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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §281;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Karger und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des G in K, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten, Berufungssenat, vom 19. Dezember 1995, B 130/3-4/93, betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1989 bis 1993, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdefall gleicht im entscheidungsrelevanten Sachverhalt und in der zu lösenden Rechtsfrage völlig jenem Beschwerdefall, der dem hg Erkenntnis vom 17. Dezember 1996, 96/14/0016, zugrundegelegen ist. Gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG wird auf dieses Erkenntnis hingewiesen.
Aus den dort genannten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher in einem nach § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Bemerkt wird, daß die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die Nichtaussetzung seines Verfahrens iSd § 281 BAO ins Leere geht, weil Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof nur die Umsatzsteuer für die Jahre 1989 bis 1993 war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996140051.X00Im RIS seit
20.11.2000