RS Vwgh 2021/7/26 Ra 2020/12/0005

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Veröffentlicht am 26.07.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56
BDG 1979 §38
BDG 1979 §38 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Eine Dauerverwendung an einer neuen Dienststelle kann in dienstrechtlich wirksamer Weise nur nach den Bestimmungen des § 38 BDG 1979 verfügt werden. § 38 Abs. 7 legcit. sieht hierfür als Formvorschrift zwingend die Erlassung eines Bescheides vor (vgl. VwGH 23.2.2021, Ra 2020/12/0083). Mit der faktischen Inverwendungnahme geht mangels Erlassung eines Bescheides keine dienstrechtlich wirksame Versetzung einher. An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts, wenn die Zuweisung mangels klar erkennbarer Befristung oder durch überlange Dauer als (unzulässiger Weise) auf Dauer angelegt anzusehen ist. Die (rechtlich wohl gebotene) Beendigung einer im Dienstrecht nicht gedeckt gewesenen faktisch aufrechterhaltenen Dauerzuweisung zu einer Dienststelle, an der dem Beamten nicht in dienstrechtlich wirksamer Weise (durch Versetzung) eine Dauerverwendung übertragen worden ist, bedarf ihrerseits keines Versetzungsbescheides (vgl. VwGH 28.1.2010, 2008/12/0213).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020120005.L03

Im RIS seit

20.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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