TE Vwgh Erkenntnis 1997/1/28 96/04/0287

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Veröffentlicht am 28.01.1997
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Index

24/01 Strafgesetzbuch;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §13 Abs1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z1;
StGB §43;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 18. November 1996, Zl. MA 63-P 442, 443/96, betreffend Entziehung von Gewerbeberechtigungen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides wurden dem Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 18. November 1996 gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 GewO 1994 zwei näher bezeichnete Gewerbeberechtigungen entzogen. Zur Begründung führte der Landeshauptmann nach Darstellung des Verfahrensganges und der maßgeblichen Rechtslage aus, das Landesgericht für Strafsachen Wien habe über den Beschwerdeführer am 27. Februar 1996 wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach den §§ 159 Abs. 1 Z. 1 und 2 und 161 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verhängt. Dieser Verurteilung liege zugrunde, daß der Beschwerdeführer als Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft in der Zeit von März 1985 bis Mitte 1986 fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit dieser Gesellschaft herbeigeführt habe, indem er diese Gesellschaft mit zu geringem Eigenkapital gegründet, übermäßig Kredit benutzt, zuviel Personal beschäftigt und das Rechnungswesen vernachlässigt habe, von Mitte 1986 bis 26. Mai 1988 und vom 17. Februar 1989 bis März 1992 in zumindest fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft die Befriedigung von Gläubigerin vereitelt oder geschmälert habe, indem er neue Schulden eingegangen sei, bestehende Schulden bezahlt und die Einleitung des Insolvenzverfahrens nicht beantragt habe, daß er als Geschäftsführer einer bestimmten Bäckerei in der Zeit von März 1992 bis Ende März 1993 fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit auch dieser Gesellschaft herbeigeführt habe, indem er den überschuldeten Betrieb ohne entsprechende Eigenkapitalausstattung übernommen, ihn verlustbringend mit zuviel Fremdkapital, einem zu hohen Personalstand und zu hohen Fixkosten geführt und einen unverhältnismäßigen privaten Aufwand getätigt habe, daß er in der Zeit von Oktober 1993 bis 27. Oktober 1994 in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit dieser Gesellschaft fahrlässig die Befriedigung seiner Gläubiger vereitelt oder geschmälert habe, indem er neue Schulden eingegangen sei, Schulden bezahlt und die Einleitung des Insolvenzverfahrens auch für diese Gesellschaft nicht rechtzeitig beantragt habe, daß er persönlich als Schuldner mehrerer Gläubiger in der Zeit von 1985 bis Ende 1993 seine Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt habe, indem er persönliche Haftungen für die von ihm als Geschäftsführer geleiteten Gesellschaften, deren Zahlungsunfähigkeit er fahrlässig herbeigeführt habe, übernommen habe, und indem er in der Zeit von Anfang 1994 bis 27. Oktober 1994 in Kenntnis seiner persönlichen Zahlungsunfähigkeit fahrlässig die Befriedigung seiner Gläubiger dadurch vereitelt oder geschmälert habe, daß er neue Schulden eingegangen sei, Schulden bezahlt und die Einleitung des Insolvenzverfahrens nicht rechtzeitig beantragt habe. Diese Verurteilung sei weder getilgt noch unterliege sie der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister. Nach der Eigenart der strafbaren Handlungen und nach dem aus dem Strafakt zu gewinnenden Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers sei zu befürchten, daß er bei der Ausübung des Handelsgewerbes und des Handwerkes der Bäcker gleiche oder ähnliche Straftaten begehen könnte, zumal sich die Vergehen teilweise über einen Zeitraum von rund zehn Jahren erstreckten und der Beschwerdeführer zwei einschlägige Vorstrafen erlitten habe: Er sei nämlich bereits mit den Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15. Mai 1973 und vom 7. Oktober 1977 jeweils wegen fahrlässiger Krida (und Vergehen nach § 114 ASVG) zu jeweils sechsmonatigen Freiheitsstrafen verurteilt worden. Wenngleich die beiden letztgenannten Strafurteile (ebenso wie jene wegen "gewaltsamer Handanlegung oder gefährlicher Drohung gegen obrigkeitliche Personen in Amtssachen") (§ 81 StG) und "Beleidigung öffentlicher Beamter" (§ 312 StG) im Jahre 1969, eines Vergehens nach § 12 des Lebensmittelgesetzes im Jahre 1974, des Vergehens der Unterschlagung nach § 134 Abs. 1 und 3 erster Satz StGB im Jahre 1982, fahrlässiger Körperverletzung in den Jahren 1985, 1987 und 1989 und fahrlässigen Inverkehrsbringens gesundheitsschädlicher Lebensmittel im Jahre 1992 bereits vor der Anmeldung der gegenständlichen Gewerbe ergangen seien und somit keine gesonderten Entziehungsgründe darstellten, ließen sie doch insgesamt den Schluß zu, daß der Beschwerdeführer den von den Strafgesetzen geschützten Werten nicht die gehörige Bedeutung beimesse. Auch seine bislang letzte Verurteilung wegen eines weiteren Vergehens nach § 114 Abs. 1 ASVG durch das Landesgericht für Strafsachen Wien am 25. Juni 1996 - sie sei erfolgt, weil er von Juli bis Oktober 1994 der Wiener Gebietskrankenkasse einbehaltene Dienstnehmerbeiträge in der Höhe von rd. S 314.000,-- vorenthalten habe - bestätige die Befürchtung, daß der Beschwerdeführer bei der Ausübung des Handwerkes der Bäcker und des Handelsgewerbes im Falle von Zahlungsschwierigkeiten weitere Gläubiger durch ein gerichtlich strafbares Verhalten schädigen könnte. Da das Strafurteil vom 27. Februar 1996 einen Ausschlußgrund nach § 13 Abs. 1 GewO 1994 darstelle und auch die übrigen Voraussetzungen für eine Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. vorlägen, erübrige es sich, zu prüfen, ob die Gewerbeberechtigungen auch wegen der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Beschwerdeführers mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 28. Oktober 1994 zu entziehen sei oder ob von einer Entziehung im Grunde des § 87 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. gemäß § 87 Abs. 2 leg. cit. abgesehen werden könnte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, daß ihm die Gewerbeberechtigungen nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen entzogen werden. In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes bringt er vor, die belangte Behörde beziehe sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27. Februar 1996 und führe dazu aus, nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach dem aus dem Strafakt zu gewinnenden Persönlichkeitsbild des Gewerbeinhabers sei zu befürchten, er könnte bei der Ausübung der gegenständlichen Gewerbe gleiche oder ähnliche Straftaten begehen. Dem sei aber entgegenzuhalten, daß diese Strafe vom Landesgericht für Strafsachen Wien bedingt nachgesehen worden sei. Bei dieser Entscheidung sei die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen gewesen. Diese Prüfung habe das Landesgericht für Strafsachen Wien offenkundig zum Ergebnis geführt, daß nach der Art der Tat und der Persönlichkeit des Beschwerdeführers die bloße Androhung der Vollziehung genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Gewerbebehörde zu einer anderen Beurteilung seiner Persönlichkeit gelangt sei. Die im angefochtenen Bescheid als "bislang letzte Verurteilung" zitierte Entscheidung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25. Juni 1996 stelle lediglich eine Zusatzstrafe zum Urteil vom 27. Februar 1996 dar. Die zitierten einschlägigen Verurteilungen seien zum Teil bereits vor 20 Jahren erfolgt. Es könne nicht angehen, lange zurückliegende strafgerichtliche Verurteilungen, die die Gewerbebehörde bei Erteilung der Gewerbeberechtigung gekannt habe und nicht für schwerwiegend genug angesehen habe, ihm die Gewerbeberechtigung zu verweigern, nunmehr im nachhinein, wenn auch nicht als direkten Entziehungsgrund, sondern als Begründung für ein angebliches Mißverhältnis zu den von den Strafgesetzen geschützten Werten, in das Verfahren einzuführen und darauf die für den Beschwerdeführer existenzvernichtende Entziehung seiner Gewerbeberechtigungen zu gründen. Im Verfahren sei auch der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden. Der Beschwerdeführer sei in beiden Instanzen unvertreten gewesen. Es hätte daher mit besonderer Sorgfalt bei der Aufklärung seiner Person, allenfalls seiner Anleitung, vorgegangen werden müssen. Es gebe aber nur eine einzige Niederschrift vom 17. April 1996 bei der Erstbehörde, wonach ihm lediglich zur Kenntnis gebracht worden sei, daß auf Grund der Konkurseröffnung vom 28. Oktober 1994 und wegen der in Rede stehenden strafgerichtlichen Verurteilung die Gewerbeberechtigung entzogen werde. Mit keinem Wort sei die Rede davon, daß er etwa aufgefordert oder angeleitet worden sei, zu den geltend gemachten Entziehungsgründen ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten, um diese zu widerlegen. Es sei ihm nach dem Text des Protokolles die Absicht der Behörde lediglich zur Kenntnis gebracht worden. Es hätte ihm jedoch eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt werden müssen, zumindest hätte er während der Amtshandlung angeleitet werden müssen, ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Im Berufungsverfahren sei ihm überhaupt keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden, obwohl in der Berufungsentscheidung neue Umstände herangezogen und Ermittlungsergebnisse verwertet würden, mit denen der Beschwerdeführer nicht einmal in erster Instanz konfrontiert worden sei. Wäre ihm in gesetzeskonformer Weise die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt worden, so hätte er u.a. vorbringen können, daß die Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien am 25. Juni 1996 keine eigene neue Verurteilung sei, sondern lediglich eine Zusatzstrafe zu dem vorangehenden Verfahren wegen fahrlässiger Krida und dieses Verfahren daher nicht als eigener Entziehungsgrund herangezogen werden könne. Wollte man dieses Verfahren als eigenen Entziehungsgrund heranziehen, so sei dies unzulässig, da dort nur eine Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat bedingt verhängt worden sei. Er hätte weiters ein (näher dargestelltes) Vorbringen zur Entkräftung des Entziehungsgrundes der Konkurseröffnung über sein Vermögen erstatten können.

Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn auf den Gewerbeinhaber die Ausschlußgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 GewO 1994 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.

Nach § 13 Abs. 1 GewO 1994 ist von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wer von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972 in der jeweils geltenden Fassung) unterliegt.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß in der Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 27. Februar 1996 ein Gewerbeausschlußgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 GewO 1994 gegeben ist, er meint aber, es seien die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 1 Z. 1, nämlich daß nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten sei, nicht erfüllt. Soweit er sich zur Begründung dieser Ansicht darauf bezieht, daß die in Rede stehende Verurteilung lediglich bedingt erfolgte, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach im Entziehungsverfahren gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1, in dem als Entziehungsgrund eine strafgerichtliche Verurteilung im Sinne des § 13 Abs. 1 in Frage steht, zwar die Bindung der Behörde an das in Betracht kommende rechtskräftige Urteil anzunehmen ist, aber auch in diesen Fällen der Gewerbebehörde die selbständige Beurteilung obliegt, ob alle weiteren gesetzlichen Voraussetzungen der Entziehung gegeben sind. Die Tatsache des auf die Bestimmung des § 43 StGB gestützten gerichtlichen Ausspruches über die bedingte Strafnachsicht enthebt die Administrativbehörde nicht von dieser Verpflichtung. Ein solcher bedingter Strafausspruch steht der auf die genannte Gesetzesstelle gegründeten Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht entgegen (vgl. die in Kobzina/Hrdlicka, Gewerbeordnung 1994, S. 312, zitierte hg. Judikatur).

Der Beschwerdeführer irrt auch, wenn er meint, es wäre der Gewerbebehörde verwehrt, bei Beurteilung der nach § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 anzustellenden Zukunftsprognose auf strafgerichtliche Verurteilungen Bedacht zu nehmen, die vor Erteilung der nunmehr zu entziehenden Gewerbeberechtigungen erfolgt seien. Solche Verurteilungen sind vielmehr wesentliche Momente für die Beurteilung der Persönlichkeit des Verurteilten.

Bedenkt man aber, daß nach den diesbezüglich unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1969 vor der nunmehr den Entziehungsgrund bildenden Verurteilung insgesamt acht strafgerichtliche Verurteilungen wegen zum Teil einschlägiger Straftaten erlitten hat, so vermag der Verwaltungsgerichtshof den von der belangten Behörde gezogenen Schluß, der Beschwerdeführer messe den von den Strafgesetzen geschützten Werten nicht die gehörige Bedeutung bei, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Ob die belangte Behörde in diesem Zusammenhang die "bislang letzte Verurteilung" durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 25. Juni 1996 in ihrer Bedeutung als bloße Verhängung einer Zusatzstrafe richtig wertete, ist dabei bedeutungslos, weil auch bei Berücksichtigung dieses Umstandes sich der von der belangten Behörde gezogene Schluß als frei von Rechtsirrtum erweist.

Damit vermag der Beschwerdeführer aber auch mit seiner Verfahrensrüge eine zu seiner Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Denn auch dann, wenn der Beschwerdeführer bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels, wie in der Beschwerde vorgebracht, bereits im Verwaltungsverfahren auf die besondere Eigenschaft der Verurteilung vom 25. Juni 1996 als bloße Zusatzstrafe hätte hinweisen können, hätte die belangte Behörde somit auch bei Berücksichtigung dieses Vorbringens nicht zu einem anderen Bescheid kommen können (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG). Soweit der Beschwerdeführer aber meint, durch diesen Verfahrensverstoß an einem entscheidungswesentlichen Vorbringen zum Entziehungsgrund der Konkurseröffnung gehindert worden zu sein, ist auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides hinzuweisen, wonach die Entziehung der in Rede stehenden Gewerbeberechtigungen lediglich aus dem Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 erfolgte.

Da somit schon das Vorbringen in der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Mit Rücksicht auf die Erledigung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996040287.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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