Index
70/08 PrivatschulenNorm
PrivatschulG §5 Abs4Leitsatz
Aufhebung der angefochtenen Entscheidung im QuasianlassfallRechtssatz
Es ist offenkundig, dass die Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei nachteilig war. Die beschwerdeführende Partei wurde somit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (Aufhebung des §5 Abs4 PrivSchG, BGBl 244/1962 idF BGBl I 35/2019, E v 17.06.2021, G 391/2020 ua) in ihren Rechten verletzt.
Schlagworte
VfGH / AnlassfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:E107.2020Zuletzt aktualisiert am
22.09.2021