Entscheidungsdatum
10.08.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W217 2232718-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Reg. Rat XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Pensionsservice, vom 11.05.2020, Zl. XXXX , betreffend Feststellung des Ruhegenusses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Pensionsservice (in der Folge: BVAEB oder belangte Behörde) vom 11.05.2020 wurde festgestellt, dass vom 1. November 2019 an, dem Beschwerdeführer (in der Folge BF) ein Ruhebezug nach dem Pensionsgesetz 1965 in der Höhe von monatlich brutto € 3.674,54 gebühre. Dieser Ruhebezug ergebe sich aus einem Ruhegenuss von € 3.674,54. Weiters gebühre dem BF eine einmalige Abfindung der Nebengebührenzulage nach § 64 PG 1965 in der Höhe von brutto € 191,10.
Begründend wurde ausgeführt, der BF befinde sich ab dem 1. November 2019 gemäß § 13 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 im Ruhestand und die Anspruchsvoraussetzungen für einen Ruhebezug nach dem PG 1965 lägen vor. Die Höhe des Ruhebezuges sei nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Grundlage des pensionsrelevanten Sachverhaltes und den von der Dienstbehörde getroffenen Feststellungen zu ermitteln. Dafür sei in die Aktivbesoldung (Beitragsgrundlagen) sowie in die relevanten Teile des Personalaktes seiner Dienststelle (Ruhegenussvordienstzeiten, Dienstzeiten, etc.) Einsicht genommen worden. Die wesentlichen Daten seien geprüft und in die beiliegenden Berechnungsblätter übernommen worden. Diese Berechnungsblätter seien Teil der Begründung dieses Bescheides.
2. In der fristgerecht gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde wandte der BF ein, er würde damit nach einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 46 Jahren, 9 Monaten und 20 Tagen nur 71,3% des Letztbezuges erhalten. Dies sei eine Einbuße von fast 10% gegenüber dem ursprünglich zugesagten Ruhegenuss von 80%. Zudem sei, nachdem das Pensionssystem der Beamten an jenes des ASVG angeglichen worden sei, nach dem Gleichheitsgrundsatz eine Abfertigung ab 2003 zu zahlen.
3. Mit Schreiben vom 02.06.2020 teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass im Zuge der Pensionsharmonisierung der Bundesbeamten zahlreiche gesetzliche Änderungen erfolgt seien, die mit entsprechenden Übergangsfristen bis ca. 2040 zur vollständigen Angleichung der Pensionssysteme führen würden. Der Ruhegenuss werde nun nicht mehr von 80% des Letztbezuges berechnet, sondern es würden bei einer Ruhestandsversetzung im Jahr 2019 die höchsten 274 Beitragsgrundlagen für die Bemessung des Ruhegenusses des BF herangezogen werden. Dies würde einen Pensionswert von € 3.365,91 ergeben. Um etwaige überbordende Verluste auszugleichen, würden nach der geltenden Rechtslage Vergleichsberechnungen angestellt und gegebenenfalls ein Erhöhungsbetrag gewährt. Dieser betrage im Fall des BF € 308,63 und sei bei der Berechnung des Ruhegenusses des BF bereits berücksichtigt worden. Hinsichtlich eines Abfertigungsanspruches werde der BF darauf hingewiesen, dass im System der Bundesbeamten ein gesetzlicher Anspruch auf Abfertigung nicht vorgesehen sei. Der BF werde ersucht, mitzuteilen, ob er die Beschwerde aufrechterhalten wolle.
4. Mit Schreiben vom 17.06.2020 replizierte der BF, dass der Pensionsverlust gegenüber der ursprünglichen Zusage ca. 10% betrage und seiner Meinung nach zu hoch sei. Nach Auffassung des BF müsse der Erhöhungsbetrag von € 308,63 in Anbetracht der Voraussetzungen des BF (Pensionsantritt mit 65 Jahren, 42 Jahre im Bundesdienst und ca. 45 Beitragsjahre) höher sein. Der BF ersuche um Überprüfung des Pensionsanspruches, speziell der Höhe der Vergleichsberechnung.
5. Mit Schreiben vom 01.07.2020, eingelangt am 06.07.2020, legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Begleitend erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme und führte aus, der geltend gemachte Pensionsverlust im Ausmaß von 10% im Vergleich zu früheren „Pensionszusagen“ sei auf die in § 4 PG 1965 vorgesehene Durchrechnung zurückzuführen. Während § 4 Abs. 2 PG 1965 idFv 01.01.2002 vorgesehen habe, dass 80% des ruhegenussfähigen Monatsbezuges die Ruhegenussbemessungsgrundlage bilden, sehe nun § 4 iVm § 5 Abs. 1 PG 1965 idgF vor, dass 80% der Ruhegenussberechnungs-grundlage (Durchrechnung unter Heranziehung der höchsten 274 Beitragsgrundlagen) die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage bilde. Es habe sich nach der neuen Rechtslage die Basis für die Berechnung insofern geändert als früher 80% des letzten Monatsbezuges und jetzt 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage für die Berechnung herangezogen würden. Um die sich aus der Einführung der Durchrechnung ergebenden Verluste zu deckeln, seien Vergleichsberechnungen eingeführt worden, die gegenständlich den im Bescheid ausgesprochenen Betrag von € 3.674,54 ergeben hätten.
6. Am 06.07.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache zunächst der Gerichtsabteilung W173, mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.02.2021 sodann der Gerichtsabteilung W217 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der am XXXX geborene BF befindet sich ab 01.11.2019 gemäß § 13 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 im Ruhestand.
Der BF ist am 01.09.1979 in das öffentlich-rechtliche Bundesdienstverhältnis eingetreten.
Mit Bescheid des Landesarbeitsamtes XXXX vom 04.03.1980, Zl. XXXX , wurden dem BF als Zeiten, die zwischen der Vollendung des 18. Lebensjahres und dem Tag des Beginnes der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit liegen, 4 Jahre, 7 Monate und 29 Tage unbedingt, sowie 1 Jahr, 11 Monate und 21 Tage bedingt, als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet.
Der BF weist eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit im Sinne des § 6 PG 1965 von 46 Jahren und 9 Monaten auf.
Der ruhegenussfähige Monatsbezug des BF als Beamter der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3, Funktionsstufe 4, im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand in der Gehaltsstufe 19 (Monatsgehalt in Höhe von € 3.984,60, einer Dienstalterszulage von € 349,60 sowie einer Funktionszulage in der Höhe von € 818,00), betrug insgesamt € 5.152,20.
2. Beweiswürdigung:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten und ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der BVAEB.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.1. Zu A)
Laut Ausführungen des BF stünde ihm ein höherer – nicht näher spezifizierter – Erhöhungsbetrag zu, da er nach den Berechnungen der BVAEB eine Pensionseinbuße von knapp 10% gegenüber der ursprünglich zugesagten Pensionshöhe von 80% des Letztbezuges erleide. Seitens der BVAEB wurde dem BF gemäß § 94 Abs. 3 PG 1965 ein Erhöhungsbetrag von monatlich brutto € 308,63 zugesprochen, der einen Ruhegenuss von insgesamt € 3.674,54 ergebe.
3.1.1. Anzuwendende Rechtslage:
Der BF ist mit Ablauf des 31.10.2019 in den Ruhestand getreten. Der Anspruch auf Ruhebezug gebührte erstmals mit dem auf diesen Tag folgenden Monatsersten, somit am 01.11.2019.
Für die Bemessung des Ruhebezuges ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.6.2013, 2012/12/0149) der Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung maßgebend. Es sind daher grundsätzlich die einschlägigen gesetzlichen Regelungen in der am 01.11.2019 geltenden Fassung anzuwenden (Pensionsgesetz 1965, BGBl 340/1965 idF vor der Novelle BGBl I Nr. 112/2019).
Die folgenden Verweisungen auf die Bestimmungen des PG 1965, des BDG 1979 sowie des ASVG beziehen sich - ausgenommen jene zur Berechnung des Vergleichsruhebezuges nach den am 31.12.2003 geltenden Bestimmungen - daher jeweils auf die am 01.11.2019 geltende Fassung.
3.1.2. Ermittlung der gebührenden Gesamtpension:
3.1.2.1. Ermittlung des Ruhebezuges:
3.1.2.1.1. Grundlagen:
Gemäß § 3a PG 1965 wird der Ruhegenuss auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
a.) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist nach § 4 Abs. 1 PG 1965 wie folgt zu ermitteln:
1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht.
2. Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten.
3. Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind gemäß § 91 Abs. 3 oder gemäß Z 4 oder Z 5 weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate.
4. bis 6. [...]
Gemäß § 91 Abs. 3 PG 1965 ist die Zahl "480" in § 4 Abs. 1 Z 3 durch die Zahl "274" zu ersetzen, wenn ein Ruhebezug erstmals im Jahr 2019 gebührt. Im gegenständlichen Fall ergibt sich die Ruhegenussberechnungsgrundlage daher wie folgt:
Jahr
monatliche Beitragsgrundlage
x
Aufwertungs-faktor
=
aufgewertete Beitragsgrundlage
X
Anzahl der Beitrags-monate
=
Summe der Beitrags-grundlagen
1997
ÖS 28.493,00
x
1,388
=
€ 2.874,09
x
12
=
€ 34.489,08
1998
ÖS 31.555,00
x
1,371
=
€ 3.143,97
x
12
=
€ 37.727,64
1999
ÖS 32.344,00
x
1,351
=
€ 3.175,57
x
12
=
€ 38.106,84
2000
ÖS 34.502,00
x
1,345
=
€ 3.372,40
x
12
=
€ 40.468,80
2001
ÖS 35.002,00
x
1,331
=
€ 3.385,66
x
12
=
€ 40.627,92
2002
€ 2.640,70
x
1,317
=
€ 3.477,80
x
12
=
€ 41.733,60
2003
€ 2.696,10
x
1,312
=
€ 3.537,28
x
6
=
€ 21.223,68
2003
€ 2.715,00
x
1,312
=
€ 3.562,08
x
6
=
€ 21.372,48
2004
€ 2.940,70
x
1,299
=
€ 3.819,97
x
12
=
€ 45.839,64
2005
€ 3.008,30
x
1,278
=
€ 3.844,61
x
12
=
€ 46.135,32
2006
€ 3.173,40
x
1,249
=
€ 3.963,58
x
12
=
€ 47.562,96
2007
€ 3.248,00
x
1,229
=
€ 3.991,79
x
12
=
€ 47.901,48
2008
€ 3.423,70
x
1,207
=
€ 4.132,41
x
12
=
€ 49.588,92
2009
€ 3.545,20
x
1,171
=
€ 4.151,43
x
12
=
€ 49.817,16
2010
€ 3.782,90
x
1,153
=
€ 4.361,68
x
12
=
€ 52.340,16
2011
€ 3.815,60
x
1,139
=
€ 4.345,97
x
12
=
€ 52.151,64
2012
€ 3.815,60
x
1,110
=
€ 4.235,32
x
1
=
€ 4.235,32
2012
€ 3.925,80
x
1,110
=
€ 4.357,64
x
11
=
€ 47.934,04
2013
€ 3.925,80
x
1,078
=
€ 4.232,01
x
12
=
€ 50.784,12
2014
€ 4.238,85
x
1,054
=
€ 4.467,75
x
2
=
€ 8.935,5
2014
€ 4.315,15
x
1,054
=
€ 4.548,17
x
10
=
€ 45.481,70
2015
€ 4.315,15
x
1,036
=
€ 4.470,50
x
2
=
€ 8.941,00
2015
€ 4.392,10
x
1,036
=
€ 4.550,11
x
10
=
€ 45.501,10
2016
€ 4.834,10
x
1,024
=
€ 4.950,12
x
12
=
€ 59.401,44
2017
€ 4.897,00
x
1,016
=
€ 4.975,35
x
12
=
€ 59.704,20
2018
€ 5.011,00
x
1,000
=
€ 5.011,00
x
12
=
€ 60.132,00
2019
€ 5.152,20
x
1,000
=
€ 5.152,20
x
10
=
€ 51.522,00
Summe der 274 höchsten Beitragsgrundlagen: € 1.109.659,74
geteilt durch 274
Ruhegenussberechnungsgrundlage: € 4.049,85
b.) Ermittlung der Ruhegenussbemessungsgrundlage:
Nach § 5 Abs. 1 PG 1965 bilden 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.
Dies ergibt einen Betrag von € 3.239,88.
c.) Gemäß § 6 Abs. 1 PG 1965 setzt sich die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zusammen aus:
a) der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit,
b) den angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten,
c) den angerechneten Ruhestandszeiten,
d) den zugerechneten Zeiträumen,
e) den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenussfähig erklärten Zeiten.
Nach Abs. 2 leg.cit. gilt als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit
1. eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und
2. eines Karenzurlaubes, sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.
Auf Grund des Eintritts des BF in das öffentlich-rechtliche Bundesdienstverhältnis am 01.09.1979 und dem Ausscheiden aus dem Dienststand mit Ablauf des 31.10.2019 weist der BF – unter Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten im Ausmaß von 4 Jahren, 7 Monaten und 29 Tagen unbedingt, sowie 1 Jahr, 11 Monaten und 21 Tagen bedingt (siehe Bescheid des Landesarbeitsamtes XXXX vom 04.03.1980, Zl. XXXX ) – eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit im Sinne des § 6 Abs. 1 PG von 46 Jahren und 9 Monaten auf.
3.1.2.1.2. Bemessung des Ruhegenusses gemäß § 7 PG 1965:
a.) Bezüglich des Ausmaßes des Ruhegenusses bestimmt § 7 PG 1965 wie folgt:
„(1) Der Ruhegenuss beträgt für jedes ruhegenussfähige Dienstjahr 2,2222% und für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat 0,1852% der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2) Der Ruhegenuß darf 40% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.“
Ausgehend von einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von 46 Jahren und 9 Monaten, wären
für 46 Jahre je 2,2222%, sohin 102,2212% der Ruhegenussbemessungsgrundlage,
für weitere 9 Monate je 0,1852%, sohin 1,6668% der Ruhegenussbemessungsgrundlage,
somit insgesamt (gerundet) 103,89 %, Ruhegenussbemessungsgrundlage zu veranschlagen.
Der Ruhegenuss beträgt sohin € 3.365,91.
b.) Ermittlung des Vergleichsruhegenusses:
Anlässlich der Bemessung des Ruhegenusses sind nach den §§ 92 bis 94 PG 1965 ein Vergleichsruhegenuss und eine Vergleichsruhegenusszulage auf Grundlage des letzten ruhegenussfähigen Monatsbezuges zu berechnen. Gemäß § 94 Abs. 2 PG 1965 ist die in den Abs. 3 oder 4 leg. cit. vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen, wenn die Vergleichspension (Summe aus Vergleichsruhegenuss und Vergleichsruhegenusszulage) höher als der Ruhegenuss ist. Gemäß § 93 Abs. 3 PG 1965 besteht der ruhegenussfähige Monatsbezug aus dem Gehalt und den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat.
Der ruhegenussfähige Monatsbezug des BF als Beamter der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3, Funktionsstufe 4, im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand in der Gehaltsstufe 19 bestehend aus einem Monatsgehalt in Höhe von € 3.984,60, einer Dienstalterszulage von € 349,60 sowie einer Funktionszulage entsprechend seiner Einstufung in der Höhe von € 818,00, betrug insgesamt € 5.152,20.
Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt gemäß § 93 Abs. 2 PG 1965 80% des ruhegenussfähigen Monatsbezuges, somit € 4.121,76.
Das Ausmaß des Vergleichsruhegenusses bestimmt sich gemäß § 93 Abs. 9 iVm § 7 PG 1965 wie folgt:
Gemäß § 93 Abs. 9 iVm § 7 PG sind
für 46 Jahre je 2,2222%, sohin 102,2212% der Ruhegenussbemessungsgrundlage,
für weitere 9 Monate je 0,1852%, sohin 1,6668% der Ruhegenussbemessungsgrundlage zu veranschlagen.
Gemäß § 93 Abs. 9 PG 1965 darf der Vergleichsruhegenuß
1.