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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §38 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/12/0125 E 20. November 2018 RS 6 (hier ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Die Sachlichkeit einer Organisationsänderung ist an der Frage zu messen, ob sie einen legitimen Zweck verfolgt (vgl. VwGH 4.9.2014, 2013/12/0228), was insbesondere dann nicht angenommen werden kann, wenn sie der Umsetzung organisatorischer Maßnahmen dient, die in Widerspruch zu gesetzlichen Bestimmungen stehen. Eine Organisationsänderung, die an unwirksam erteilte "Optionserklärungen" bzw. an eine Betriebsvereinbarung anknüpft, deren Regelungen unzulässige Abweichungen von zwingenden gesetzlichen Bestimmungen vorsieht, ist demnach nicht geeignet, ein wichtiges dienstliches Interesse im Sinne von § 38 Abs. 2 und Abs. 3 BDG 1979 zu begründen.
Schlagworte
Organisationsrecht Körperschaften des öffentlichen Rechtes Selbstverwaltung VwRallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021120015.L07Im RIS seit
20.09.2021Zuletzt aktualisiert am
20.09.2021