TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/16 W171 2242507-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.08.2021
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Entscheidungsdatum

16.08.2021

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76

Spruch


W171 2242507-2/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX über die weitere Anhaltung des XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, in Schubhaft zu Recht:

A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) reiste gemeinsam mit seinen Eltern spätestens im Jahr 2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2004 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 11 AsylG 1997 positiv entschieden.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 16.09.2010 (RK 20.09.2010) wurde der BF gemäß §§136/1, 136/3 (1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten – bedingt - verurteilt.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 28.02.2011 (RK 28.02.2011) wurde der BF gemäß §§142/1, 127, 129/1, 15, 127, 130, §§ 125, 126 ABS 1/5 U 7 § 229/1, § 15 136/1 U 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten – davon Freiheitsstrafe 9 Monate bedingt- verurteilt.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 22.07.2011 (RK 26.07.2011) wurde der BF gemäß §§127, 129/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 20.09.2011 (RK 20.09.2011) wurde der BF gemäß §§15 127, 129/3 STGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 24.01.2012 (RK 28.01.2012) wurde der BF gemäß §§ 127, 129 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat verurteilt.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 15.06.2012 (RK 15.06.2012) wurde der BF gemäß § 15 127, 129 Z 1, 130 4. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 12.12.2012 (RK 18.12.2012) wurde der BF gemäß § 15 StGB § 299 (1) StGB, § 288 (2) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 12.05.2014 (RK 05.11.2014) wurde der BF gemäß § 15 StGB §§ 142 (1), 143 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.

Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 03.03.2016 (RK 07.03.2016) wurde der BF gemäß § 83 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.

Am 24.02.2020 wurde dem BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), RD Niederösterreich, der mit Bescheid vom 30.01.2004 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt. Gemäß § 7 Absatz 4 AsylG wurde festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 4 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen, es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist, gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung und gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.

Seit 04.08.2020 war der BF nicht mehr mit Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet.

Am 08.10.2020 wurde der BF durch Beamte der LPD Wien im Zuge einer Verkehrskontrolle angehalten, sein nicht rechtmäßiger Aufenthalt festgestellt und aufgrund des Sachverhaltes seine Einlieferung in das PAZ verfügt.

Am 08.10.2020 wurde der BF von einem Organwalter des BFA zu seinem unrechtmäßigen Aufenthalt einvernommen und auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht. Da der BF weder seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist, noch über gültige Reisedokumente verfügte, wurde mit ihm vereinbart, dass er am 12.10.2020 um 08:30 Uhr für die Niederschrift zur Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes erneut im PAZ zu erscheinen habe. Dieser Aufforderung kam der BF nicht nach.

Da der BF seiner Ausreisepflicht nicht nachgekommen ist und keine Hinweise auf seinen Aufenthaltsort bestanden, wurde am 25.12.2020 ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG gegen den BF erlassen.

Am 18.04.2021 wurde der Festnahmeauftrag des BFA vollzogen.

Am 19.04.2021 wurde der BF von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu seinem unrechtmäßigen Aufenthalt und zu einer möglichen Schubhaftverhängung einvernommen.

Mit Verfahrensanordnung vom 19.04.2021 wurde dem BF ein Rechtsberater gem. § 52 BFA-VG amtswegig für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

Mit Mandatsbescheid vom 19.04.2021 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und er in Schubhaft genommen.

Die Behörde bemüht sich um ein Heimreisezertifikat (HRZ). Ein HRZ-Verfahren wurde am 23.04.2021 eingeleitet. Die Geburtsurkunde des BF wurde den russischen Behörden übermittelt.

Die gegen den Schubhaftbescheid vom 19.04.2021 eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 21.05.2021 abgewiesen und die Rechtmäßigkeit der Fortsetzung der Schubhaft ausgesprochen.

Der BF stellte in Folge am 17.07.2021 einen Asylfolgeantrag, welcher mit Bescheid des BFA vom 02.08.2021 negativ entschieden wurde. Einem Rechtmittel gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung nach § 18 BFA-VG aberkannt.

Am 09.08.2020 legte das BFA den gesamten Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung nach § 22 a Abs. 4 BFA-VG hinsichtlich der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer über die gesetzliche Dauer von vier Monaten dauernden Schubhaftfortführung vor. Mit gleichzeitig überreichter Stellungnahme wurde näher ausgeführt, dass im vorliegenden Fall weiterhin die im Bescheid vom 19.04.2021 angeführten Gründe für die Annahme von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit und die Notwendigkeit der Schubhaft vorlägen und weiterhin Haftfähigkeit des BF bestehe. Ein Heimreisezertifikat sei bereits beantragt und sei mit einer baldigen Ausstellung desselben zu rechnen. Der BF verfüge über eine Geburtsurkunde und sei eine Identifizierung des BF dadurch wahrscheinlich.

Die nächste Abschiebung in die Russische Föderation sei für Ende September 2021 geplant.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 10. August 2021 würde der BF vom laufenden Schubhaftprüfungsverfahren in Kenntnis gesetzt und ihm zur Erstattung einer Stellungnahme eine kurze Frist eingeräumt. Der BF erstattete hiezu keine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Allgemein:

1.1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 19.04.2021 in Schubhaft. Die gesetzliche Viermonatsfrist läuft am 19.08.2021 ab. Eine gerichtliche Entscheidung über die Weiterführung der Schubhaft hat bis zum 20.08.2021 zu ergehen.

1.2. Der gegenständliche Schubhaftbescheid ist bereits in Beschwerde gezogen worden. Eine Änderung der Umstände für die seinerzeitige Verhängung bzw. die Fortsetzung der Schubhaft seit der Beschwerdeentscheidung des BVwG vom 21.05.2021 hat sich im Verfahren nicht ergeben.

1.3. Ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer liegt aktuell nicht vor. Für den BF wurde jedoch bereits unmittelbar nach der Verhängung der Schubhaft ein Heimreisezertifikat beantragt und hiezu eine Geburtsurkunde in Vorlage gebracht.

1.4. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterführung der Schubhaft sind zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nach wie vor gegeben.

Gesundheitszustand:

2.1. Der BF leidet an keinen unverhältnismäßigen, die Schubhaft unzulässig machenden gesundheitlichen Beschwerden und ist haftfähig.

Effektuierbarkeit der Außerlandesbringung (Prognose):

3.1. Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Effektuierung der Abschiebung längerfristig nicht möglich wäre. Derzeit sind Interviews sowie HRZ-Ausstellungen möglich, Identifizierungen aus Moskau erfolgen, Direktflüge sind möglich, begleitete Einzelrückführungen sowie Charterrückführungen finden statt.
3.2. Nach Erlangung eines Heimreisezertifikates ist von einer baldigen Außerlandesbringung des BF auszugehen.

Sozialer/familiärer Aspekt:

4.1. Der BF verfügt über familiären Anschluss und über sonstige soziale Kontakte in Österreich. In Österreich leben die Eltern und acht Geschwister sowie nach Angaben des BF ein mj Kind, dessen Namen der BF nicht angeben konnte. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären oder sozialen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hat um nicht seine Abschiebung zu erschweren und unterzutauchen.

Öffentliche Interessen:

5.1. Der BF hat in der Vergangenheit seine Ausreiseverpflichtung ignoriert und ist untergetaucht. Er konnte bisher nicht Außerlandes gebracht werden und ist bereits neun Mal vorbestraft.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.: Die Angaben über den Verfahrensgang und die hiezu ergangenen Feststellungen beziehen sich auf die Angaben im vorliegenden Akt. Unter Heranziehung der Bestimmungen zur Fristenberechnung gemäß § 32 AVG ergibt sich, dass der Ablauf der Viermonatsfrist auf den 19.08.2021 fällt. Die gerichtliche Entscheidungsfrist endet einen Tag danach.

Zu. 1.2.: Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der seinerzeitige Schubhaftbescheid, sowie die Anhaltung durch das BVwG bereits als rechtens erkannt wurden. Ebenso konnte aufgrund der Aktenlage festgestellt werden, dass sich die wesentlichen Umstände im Rahmen der Schubhaft seit der Entscheidung des BVwG vom 21.05.2021 nicht verändert haben. Einer Beschwerde gegen die neuerliche Rückkehrentscheidung im Rahmen des zwischenzeitigen Asylfolgeantragsverfahrens wurde die aufschiebenden Wirkung gem. § 18 BFA-VG aberkannt. Die formalen Voraussetzungen für die laufende Schubhaft sind daher weiterhin gegeben.

Zu 1.3.: Ebenso aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den glaubwürdigen Angaben in der Aktenvorlage vom 09.08.2021 ergibt sich, dass zwar noch kein Heimreisezertifikat vorliegt. Es ist jedoch so, dass dieses bereits unter Vorlage einer Geburtsurkunde im April 2021 beantragt wurde und davon ausgegangen werden kann, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikats erfolgen wird.

Zu 1.4.: Aus einer Überprüfung der formalen Grundlagen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegeben ist. Daran ändert auch das zwischenzeitig durchgeführte und lediglich zur Verzögerung beantragte Asylfolgeantragsverfahren nichts.

Zu 2.1.: Aus dem Akteninhalt und der Anhaltedatei ergeben sich keinerlei Anhaltspunkt für eine haftausschließende Erkrankung des BF. Das Gericht geht daher in weiterer Folge davon aus, dass für eine Haftunfähigkeit oder eine Unverhältnismäßigkeit der Haft keine Gründe gegeben sind.
Zu 3.1.: Aus den gerichtsnotorischen Informationsunterlagen des BMI über die Abschiebesituation im Hinblick auf den Herkunftsstaat des BF, welche wöchentlich aktuallisiert und an das Gericht übermittelt werden, sind fallbezogen keine nennenswerten Hindernisse für Abschiebungen von Personen in die Russische Föderation entnehmbar. Das Gericht kann daher davon ausgehen, dass der BF trotz der covidbedingten angespannten Lage dennoch zeitnah in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werden könnte. Eine nächste Abschiebung ist für Ende September geplant.
Zu 3.2.: Im gerichtlichen Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür ans Tageslicht gekommen, dass es für den BF nicht möglich wäre, bei einer tatsächlich stattfindenden Abschiebung bzw. bei einer freiwilligen Ausreise zuvor ein Heimreisezertifikat zu erlangen, zumal für den BF eine Geburtsurkunde vorliegt.
Zu 4.1.: Die Feststellungen zu 4.1. ergeben sich im Wesentlichen aus den bisher unwidersprochen gebliebenen Angaben im Asylbescheid, im Schubhaftbescheid und im Schubhaftbeschwerdeverfahren. Dabei wurde festgehalten, dass der BF zwar über wesentliche familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte verfügt (er ist seit 2003 in Österreich), diese jedoch in der Vergangenheit nachweislich nicht in der Lage waren, den BF vom Untertauschen abzuhalten und ihm bei seiner freiwilligen Rückkehr entsprechend zu unterstützen. Es war daher diesbezüglich seitens des Gerichts im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht angezeigt von den bisherigen gerichtlichen Feststellungen abzuweichen. Der BF verfügt über gar keine Barmittel, sodass nicht mehr davon ausgegangen werden konnte, dass der BF in irgendeiner Form selbsterhaltungsfähig sein könnte.

Zu 5.1.: Die der Schubhaft zugrundeliegende Rückkehrentscheidung bzw. die Rückkehrentscheidung vom 02.08.2021 ist durchsetzbar. Der BF befindet sich illegal in Österreich. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Akt, dass der BF bereits untergetaucht und für die Behörde ungreifbar war und so die ihn treffende Ausreiseverpflichtung bisher schlichtweg ignoriert hatte. Insgesamt neun Vorstrafen in Österreich sind ebenso aktenkundig und erhöht dieses Faktum das öffentliche Interesse an einer gesicherten Außerlandsbringung dementsprechend. Im Sinne der Bestrebung der Republik Österreich ein geordnetes Fremden- und Asylwesen zu haben, kommt daher dem öffentlichen Interesse im konkreten Fall ein merkbar höherer Stellenwert, als den persönlichen Interessen des BF auf Freiheit, zu. Das öffentliche Interesse an einer gesicherten Außerlandesbringung des BF ist daher unverändert hoch und ist die Fortsetzung der Schubhaft daher auch weiterhin verhältnismäßig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A.:

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist im BFA-VG iVm. § 80 FPG lautet:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.

3.1.2. Zur Judikatur:

Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe.“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)

Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).

3.1.3. Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung über die gesetzlich vorgesehene Viermonatsfrist hinaus, weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass keinerlei Änderung derartiger Faktoren seit der letzten Fortsetzungsentscheidung durch das BVwG vom 21.05.2021 vorliegen. Darüber hinaus hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der BF nicht selbsterhaltungsfähig ist. Im Zuge der durchzuführenden Abwägung bleibt daher festzuhalten, dass berücksichtigungswürdige soziale Bindungen des BF in Österreich zwar festgestellt werden konnten, diese aber bereits in der Vergangenheit nicht ausreichten, um den BF vom Untertauchen abzuhalten und bei der geregelten Heimkehr zu unterstützen.

Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF aufgrund seiner gesundheitlichen Situation durch die Inhaftierung einer unzumutbaren (unverhältnismäßigen) Belastung ausgesetzt ist, zumal er auch diesbezüglich bei Bedarf einer medizinischen Kontrolle unterzogen wird.

Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Informationen aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl lässt sich aus derzeitiger Sicht erkennen, dass von deren Seiten eine zügige Außerlandesbringung nach Erlangung eines Heimreisezertifikates als wahrscheinlich anzusehen ist. Das Gericht geht daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung davon aus, dass eine Außerlandesbringung des BF nach heutigem Wissensstand durchaus möglich und auch im Laufe der kommenden Monate (eine nächste Abschiebung ist für Ende September ins Auge gefasst) trotz der coronabedingten Einschränkungen aus heutiger Sicht realistisch erscheint. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung der Schubhaft, einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein. Das Gericht kommt daher zu dem Schluss, dass eine Fortsetzung der Schubhaft durch Überschreitung der Viermonatsfrist des § 80 FPG weiterhin verhältnismäßig und notwendig ist. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung auch die Voraussetzungen für eine nunmehr über die Viermonatsfrist hinausgehende Schubhaft weiter vorliegen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

4.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

4.2. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

Der BF verfügt nach eigenen Angaben über gute Deutschkenntnisse, weshalb eine Übersetzung des Erkenntnisspruches und der Rechtmittelbelehrung unterbleiben konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung Einreiseverbot Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Untertauchen Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W171.2242507.2.00

Im RIS seit

22.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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