RS Vfgh 2021/6/17 E107/2020

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Veröffentlicht am 17.06.2021
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Index

70/08 Privatschulen

Norm

PrivatschulG §5 Abs4
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Aufhebung der angefochtenen Entscheidung im Quasianlassfall

Rechtssatz

Es ist offenkundig, dass die Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei nachteilig war. Die beschwerdeführende Partei wurde somit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (Aufhebung des §5 Abs4 PrivSchG, BGBl 244/1962 idF BGBl I 35/2019, E v 17.06.2021, G 391/2020 ua) in ihren Rechten verletzt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E107.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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