RS Vwgh 2021/7/29 Ra 2021/12/0015

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Veröffentlicht am 29.07.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
91/02 Post

Norm

BDG 1979 §38 Abs2
BDG 1979 §38 Abs3
BDG 1979 §48
BDG 1979 §49
PTSG 1996 §17a Abs9
VwRallg

Rechtssatz

Dass die Einführung eines Gleitzeitmodells, das in die durch die Bestimmungen der §§ 48 ff BDG 1979 garantierten Rechtspositionen zum Nachteil der Bediensteten eingreift, ungeachtet dessen, dass mit diesem Modell allenfalls die Einsparung von Personalkosten erreicht werden könnte, nicht als wichtiges dienstliches oder betriebliches (§ 17a Abs. 9 PTSG 1996) Interesse im Sinn von § 38 Abs. 2 und 3 BDG 1979 verstanden werden kann, liegt auf der Hand.

Schlagworte

Organisationsrecht Körperschaften des öffentlichen Rechtes Selbstverwaltung VwRallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021120015.L06

Im RIS seit

20.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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