Entscheidungsdatum
16.08.2021Norm
ASVG §4 Abs1Spruch
G305 2236295-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX vom XXXX .2020, Zl. XXXX , gerichtete Beschwerde der XXXX , geb. am XXXX , VSNR: XXXX , XXXX , vertreten durch PRUTSCH & PARTNER RECHTSANWÄLTE, Joanneumring 6/III, 8010 Graz, nach einer am 06.08.2021 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid vom XXXX .2020, GZ: XXXX , bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Eingabe vom 23.07.2020 beantragte XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) im Wege ihrer Rechtsvertretung die bescheidmäßige Feststellung, dass sie auf Grund einer Tätigkeit für die Fa. XXXX , XXXX (in der Folge: Mitbeteiligte oder mitbeteiligte Dienstgeberin oder kurz: MB), im Zeitraum XXXX .2012 bis XXXX .2012 der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterlegen sei.
2. In der Folge sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: ÖGK) mit Bescheid vom XXXX .2020, Zl. XXXX , gemäß den Bestimmungen § 410 Abs. 1 Z 7 iVm. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 7 Z 3 lit. a) Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) aus, dass die von der mitbeteiligten Dienstgeberin als geringfügig Beschäftigte zur Teilversicherung in der Unfallversicherung angemeldete und zum XXXX .2012 wieder abgemeldete Beschwerdeführerin im Zeitraum XXXX .2012 bis XXXX .2012 nicht der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterlegen sei.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die BF von der MB zum XXXX .2012 in der Teilversicherung in der Unfallversicherung auf Grund einer geringfügigen Beschäftigung angemeldet und zum XXXX .2012 wieder abgemeldet worden sei. Mit Niederschrift vom 25.04.2017 habe die BF bei der XXXX Gebietskrankenkasse (Außenstelle XXXX ) jetzt ÖGK, die Korrektur des Eintrittstages vom XXXX .2012 auf den XXXX .2012 begehrt. Im Zuge eines vor dem Landesgericht XXXX anhängigen Verfahrens gegen die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) habe die BF behauptet, dass sie bereits seit dem XXXX .2012 bei der MB beschäftigt gewesen sei und im Rahmen dieser Beschäftigung am XXXX .2012 einen Arbeitsunfall erlitten habe. Das Landesgericht XXXX habe das dort anhängige Verfahren mit Beschluss vom XXXX zur Klärung der Vorfrage, ob für die Zeit vom XXXX .2012 bis XXXX .2012 eine Teilversicherung in der Unfallversicherung vorgelegen sei, unterbrochen. Für den Zeitraum XXXX .2012 bis XXXX .2012 liege bei der ÖGK keine Anmeldung zur Teilversicherung in der Unfallversicherung vor.
Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass die MB über Aufforderung durch die ÖGK, zu den Angaben der BF Stellung zu nehmen, dass diese bereits am XXXX .2012 eine Tätigkeit für diese ausübte, Arbeitszeitaufzeichnungen, die Lohn- und Gehaltsabrechnung für November und Dezember 2012 und das Jahreslohnkonto 2012 übermittelt habe. Daraus gehe hervor, dass die BF erst seit dem XXXX .2012 für die MB tätig gewesen sei. Am XXXX .2018 sei mit ihr nochmals Kontakt aufgenommen worden und ihr ein Fragebogen zu ihrer Tätigkeit bei der MB übermittelt worden und um die Bekanntgabe von Zeugen ersucht worden. Am XXXX .2018 sei der Fragebogen inklusive Nennung von Zeugen retourniert worden. Über Ersuchen durch die belangte Behörde habe die BF Personen bekannt gegeben, die bezeugen könnten, dass sie bereits seit dem XXXX .2012 für die MB tätig gewesen sei, darunter auch einen Mitarbeiter namens „ XXXX “. In der Folge seien die von der BF bezeichneten Personen befragt worden und habe keine der befragten Zeugen die Behauptung der BF bestätigen können, dass sie ihre Tätigkeit bereits am XXXX .2012 aufgenommen habe. Auch auf Grund der von der MB vorgelegten Nachweise habe das Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung der BF vom XXXX .2012 bis XXXX .2012 nicht nachgewiesen werden können.
In der rechtlichen Beurteilung heißt es, dass mangels Beweisen, die anderslautend zur gespeicherten Versicherungszeit wären, das Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung bei der MB seit dem XXXX .2012 nicht habe festgestellt werden können.
In der rechtlichen Beurteilung des von der belangten Behörde erlassenen Bescheides heißt es, dass die Feststellung einer Versicherungszeit nur aufgrund objektiv nachvollziehbarer Beweise erfolgen könne. Die BF habe im Rahmen ihrer Niederschrift und im Verfahren, das sie gegen die AUVA führe, angegeben, ihre geringfügige Beschäftigung für die MB bereits am XXXX .2012 aufgenommen zu haben. Die BF habe keine weiteren Beweise für ihre Behauptung vorlegen können. Auch hätten die von ihr geführten Zeugen die Angaben der Beschwerdeführerin nicht bestätigen können. Wegen des Fehlens von Beweisen, die anderslautend zur gespeicherten Versicherungszeit sind, habe das Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung bei der MB bereits seit dem XXXX .2012 nicht festgestellt werden können.
3. Gegen diesen, der BF und der MB zugestellten Bescheid erhob die BF im Wege ihrer ausgewiesenen Rechtsvertretung am 05.10.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die sie mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, als der Anerkennung der aufrechten Teilversicherung in der Unfallversicherung für den Zeitraum XXXX .2012 bis XXXX .2012 stattgegeben werde. Auch möge eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden.
In der Beschwerdeschrift, die sie auf die Erklärung stützte, den Bescheid zur Gänze zu bekämpfen, führte sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass sie in der Nacht vom XXXX .2012 auf den XXXX .2012 einen Unfall erlitten habe und anschließend noch selbst ins Krankenhaus XXXX gefahren sei, wo sie am XXXX .2012 um 05:56 Uhr auf der Abteilung für Chirurgie untersucht und ambulant betreut worden sei. Am nächsten Tag sei ihr Mietwagen an einen anderen XXXX bei einem XXXX zurückgegeben worden. In einem Folgeverfahren gegen die AUVA habe sie angeführt, dass das Dienstverhältnis zur MB bereits ab dem XXXX .2012 bestanden und es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt habe; daraufhin sei das Verfahren zu GZ: XXXX bis zur Klärung der beschwerdegegenständlichen Entscheidung unterbrochen worden sei. Das zum damaligen Zeitpunkt beschäftigende Unternehmen (Anmerkung: die MB) beharre auf dem Standpunkt, dass sich der Unfall zu einem Zeitpunkt ereignete, als sie noch in keinem Arbeitsverhältnis als XXXX stand. Damit habe es auch keiner Anmeldung des Dienstgebers bedurft und habe der Unfall außerhalb einer aufrechten Deckung durch die Unfallversicherung stattgefunden.
Ihre Beschwerde stützte die BF im Wesentlichen auf den Beschwerdegrund „Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides“; die belangte Behörde wäre nach dem Grundsatz der amtswegigen Wahrheitserforschung dazu angehalten gewesen, den Umstand der zu spät erfolgten Meldung der BF näher zu erheben und zu klären. Zwar sei versucht worden, bei der MB eine Stellungnahme zu erhalten, doch könne erst nach Urgenz der ausgestellte Fragebogen wieder eingeholt werden. Vom Unternehmen seien zwei Zeugen, XXXX und XXXX , genannt worden, um die ebenso vorliegenden „falschen Arbeitszeitaufzeichnungen und Lohnabrechnungen des Unternehmens“ zu untermauern. Die Behörde habe die Aussage von XXXX und die unbeantwortete Anfrage an XXXX so gewertet, dass die Angaben der BF nicht hätten bestätigt werden können. Es sei jedoch festzuhalten, dass die Angaben der BF keinesfalls entkräftet oder widerlegt worden seien. Die Ausführungen der MB, dass sie am XXXX .2012 bei der belangten Behörde für die Beschäftigung ab dem XXXX .2012 im Ausmaß von 4 Stunden pro Woche ordnungsgemäß angemeldet worden sei, seien unrichtig und stellten diese eine „reine Schutzbehauptung“ dar. Diese Ausführungen erschienen schon deshalb unglaubwürdig, da die BF bei der belangten Behörde nur für die Dauer von vier Stunden pro Woche angemeldet gewesen sei. Ein Einsatz von lediglich zwei Stunden täglich am Samstag und Sonntag stehe außerhalb einer sinnhaften Beschäftigungsweise. Aus der vagen Aussage des Zeugen XXXX und der Nichtaussage des Zeugen XXXX ergebe sich, dass hier vom ehemaligen Arbeitgeber „nur versucht“ werde, „die versäumte Meldung und den unglücklicherweise in diesen Zeitraum fallenden Unfall mit dem Mietwagen des Unternehmens ungeschehen zu machen“. Die BF habe ihren Dienst bei der MB am Wochenende XXXX .2012 und XXXX .2012 angetreten und den Unfall in einem von der MB zur Verfügung gestellten Mietwagen erlitten. Die zu spät erfolgte Meldung sei eine schlüssige Abfolge im Wirtschaftsbetrieb gewesen und könne ihr die Säumnis des Dienstgebers nicht zum Nachteil gereichen. Da den Aussagen der Zeugin XXXX kein rechtliches Gehör geschenkt worden sei, sei das Verfahren hinsichtlich der Beweiserforschung mangelhaft geblieben und der abweisende Bescheid ohne Klärung des Grundsachverhalts ergangen.
4. Am 23.10.2020 legte die belangte Behörde den in Beschwerde gezogenen Bescheid sowie die die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des in dieser Angelegenheit geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens, einschließlich der Niederschriften über die Einvernahme der BF, weiters die Lohn- und Gehaltsabrechnung für das Jahr 2012, aus der sich ergibt, dass die BF erst am XXXX .2012 ins Unternehmen der MB eingetreten sei und die Arbeitszeitaufzeichnungen für die Monate November und Dezember 2012 vor.
Mit der Aktvorlage brachte die belangte Behörde auch einen zum XXXX .2020 datierten Vorlagebericht zur Vorlage.
5. Mit hg. Verfügung vom 20.01.2021 wurde der BF der Vorlagebericht der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, sich dazu innerhalb festgesetzter Frist zu äußern.
6. Am 01.02.2021 langte eine als „Gegenäußerung“ bezeichnete Stellungnahme der BF beim Bundesverwaltungsgericht ein, worin sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst vorbrachte, dass sie in der Nacht vom XXXX .2012 auf den XXXX .2012 einen Unfall erlitten habe und dann noch selbst ins Krankenhaus gefahren sei. Dort sei sie am XXXX .2012 um 05:56 Uhr auf der Abteilung für Chirurgie untersucht und ambulant betreut worden. Zu den beiden Zeugen, XXXX und XXXX , merkte die BF an, dass sich erster „nun gar nicht mehr erinnern könne, wann die Beschwerdeführerin im Unternehmen angefangen habe zu arbeiten“. Die an den Zeugen XXXX gerichtete Anfrage sei zur Gänze unbeantwortet geblieben. Auch habe sich die Zeugin XXXX nicht mehr daran erinnern können, wann der erste Tag der BF gewesen sei. Sie, die BF, sehe sich „einer aus Eigeninteresse errichteten Mauer des Schweigens seitens der ehemaligen Kollegen und des Arbeitgebers einzig zu ihrem Nachteil gegenüber“ und könne die Erkundigungspflicht der belangten Behörde nicht mit dem Argument abgetan werden, dass Fragebögen einfach nicht ausgefüllt worden seien. Ihre Eingabe verband sie mit dem Antrag, sie selbst, sowie u.a. XXXX und XXXX als Zeugen einzuvernehmen, wobei sie hinsichtlich der beantragten Zeugen keine Angaben zu einer ladungsfähigen Anschrift machte.
7. Am 06.08.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich der unter anderen die von der Beschwerdeführerin beantragten Zeugen niederschriftlich einvernommen wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum XXXX .2012 bis XXXX .2012 als XXXX bei der Dienstgeberin XXXX (in der Folge: Mitbeteiligte oder kurz MB) auf geringfügiger Basis beschäftigt.
1.2. Am XXXX .2012 meldete die Mitbeteiligte die Beschwerdeführerin über das Elektronische Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger als XXXX mit Dienstbeginn XXXX .2012 zur Sozialversicherung an.
In der elektronischen Meldung wurde der monatliche Bruttolohn mit EUR 103,27 und das Ausmaß der Beschäftigung mit zwei Tagen bzw. 4,00 Stunden pro Woche angegeben [ELDA-Meldung vom XXXX .2012].
1.3. Das Dienstverhältnis begann am XXXX .2012 und endete am XXXX .2012.
2. Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes einliegenden, als unbedenklich qualifizierten Urkunden, sohin aus der Niederschrift der belangten Behörde über die am XXXX .2017 stattgehabte Einvernahme der BF, der Niederschrift der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom XXXX .2016 über die Einvernahme der BF, aus der Übertragung der Tondatei zum Protokoll des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2017, Zl. XXXX , über die Einvernahme der BF und des Geschäftsführers der MB als Zeugen, aus der Übertragung der Tondatei zum Protokoll des Landesgerichtes für XXXX vom XXXX .2018, Zl. XXXX , über die Einvernahme der XXXX als Zeugin, aus der Niederschrift der belangten Behörde über eine am XXXX .2018 stattgehabte Einvernahme des Geschäftsführers der MB, weiters aus dem zum XXXX .2012 datierten Dienstvertrag zwischen der MB und der BF, aus der Niederschrift der belangten Behörde vom XXXX .2018 über die Einvernahme des XXXX als Zeugen und aus der Niederschrift der belangten Behörde vom XXXX .2020 über die Einvernahme des XXXX als Zeugen, aus den im Verwaltungsakt einliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen und Gehaltsunterlagen der mitbeteiligten Dienstgeberin, die Beschwerdeführerin betreffend, und auf der am XXXX .2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung, anlässlich der die Beschwerdeführerin, XXXX , XXXX und XXXX zum Beginn sowie zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses der Beschwerdeführerin einvernommen wurden.
Während die als Zeugen unter Wahrheitspflicht in der mündlichen Verhandlung am XXXX .2021 einvernommenen XXXX , XXXX und XXXX durch ihre konsistenten und schlüssigen Angaben dem erkennenden Gericht einen insgesamt glaubwürdigen Eindruck vermittelten, blieb der persönliche Eindruck, den die Beschwerdeführerin vermittelte, insgesamt unglaubwürdig. Auch wenn bei den als Zeugen einvernommenen Personen Erinnerungslücken bestanden, die sich durch den langen zeitlichen Abstand zum Beginn des Dienstverhältnisses der Beschwerdeführerin erklären, haben diese sich mit ihren Aussagen weder mit ihren vor der belangten Behörde gemachten Angaben, noch mit den Angaben, die sich aus den im Akt einliegenden Unterlagen (Niederschriften der belangten Behörde, Niederschrift der AUVA, Arbeitszeitaufzeichnungen, Gehaltszettel, Dienstvertrag) erkennbar in Widerspruch gesetzt.
Dagegen erwies sich die Beschwerdeführerin mit ihren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemachten Angaben insgesamt widersprüchlich und inkonsistent und vermittelte einen unglaubwürdigen persönlichen Gesamteindruck. So gab sie insbesondere an, dass sie von XXXX .2000 bis Anfang Dezember für das Unternehmen der Mitbeteiligten gearbeitet hätte [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom XXXX .2021, S. 10 unten]. Aus sämtlichen, im Akt einliegenden Unterlagen (ELDA-Meldung der MB, Dienstvertrag, Lohn- und Gehaltsunterlagen) ergibt sich dagegen schlüssig und nachvollziehbar, dass das zur MB bestandene Dienstverhältnis der BF am XXXX .2012 begann und am XXXX .2012 endete. Die ELDA-Meldung vom XXXX .2012, mit der die Dienstgeberin die Beschwerdeführerin zur Sozialversicherung anmeldete, weist als Beschäftigungsbeginn den XXXX .2012 aus. Eine weitere, am XXXX .2013 beim Sozialversicherungsträger eingelangte ELDA-Meldung der Dienstgeberin weist als Beschäftigungsende bzw. als Beschäftigungsende übereinstimmend den XXXX .2012 aus.
Dagegen zeigte sich die Beschwerdeführerin bei ihren Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht weder hinsichtlich des Beschäftigungsbeginns noch hinsichtlich des Beschäftigungsendes des verfahrensgegenständlichen Dienstverhältnisses orientiert.
Wenn in der Beschwerde bzw. in der Gegenäußerung gegen den Vorlagebericht der belangten Behörde behauptet wird, das Dienstverhältnis habe am XXXX .2012 begonnen und sei die ELDA-Meldung (gemeint dürfte wohl jene hinsichtlich des Beginns des Dienstverhältnisses sein) von der MB verspätet eingebracht worden, ist es der BF insgesamt nicht gelungen, den Inhalt der im Verwaltungsakt einliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen und Gehaltszettel sowie des Dienstvertrages zu widerlegen. Schon aus dem Dienstvertrag ergibt sich der XXXX .2012 als Beschäftigungsbeginn. Aus den Arbeitszeitaufzeichnungen der Mitbeteiligten, die BF betreffend und aus ihren Lohnunterlagen ergibt sich als Arbeitsbeginn der XXXX .2012. Dass die BF schon vor diesem Zeitpunkt für die MB tätig gewesen wäre, ergibt sich aus keiner der angeführten Arbeitszeitaufzeichnungen der Mitbeteiligten.
Die in den angeführten Unterlagen zum Beschäftigungsbeginn enthaltenen Angaben vermochte die BF nicht zu widerlegen, gab sie doch anlässlich ihrer vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgehabten Einvernahme an, selbst keine Arbeitszeitaufzeichnungen geführt zu haben [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom XXXX .2021, S.10 unten]. Die einvernommenen Zeugen konnten zum Beschäftigungsbeginn ebenfalls keine Angaben machen, was sich mit dem langen, zwischen dem Beschäftigungsbeginn und der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gelegenen Zeitraum erklären lässt. Wenn die BF in der Beschwerde bzw. in der Gegenäußerung zum Vorlagebericht der belangten Behörde ausführt, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen der MB falsch wären, müssten die zum Beschäftigungsbeginn enthaltenen Angaben denklogisch in allen, im Gerichtsakt einliegenden Unterlagen der mitbeteiligten Dienstgeberin falsch bzw. gefälscht sein. Das erscheint dem erkennenden Gericht unwahrscheinlich, zeigte sich die BF hinsichtlich des Beschäftigungsbeginns bzw. Beschäftigungsendes anlässlich ihrer eigenen Einvernahme als Partei sehr unsicher und desorientiert.
Hinsichtlich der Arbeitszeitaufzeichnungen setzte sie sich auch in Widerspruch zu den eigenen Angaben. Zunächst behauptete sie, keine Arbeitszeitaufzeichnungen geführt zu haben. Später gab sie an, zu glauben, „selbst Arbeitszeitaufzeichnungen geführt“ zu haben, die sie jedoch entsorgt haben will [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom XXXX .2021, S. 12 unten]. Über Vorhalt des sich aus ihren Angaben ergebenden Widerspruchs gab sie wörtlich an: „Das ist ein Blödsinn gewesen. Ich habe überhaupt nicht mitgeschrieben. Ich habe das falsch verstanden.“, um dann wieder anzugeben, dass sie Aufzeichnungen über die zurückgelegten Kilometer und die jeweiligen Zeiten führen musste [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom XXXX .2021, S. 13 oben]. Auch setzte sich die BF in einen eklatanten Widerspruch zu den in den Arbeitsaufzeichnungen der mitbeteiligten Dienstgeberin enthaltenen Angaben, indem sie entgegen den Angaben in der ELDA-Meldung über die Bekanntgabe des Beschäftigungsbeginns, den Angaben im Dienstvertrag und den in den Arbeitszeitaufzeichnungen der Dienstgeberin enthaltenen Angaben (demzufolge sie von Samstag 21:00 Uhr bis Sonntag 01:00 Uhr, beginnend mit XXXX .2012 bis XXXX .2012 gearbeitet habe) behauptete, dass ihre Arbeitszeiten jeweils von 19:00 Uhr bis 07:00 Uhr morgens gewesen wären [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom XXXX .2021, S. 13 unten].
Wenn die BF darzustellen versucht, dass die in den Arbeitsaufzeichnungen der mitbeteiligten Dienstgeberin enthaltenen Angaben (Samstag 21:00 Uhr bis Sonntag 01:00 Uhr) „total falsch“ seien [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom XXXX .2021, S. 12 unten], vermag sie davon das Gericht nicht zu überzeugen.
Eine Wahrunterstellung ihrer Angaben, dass sie die Arbeitszeiten selbst mitgeschrieben und in der Folge der Zeugin XXXX übergeben habe, was diese im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme auch bestätigte, und dass diese angeblichen Mitschriften der BF der mitbeteiligten Dienstgeberin für die Darstellung der Arbeitsaufzeichnungen dienten, vermag die Angaben der BF, dass die von der mitbeteiligten Dienstgeberin über die BF angelegten Arbeitszeitaufzeichnungen „total falsch“ wären, nicht plausibel zu machen.
Insgesamt ist es der BF nicht gelungen, einen bereits vor dem XXXX .2012 gelegenen Dienstbeginn bei der mitbeteiligten Dienstgeberin glaubhaft zu machen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Zu Spruchteil A):
3.2. Mit Bescheid vom XXXX .2020, Zl. XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass die von der Mitbeteiligten per XXXX .2012 als geringfügig Beschäftigte zur Teilversicherung in der Unfallversicherung angemeldete und per XXXX .2012 wieder abgemeldete Beschwerdeführerin im Zeitraum XXXX .2012 bis XXXX .2012 nicht der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterlegen sei.
Dagegen wendet sich die Beschwerdeschrift, derzufolge die Teilversicherung in der Unfallversicherung bereits im Zeitraum XXXX .2012 bis XXXX .2012 bestanden hätte.
Es war daher anlassbezogen der Beginn des bei der mitbeteiligten Dienstgeberin im Jahr 2012 bestandenen Dienstverhältnisses zu prüfen.
3.2.1. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idF. BGBl. I Nr. 75/2016, unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
Auf Grund der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, gegenüber den Merkmalen, selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich 1. um Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder 2. um Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder 3. um Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
Der (hier maßgeblichen) Teilversicherung in der Unfallversicherung unterliegen gemäß § 7 Z 3 lit. a ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 62/2010 die im § 5 Abs. 1 Z 2 von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten.
Dabei handelt es sich um Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen).
3.2.2. Aus der Beweiswürdigung des anlassbezogenen Sachverhaltes und der im Gerichtsakt einliegenden Urkunden ergibt sich, dass das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin bei der mitbeteiligten Dienstgeberin am XXXX .2012 begann und am XXXX .2012 endete.
Dass das Dienstverhältnis schon vor dem XXXX .2012, konkret am XXXX .2012 begonnen hätte, hat sich nicht erwiesen.
Die BF bezog von der Mitbeteiligten in dem im ersten Absatz näher bezeichneten Zeitraum ein Gehalt in Höhe von EUR 103,27 brutto pro Monat und betrug das Ausmaß ihrer Beschäftigung zwei Tage bzw. 4,00 Stunden pro Woche [ELDA-Meldung vom 14.11.2012].
Im Jahr 2012 lag die monatliche Geringfügigkeitsgrenze bei EUR 376,26. Mit dem von ihr bezogenen monatlichen Bruttolohn lag die BF unterhalb dieser Geringfügigkeitsgrenze, weshalb die belangte Behörde im Beschäftigungszeitraum XXXX .2012 bis XXXX .2012 zu Recht Teilversicherung in der Unfallversicherung angenommen hat.
Da anlassbezogen nicht hervorkam, dass sie schon vor dem XXXX .2012 bei der mitbeteiligten Dienstgeberin beschäftigt gewesen wäre, erweist sich die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass die BF im Zeitraum XXXX .2012 bis XXXX .2012 nicht der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterlag, als berechtigt.
3.2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; vielmehr ist es so, dass die vom BF aufgeworfenen Rechtsfragen durch den Verwaltungsgerichtshof mehrfach eindeutig in der zitierten Richtung beantwortet wurden; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Arbeitszeit Dienstverhältnis - Dauer geringfügige Beschäftigung Geringfügigkeitsgrenze Teilversicherung Unfallversicherung ZeitraumbezogenheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:G305.2236295.1.00Im RIS seit
20.09.2021Zuletzt aktualisiert am
20.09.2021