TE Bvwg Beschluss 2021/8/16 W228 2238337-1

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Veröffentlicht am 16.08.2021
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Entscheidungsdatum

16.08.2021

Norm

AlVG §24
AlVG §25
AlVG §38
VwGVG §21

Spruch


W228 2238337-1/7Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER beschlossen:

1.)       XXXX , geb. XXXX 1973, wird gemäß § 21 Abs. 1 VwGVG die Akteneinsicht hinsichtlich folgender Aktenseiten verweigert: vollumfänglich bis zur Einvernahme der Beschwerdeführerin zu Ihrer Erinnerung.

2.)      Der Vertagungsbitte wird nicht gefolgt.


Text


Begründung:

Zu 1.) Die Einschränkung der Akteneinsicht ist aus ermittlungstaktischen Gründen notwendig. Diese wird im Laufe der Verhandlung zur Wahrung der Parteienrechte im erforderlichen Umfang ermöglicht werden. Ziel ist die Abfrage der Erinnerung der BF ohne Beeinflussung der Erinnerung durch Aktenstücke.

Eine Stellungnahmefrist kann, falls Bedarf besteht, gerne eingeräumt werden.

Zu 2.) Die Vertagungsbitte erfolgte ohne Belege der behaupteten Ortsabwesenheit. Daher war dieser nicht nachzukommen.

Schlagworte

Akteneinsicht Einschränkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W228.2238337.1.00

Im RIS seit

20.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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