Entscheidungsdatum
10.08.2021Norm
AlVG §16Spruch
W228 2240213-1/14E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 22.07.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Ing. Robert FODROCZI sowie Peter STATTMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , SV XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wagramer Straße vom 21.12.2020, Zl. XXXX nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben, mit der Maßgabe, dass Nachsicht für das Ruhen des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 06.06.2020 bis 19.06.2020 im gesetzlichen Ausmaß gewährt wird. Das sind € 43,86 täglich.
B) Es wird eine Ordnungsstrafe über Herrn XXXX , SV XXXX , in der Höhe von € 75 wegen unentschuldigtem Fernbleiben von der Verhandlung verhängt.
C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.07.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Arbeitslosengeld gekürzte Ausfertigung Nachsichterteilung Ordnungsstrafe Ruhen des AnspruchsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W228.2240213.1.01Im RIS seit
20.09.2021Zuletzt aktualisiert am
20.09.2021