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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GOG §73 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, in der Beschwerdesache des K in M, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Vorsteher des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Antrag auf Zurückzahlung von Gebühren nach § 8 Abs. 2 VWG, den Beschluß gefaßt
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der beschwerdeführende Kreditverein stellte mit einem an den Kostenbeamten des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt gerichteten Schriftsatz vom 28. April 1994 einen Antrag auf Zurückzahlung von Gebühren nach § 8 Abs. 2 VWG.
Da die belangte Behörde darüber nicht entschieden hat, erhob der beschwerdeführende Kreditverein mit dem am B. März 1995 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schriftsatz Säumnisbeschwerde. Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 17. Februar 1994, 93/16/0196, in einem gleichgelagerten Fall bereits entschieden hat, ist die Säumnisbeschwerde in Angelegenheit der Zurückzahlung von Gebühren nach § 8 Abs. 2 VWG nicht schon dann zulässig, wenn der Vorsteher des Gerichtes über den Rückzahlungsantrag nicht innerhalb der allgemeinen Entscheidungspflicht von sechs Monaten entschieden hat.
Vielmehr wäre vor Erhebung der Säumnisbeschwerde gegen die Verzögerung im verwaltungsbehördlichen Verfahren Beschwerde nach § 78 GOG einzulegen. Erst dann besteht die Möglichkeit der Erhebung der Säumnisbeschwerde (vgl. Erkenntnis vom 29. Jänner 1997, 95/16/0085).
Gemäß § 27 VwGG kann Säumnisbeschwerde nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.
Im vorliegenden Beschwerdefall ist der erhobenen Säumnisbeschwerde kein Verfahren nach § 78 GOG vorangegangen, sodaß Säumigkeit der belangten Behörde im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht vorlag. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 wegen mangels der Berechtigung zur Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß eines gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senates zurückzuweisen.
Kosten des Verfahrens waren mangels Antragstellung nicht zuzusprechen.
W i e n , am 29. Jänner 1997
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995160086.X00Im RIS seit
30.09.2002