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L8000 RaumordnungNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Unzulässigkeit der – gegen eine Bestimmung des Tir RaumordnungsG und den Flächenwidmungsplan einer Gemeinde gerichteten – Aufhebungsanträge mangels Präjudizialität; keine Anwendung der Bestimmungen auf Grund der (zwischenzeitig ergangenen) Bestätigung des elektronisch kundgemachten Flächenwidmungsplans der GemeindeRechtssatz
Zurückweisung von Anträgen des Landesverwaltungsgerichts Tirol (LVwG) auf Aufhebung (von Teilen) des §70 Tir RaumordnungsG 2016 idF LGBl 101/2016 sowie der Änderung des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Fulpmes vom 20.12.2018, elektronisch kundgemacht am 19.03.2019, berichtigt elektronisch kundgemacht am 11.04.2019, betreffend das Grundstück 881/1, KG Fulpmes, sowie der Eventualanträge.
Gemäß §113 Tir RaumOG 2016 sind elektronisch kundgemachte Flächenwidmungspläne in der am 15.11.2019 geltenden Fassung spätestens bis zum 31.12.2019 im elektronischen Flächenwidmungsplan bestätigend elektronisch kundzumachen. Während des Verfahrens vor dem VfGH wurde - in Folge VfSlg 20318/2019 - der Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Fulpmes in seiner am 15.11.2019 geltenden Fassung - somit unter Berücksichtigung der in Rede stehenden, berichtigten Änderung des Flächenwidmungsplanes betreffend das Grundstück Nr 882/1, KG Fulpmes - gemäß §113 Abs1 TROG 2016 idF LGBl 122/2019 vom Gemeinderat der Marktgemeinde Fulpmes mit Beschluss vom 19.11.2019 bestätigt. Dieser Beschluss wurde am 21.11.2019 bestätigend elektronisch kundgemacht. Gemäß §113 Abs5 TROG 2016 idF LGBl 122/2019 ist der Flächenwidmungsplan mit Ablauf des Tages, an dem die bestätigende elektronische Kundmachung zur Abfrage freigegeben wird, in seiner bestätigend elektronisch kundgemachten Fassung anzuwenden.
Die bestätigende elektronische Kundmachung bewirkt sohin, dass das LVwG iSd §57 Abs4 VfGG die Änderung des Flächenwidmungsplanes in der Fassung der durch die Landesregierung gemäß §70 Abs1 TROG 2016 idF LGBl 101/2016 berichtigten elektronischen Kundmachung vom 11.04.2019, auf die sich seine Bedenken beziehen, nicht mehr anzuwenden hat. Dies gilt gleichermaßen für §70 Abs1 TROG 2016 idF LGBl 101/2016 als frühere gesetzliche Grundlage dieser - nicht mehr präjudiziellen - Verordnung. Es ist somit ausgeschlossen, dass §70 Abs1 TROG 2016 idF LGBl 101/2016 als eine Voraussetzung für die Entscheidung des antragstellenden Gerichtes noch in Betracht kommt.
Wenn das LVwG mit seinem Hauptantrag im Gesetzesprüfungsverfahren auch die Aufhebung des §70 Abs2 letzter Satz TROG 2016 idF LGBl 101/2016 (bzw mit seinem Eventualantrag die Aufhebung des gesamten Abs2 leg cit und des Abs3 leg cit) begehrt, übersieht es, dass §70 Abs2 TROG 2016 idF LGBl 101/2016 im zugrunde liegenden Verfahren nicht anzuwenden ist: Denn während §70 Abs1 TROG 2016 idF LGBl 101/2016 die - hier relevante - Berichtigung von Fehlern in der elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes regelt, normiert Abs2 leg cit die - hier irrelevante - elektronische Neukundmachung des Flächenwidmungsplanes. Gleiches gilt sinngemäß für Abs3 leg cit.
Auf die Eventualanträge im Verordnungsprüfungsverfahren ist nicht weiter einzugehen, weil mit diesen nur Teile der mit dem unzulässigen Hauptantrag bekämpften Bestimmungen angefochten werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Präjudizialität, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Verordnung Kundmachung, VfGH / Gerichtsantrag, Eventualantrag, VfGH / PrüfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:G174.2019Zuletzt aktualisiert am
04.10.2021