Entscheidungsdatum
16.08.2021Norm
AlVG §24Spruch
W228 2238337-1/7Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER beschlossen:
1.) XXXX , geb. XXXX 1973, wird gemäß § 21 Abs. 1 VwGVG die Akteneinsicht hinsichtlich folgender Aktenseiten verweigert: vollumfänglich bis zur Einvernahme der Beschwerdeführerin zu Ihrer Erinnerung.
2.) Der Vertagungsbitte wird nicht gefolgt.
Text
Begründung:
Zu 1.) Die Einschränkung der Akteneinsicht ist aus ermittlungstaktischen Gründen notwendig. Diese wird im Laufe der Verhandlung zur Wahrung der Parteienrechte im erforderlichen Umfang ermöglicht werden. Ziel ist die Abfrage der Erinnerung der BF ohne Beeinflussung der Erinnerung durch Aktenstücke.
Eine Stellungnahmefrist kann, falls Bedarf besteht, gerne eingeräumt werden.
Zu 2.) Die Vertagungsbitte erfolgte ohne Belege der behaupteten Ortsabwesenheit. Daher war dieser nicht nachzukommen.
Schlagworte
Akteneinsicht EinschränkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W228.2238337.1.00Im RIS seit
20.09.2021Zuletzt aktualisiert am
20.09.2021