Entscheidungsdatum
16.08.2021Norm
ASVG §18bSpruch
W126 2229101-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr.in Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 27.01.2020, Zl. XXXX , betreffend Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18b ASVG:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.01.2020 stellte die Pensionsversicherungsanstalt fest, dass die Selbstversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege der nahen Angehörigen mit 31.10.2019 endet, weil ihre Arbeitskraft für die Pflege nicht mehr erheblich beansprucht werde.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass ihre tägliche Arbeitskraft nach wie vor erheblich beansprucht werde.
3. Mit Schreiben vom 02.08.2021 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie ihre Beschwerde mit sofortiger Wirkung zurückziehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin zog ihre Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid mit Schreiben vom 02.08.2021 zurück.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt und zwar insbesondere aus dem Schreiben vom 02.08.2021, mit dem die Beschwerdeführerin zweifelsfrei erklärte, ihre Beschwerde zurückzuziehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG kann die Beschwerde in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung zurückgezogen werden.
Da die Beschwerdeführerin die Beschwerde mit Schriftsatz vom 02.08.2021 ausdrücklich zurückgezogen hat, war das Verfahren einzustellen.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde ist ihrem Wesen nach mit einer Zurückweisung vergleichbar. Für eine Zurückweisung sieht § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor. Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. hiezu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.063/2003 und 19.175/2010 sowie des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161 und VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224, je mwH). Diese Judikatur ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf Fälle übertragbar, in denen ein Erledigungsanspruch (erst) nach Beschwerdeeinbringung verloren geht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W126.2229101.1.00Im RIS seit
24.09.2021Zuletzt aktualisiert am
24.09.2021