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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
DBAbk Rußland 2002 Art15Beachte
Rechtssatz
Sollte das Besteuerungsrecht an den unbeschränkt steuerpflichtigen Geschäftsführern der österreichischen GmbH Österreich durch das DBA Russland entzogen sein, käme eine auf § 82 EStG 1988 gestützte Haftung der GmbH für die - in diesem Fall nicht bestehende - Einkommensteuerschuld ihrer Geschäftsführer nicht in Betracht. Die GmbH hätte das Doppelbesteuerungsabkommen bei der Auszahlung unmittelbar anwenden können und wäre insbesondere nicht verpflichtet gewesen, die Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen (vgl. zur Wahl zwischen dem System der Entlastung an der Quelle und dem System der Rückerstattung bei Fehlen spezifischer Durchführungsvorschriften Kuschil/Kofler, Abkommensrechtliche Entlastung von österreichischen Quellensteuern auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, ÖStZ 2003/394). Die in der DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III 92/2005, vorgesehene Vorgangsweise greift nur bei Empfängern von Einkünften, die im Ausland ansässig sind, wovon das Bundesfinanzgericht im angefochtenen Erkenntnis nicht ausgegangen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019150095.L03Im RIS seit
04.01.2022Zuletzt aktualisiert am
04.01.2022