wären, Lasten von über 25 kg zu manipulieren, jedoch nicht in den Ruhestand versetzt werden würden. Die Beschwerdeführerin sei nicht im Krankenstand, wäre arbeitsfähig und arbeitsbereit. Es läge eine normale Belastbarkeit vor. Die belangte Behörde wäre im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht verpflichtet gewesen, den Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten zu validieren. Durch die Implantation einer Prothese sei die Beschwerdeführerin in keiner Weise arbeitsmäßig eingeschränkt, sondern voll belastbar. Die Beschwerdeführerin sei strafversetzt worden, da sie ein Angebot, gegen Bezahlung einer Abfertigung das Dienstverhältnis aufzulösen, nicht angenommen hätte. Sie sei sorgepflichtig und auf ihr volles Gehalt angewiesen. Schwerere Pakete würden gemeinsam gehoben werden und der Ablauf der Dienstverrichtung sei dadurch nicht beeinträchtigt. Weiters nahm die Beschwerdeführerin Bezug auf mehrere ärztliche Stellungnahmen zu ihrem Gesundheitszustand. Das Ruhestandsversetzungsverfahren sei einzustellen. Hinsichtlich der Ruhestandsversetzung verwies die Beschwerdeführerin auf ein Verfahren am Bundesverwaltungsgericht mit der Zahl W246 2234289-1.

Der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin auf die Auszahlung der vollen Bezüge angewiesen sei, um die Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Würde dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden, sei die Existenz der Beschwerdeführerin nicht mehr gesichert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Planstellenbereich des Personalamtes Klagenfurt der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Die Beschwerde über eine Ruhestandsversetzung ist vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig.

Mit den hier gegenständlichen Anträgen beantragte die Beschwerdeführerin die Auszahlung bestimmter Gehaltsbestandteile.

Ein Antrag auf Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung oder auf Bemessung der Bezüge wurde im gegenständlichen Verfahren nicht gestellt.

2. Beweiswürdigung:

Aus der Formulierung des Antrages vom 13.11.2019 „sämtliche aushaftenden Entgelte […] zu überweisen“ geht klar hervor, dass der verfahrensauslösende Antrag ausschließlich auf Auszahlung gerichtet war. Auch der nachträgliche Antrag vom 27.07.2020 basiert auf diesem ursprünglichen Antrag und wiederholte das Begehren auf Bezahlung von „Entgeltdifferenzen“. Die auch in diesem Verfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin stellte auch in diesem Folgeantrag vom 27.07.2020 keinen Antrag auf Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung oder Bemessung der Bezüge.

Die Anhängigkeit des Ruhestandsversetzungverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde aufgrund der Nennung der Geschäftszahl durch die Beschwerdeführerin und Einsicht in die elektronische Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes festgestellt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels Vorliegens anderslautender Spezialnormen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung, abgesehen werden. Im gegenständlichen Verfahren ist nicht über die Frage der Gebührlichkeit von Gehaltsansprüchen sondern nur über die Frage des Anspruches auf einen inhaltlichen Bescheid über einen Auszahlungsantrag zu erkennen. Dabei sind aufgrund der klaren Aktenlage keine näheren Sachverhaltserörterungen von Bedeutung.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

Besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten werden in der Regel in drei Phasen - Schaffung eines Rechtstitels, Bemessung und Liquidierung - verwirklicht, wobei die letzte Phase (Liquidierung, Auszahlung) ein technischer Vorgang ist, der nicht durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen ist, sodass (erst) für die Entscheidung eines solchen Liquidierungsbegehrens die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 137 B-VG gegeben ist. Einer vorangehenden bescheidmäßigen Entscheidung über einen zu liquidierenden Bezugsanspruch bedarf es nur dann, wenn sich die Rechtsfrage seiner Gebührlichkeit stellt, über welche im Streitfall mit Bescheid der zuständigen Dienstbehörde zu entscheiden ist. Diese Voraussetzung besteht insbesondere dann nicht, wenn diesbezüglich keine strittigen Rechtsfragen zwischen dem Beamten und der Dienstbehörde bestehen (vgl. Verwaltungsgerichtshof, 23.11.2011, Zl. 2011/12/0024, mwN).

Die Anträge der Beschwerdeführerin sind ausschließlich auf Liquidierung bzw. Auszahlung gerichtet. Zwar lässt sich aus der Begründung der Anträge und der Begründung der Bescheide ableiten, dass Bezugsbestandteile strittig sind, nicht aber wurde von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ein Antrag auf Bemessung oder Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung gestellt. Beantragt wurde ausschließlich die Auszahlung auf das genannte Anderkonto und zu diesen Ansprüchen mittels Bescheidausfertigung Stellung zu nehmen. Auch aus dem Bescheidspruch kann i.V.m. den bezughabenden Anträgen nicht abgeleitet werden, dass über die Gebührlichkeit von Bezugsbestandteilen oder über deren Bemessung abgesprochen worden wäre – auch wenn ein darauf gerichteter Antrag zulässig wäre:

„Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies wiederholt ausgeführt, dass ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf jedenfalls dann nicht zulässig ist, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 4. Februar 2009, Zl. 2008/12/0209, mwN).

Wenn die Höhe der dem Beamten gebührenden Bezüge oder sonstiger besoldungsrechtlicher Ansprüche strittig ist, so kann zulässigerweise ihre Bemessung durch einen entsprechenden Feststellungsbescheid der Dienstbehörde verlangt werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die bescheidmäßige Feststellung der Gebührlichkeit eines strittigen Bezugs(- bestandteiles) oder eines sonstigen strittigen besoldungsrechtlichen Anspruches jedenfalls zulässig. Dagegen ist ein Feststellungsbescheid über einzelne Berechnungselemente eines strittigen Bezugs(-bestandteiles) oder eines sonstigen strittigen besoldungsrechtlichen Anspruches unzulässig, weil die strittige Frage der Berechnung des Anspruches in besoldungsrechtlichen Verfahren betreffend die Feststellung der Gebührlichkeit des Anspruches geklärt werden kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2008, Zl. 2007/12/0201, mwN).“ (Verwaltungsgerichtshof, 29.01.2014, 2013/12/0153)

„Wie der Verwaltungsgerichtshof in einem weiteren Erkenntnis vom 4. Februar 2009, Zl. 2008/12/0209, betreffend den Fall der Aufhebung eines von Amts wegen erlassenen Feststellungsbescheides über die Kürzung der Bezüge im Instanzenzug, ausführte, hätte die Frage, ob beziehungsweise wie lange eine Kürzung der Bezüge wegen krankheitsbedingter Dienstverhinderung stattzufinden habe, vielmehr (bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages) im Rahmen eines Bemessungsbescheides geklärt werden müssen, in dem über die Höhe der dem Beschwerdeführer gebührenden Bezüge während des in Rede stehenden Zeitraumes bescheidförmig abzusprechen gewesen wäre. Da im (damaligen) Beschwerdefall ein entsprechender Antrag des Beschwerdeführers nicht vorgelegen sei, habe gar kein Bescheid erlassen werden müssen.“ (Verwaltungsgerichtshof, 16.12.2009, 2008/12/0219)

Die belangte Behörde war nicht verpflichtet, den anwaltlich unterstützten Antrag auf Auszahlung in einen Antrag auf Bemessung umzudeuten. Die Zurückweisung des Antrages auf Auszahlung erfolgte daher zurecht.

Soweit der Beschwerdeführer den Zuspruch von Kosten für die Beschwerde verzeichnet, konnte dem nicht Rechnung getragen werden. Gemäß § 74 Abs. 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Gemäß § 74 Abs. 2 AVG bestimmen die Verwaltungsvorschriften inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. Nach keiner im vorliegenden Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschrift ist ein derartiger Kostenersatzanspruch vorgesehen. Demnach gilt, dass jeder Beteiligte - also auch der Beschwerdeführer - die ihm im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat (VwGH vom 24.07.2008, 2007/07/0100).

Zu B)

Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG kommt einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde kann gemäß § 13 Abs. 2 leg.cit. die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist; ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Der von der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde kommt gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG ex lege aufschiebende Wirkung zu, ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung iSd § 13 Abs. 2 leg.cit. wurde von der Behörde im angefochtenen Bescheid nicht getroffen.

Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist daher zurückzuweisen (ebenso das Bundesverwaltungsgericht zu einem Antrag der Beschwerdeführerin im Ruhestandsversetzungsverfahren: W246 2234289-1/3Z, 28.08.2020).

Zu C) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Sowohl die Zurückweisung des Auszahlungsantrages durch die belangte Behörde als auch die Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht sind durch eindeutige Rechtslage und Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (s.o.) hinreichend geklärt.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Auszahlung Bezugskürzung Dienstunfähigkeit Gesundheitszustand Kostentragung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W122.2244790.1.00

Im RIS seit

22.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten