TE Bvwg Beschluss 2021/8/16 W181 2243514-1

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Veröffentlicht am 16.08.2021
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Entscheidungsdatum

16.08.2021

Norm

AVG §53b
B-VG Art133 Abs4
GebAG §39 Abs1
GebAG §53 Abs1
GebAG §54 Abs1 Z3
VwGVG §17

Spruch


W181 2243514-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Perl als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 19.10.2020 basierenden gebührenrechtlichen Antrag der Dolmetscherin XXXX , dem die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Wien vom 05.10.2020 in den Verfahren zu den GZen. XXXX , XXXX , XXXX und XXXX zu Grunde liegt, beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit

€ 453,80 (exkl. USt.)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 08.09.2020, GZen. XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 05.10.2020 an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen und in dessen Rahmen sie auch als Dolmetscherin fungierte.

2. Am 19.10.2020 brachte die Antragstellerin die gegenständliche Honorarnote betreffend ihre Teilnahme an der Verhandlung vom 05.10.2020, XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ein:

Honorarnote-Nr./Rechnungs-Nr. XXXX vom 05.10.2020

 

Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAG

 

2 begonnene Stunde(n) à € 22,70

45,40

Reisekosten §§ 27, 28 GebAG

 

Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Preis Fahrkarte)

4,80

Mühewaltung: § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG

 

für die erste halbe Stunde € 24,50

24,50

für weitere 6 halbe Stunde(n) à e 12,40

74,40

Anmerkung: bei besonders schwieriger Dolmetschertätigkeit erhöhen sich diese Beträge auf € 30,70 bzw. € 15,40

30,70

Mühewaltung: § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG

 

Übersetzung Schriftstücke je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) € 7,60

34 278 Zeichen

260,51

für die Übersetzung des im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten gesamten Schriftstücks höchstens € 20,00

20,00

Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAG

12,00

Zwischensumme

472,31

0 % Umsatzsteuer – steuerbefreit laut UStG.

 

Gesamtsumme

472,31

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

472,31

3. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 05.07.2021 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen nach Zustellung kurz zusammengefasst vor, dass eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit nur dann anzunehmen sei, wenn beispielsweise eine komplizierte Fachsprache zu dolmetschen sei. Bei den im Rahmen der mündlichen Verhandlung gedolmetschten Begrifflichkeiten habe es sich jedoch um für Juristen und Gerichtsdolmetscher geläufige Fachausdrücke der Rechtswissenschaft, die keine besonderen sprachlichen oder fachlichen Schwierigkeiten aufweisen und damit einhergehend auch keinen erhöhten Zeitaufwand erfordern. Darüber hinaus stelle die zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie ergangene Verpflichtung, während der gerichtlichen Verhandlung einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, keine besondere Schwierigkeit der Übersetzung im Sinne des § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG dar und sei daher eine Verzeichnung des erhöhten Mühewaltungssatzes gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG nicht möglich.

4. Dieses Schreiben wurde der Antragstellerin nachweislich am 14.07.2021 zugestellt.

5. In weiterer Folge langte keine Stellungnahme oder korrigierte Honorarnote ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 08.09.2020, GZen. XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , zu der für den 05.10.2020 anberaumten Verhandlung als Dolmetscherin geladen wurde und in dessen Rahmen auch als Dolmetscherin fungierte. Die Honorarnote betreffend ihre Übersetzungstätigkeit im Rahmen der Verhandlung übermittelte die Antragstellerin im Zuge des ERV am 19.10.2020.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Verfahren GZen. XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , beinhaltend insbesondere die Ladung der Dolmetscherin zur Verhandlung am 05.10.2020 und die Niederschrift derselben, die von der Antragstellerin im Weg des ERV übermittelte Honorarnote vom 19.10.2020, die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 05.07.2021 sowie dem Akteninhalt.


3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat.

Zu A)

Zur beantragten Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG (besonders schwierige Dolmetschtätigkeit)

Gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 24,50; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 12,40; handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf € 30,70 bzw. € 15,40.

Laut Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 05.10.2020, GZen. XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , hat die Verhandlung um 08:45 Uhr begonnen und um 12:00 Uhr geendet. Die Antragstellerin war in dieser Zeit als Dolmetscherin in der gegenständlichen Verhandlung tätig. Die Gesamtdauer der Verhandlung betrug sieben begonnene halbe Stunden.

In der gegenständlichen Gebührennote beantragte die Antragstellerin aufgrund einer besonders schwierigen Dolmetschtätigkeit für eine der ersten halben Stunden eine Gebühr von € 30,70. Für eine weitere erste halbe Stunde verrechnete sie sich einen Betrag von € 24,50 und für weitere 6 halbe Stunden die Zuerkennung von insgesamt € 74,40.

Eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit ist anzunehmen, wenn beispielsweise eine komplizierte Fachsprache zu dolmetschen ist. Auch damit wird eine besondere Leistung erbracht, die eine höhere Gebühr rechtfertigt. Dabei muss sich der Dolmetscher meist besonders auf die Verhandlung vorbereiten. Es muss sich um eine besondere fachliche Schwierigkeit im konkreten Fall handeln (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Anm. 6 zu § 54 Abs. 1. Z 3 GebAG).

Vergleichsweise ist noch darauf hinzuweisen, dass gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit c GebAG, der die Vergütung von besonderen sprachlichen oder fachlichen Schwierigkeiten bei schriftlichen Übersetzungen gewährt, der Zuschlag dann gerechtfertigt ist, wenn die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert. Hinsichtlich der Schwierigkeiten nach lit c wurde entschieden: „Der Zuschlag nach § 54 Abs. 1 lit c gebührt dann, wenn eine Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert. Hier ist etwa an Gesetze oder technische Werke zu denken (vgl OLG Wien 34 R 95/86 SVSlg 31.974; OLG Wien 22 BS 464/12i, vgl Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E5 zu § 54 GebAG).

Im gegenständlichen Fall ist nach Durchsicht der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 05.10.2020, GZen. XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , nicht von einer Übersetzung einer komplizierten Fachsprache auszugehen. In der Sache selbst hat es sich um ein Familienverfahren aus dem Bereich des Asyl- und Fremdenrechts bzw. um die Beschwerde gegen die abweisenden Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), bei denen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer zum jeweiligen Ausbildungsgrad, den Deutschkenntnissen und Fluchtgründen befragt wurden, gehandelt.

Bei den im Rahmen der mündlichen Verhandlung gedolmetschten Begrifflichkeiten handelte es sich um für Juristen und Gerichtsdolmetscher geläufige Fachausdrücke der Rechtswissenschaft, die keine besonderen sprachlichen oder fachlichen Schwierigkeiten aufweisen und damit einhergehend auch keinen erhöhten Zeitaufwand erfordern.

In diesem Zusammenhang ist ebenso auf die Entscheidung der Obersten Gerichtshofs (OGH) vom 15.09.2020, 11 Os 87/20h, hinzuweisen: „Die beantragte Erhöhung des Betrags, der dem Dolmetsch für seine Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung gebührt setzt nach § 54 Abs 1 Z 3 GebAG voraus, dass es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit handelt. Schon auf Basis des Gesetzeswortlauts ist auf eine besondere Schwierigkeit der Dolmetschtätigkeit als solcher abzustellen [..]. Dieser Befund wird durch die Materialien zur GebAG-Novelle 1994, BGBl 1994/623 (mit der die in Rede stehende Bestimmung neu gefasst wurde), gestützt. Danach soll die Erhöhung […] zum Tragen kommen, wenn gewisse „besondere Leistungen“ erbracht werden. Es müsse sich um eine besondere fachliche Schwierigkeit im konkreten Fall handeln; als Beispiel wird das Erfordernis genannt, eine komplizierte Fachsprache zu dolmetschen (RV 1554 BlgNR 18. GP 16; folgend Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 § 54 GebAG Anm 6). Dagegen findet sich im Gesetz kein Anhaltspunkt für die Sicht, bei der betreffenden Beurteilung seien – über Aspekte fachlicher Natur hinaus – auch äußere Umstände zu berücksichtigen, die (bloß) die Ausübung einer (nicht schon an sich besonders schwierigen) Dolmetschtätigkeit erschweren. Das (sich aus zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie ergangenen Vorschriften ergebende) Erfordernis, dabei Schutzmasken zu tragen, stellt demnach keine besondere Schwierigkeit im Sinn des § 54 Abs 1 Z 3 GebAG dar.“

Eine besondere fachliche Schwierigkeit iSd § 54 Abs. 1. Z 3 GebAG kann sohin im konkreten Fall nicht festgestellt werden, da auch der Tatbestand des Tragens einer Maske zur Minimierung des Ansteckungsrisikos mit COVID-19 gemäß zitierter Judikatur nicht als fachliche Schwierigkeit einzustufen ist. Des Weiteren konnten darüber hinaus auch keine Anhaltspunkte ermittelt werden, die eine besondere Vorbereitung der Antragstellerin als Dolmetscherin auf diese Verhandlung rechtfertigen würden.

Vor dem Hintergrund der obzitierten Judikatur und mangels Vorliegens einer besonders schwierigen Dolmetschtätigkeit ist somit der erhöhte Stundensatz für die erste halbe Stunde iHv € 30,70 nicht zu vergüten. Die Verzeichnung der Gebühr für Mühewaltung hat gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG für die erste halbe Stunde mit € 24,50 zu erfolgen.

Nach § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG steht dem Dolmetscher die Gebühr für Mühewaltung nur dann zu, wenn es tatsächlich zu einer Übersetzungstätigkeit gekommen ist (vgl. OLG Wien 34 Rs 113/89 SVSlg 36.810; OLG Graz 7 Rs 259/96d SV 1997/3, 35; OGH 15 Os 75/03; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 25 zu § 54).

Da die Verhandlung um 08:45 Uhr begonnen und um 12:00 Uhr geendet hat, die Gesamtdauer der Verhandlung sohin sieben begonnene halbe Stunden betrug und davon auszugehen ist, dass es nach Schluss der Verhandlung um 12:00 Uhr zu keiner weiteren Übersetzungstätigkeit mehr gekommen ist, ist der Antragstellerin gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG für die Verhandlung vom 05.10.2020 in den Verfahren zu den GZen. XXXX , XXXX , XXXX und XXXX eine Mühewaltungsgebühr für zwei erste halbe Stunden in Höhe von jeweils € 24,50, sohin € 49,00, sowie fünf weitere halbe Stunden à € 12,40, sohin € 62,00, zu vergüten.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

 

EURO

Entschädigung für Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAG

 

2 begonnene Stunde(n) à 22,70

45,40

Reisekosten §§ 27, 28 GebAG

 

Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln (hin und retour)

4,80

Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG

 

für die erste halbe Stunde(n) à € 24,50

49,00

für weitere 5 halbe Stunde(n) à € 12,40

62,00

Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG

 

Übersetzung Schriftstücke je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) € 7,60

34 278 Zeichen

260,51

für die Übersetzung des im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten gesamten Schriftstücks höchstens € 20,00

20,00

Übermittlung mittels ERV à € 12,00

12,00

Zwischensumme

453,71

0 % Umsatzsteuer – steuerbefreit laut UStG

 

Gesamtsumme

453,71

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

453,80

Die Gebühr der Antragstellerin war daher mit € 453,80 (exkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

besondere Erschwernis Dolmetscher Dolmetschergebühren - Neuberechnung Dolmetschgebühren Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Gebührenzuschlag Mehrbegehren Mühewaltung mündliche Verhandlung Pandemie Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W181.2243514.1.00

Im RIS seit

24.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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