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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2015/12/0021 B 12. September 2016 RS 3 Gilt auch sinngemäß - wie hier - für außerordentliche (Amts-)Revisionen.Stammrechtssatz
Auch für ordentliche Amtsrevisionen gilt, dass die Frage, ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, im Zeitpunkt der Entscheidung des VwGH zu beurteilen ist. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rsp des VwGH - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der iSd Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. B 26. Juni 2014, Ra 2014/03/0005).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019160002.L01Im RIS seit
22.09.2021Zuletzt aktualisiert am
22.09.2021