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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56Rechtssatz
Eine Dauerverwendung an einer neuen Dienststelle kann in dienstrechtlich wirksamer Weise nur nach den Bestimmungen des § 38 BDG 1979 verfügt werden. § 38 Abs. 7 legcit. sieht hierfür als Formvorschrift zwingend die Erlassung eines Bescheides vor (vgl. VwGH 23.2.2021, Ra 2020/12/0083). Mit der faktischen Inverwendungnahme geht mangels Erlassung eines Bescheides keine dienstrechtlich wirksame Versetzung einher. An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts, wenn die Zuweisung mangels klar erkennbarer Befristung oder durch überlange Dauer als (unzulässiger Weise) auf Dauer angelegt anzusehen ist. Die (rechtlich wohl gebotene) Beendigung einer im Dienstrecht nicht gedeckt gewesenen faktisch aufrechterhaltenen Dauerzuweisung zu einer Dienststelle, an der dem Beamten nicht in dienstrechtlich wirksamer Weise (durch Versetzung) eine Dauerverwendung übertragen worden ist, bedarf ihrerseits keines Versetzungsbescheides (vgl. VwGH 28.1.2010, 2008/12/0213).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020120005.L03Im RIS seit
20.09.2021Zuletzt aktualisiert am
20.09.2021