RS Vwgh 2021/7/29 Ra 2021/12/0015

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Veröffentlicht am 29.07.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
91/02 Post

Norm

ArbVG §26
ArbVG §96
BDG 1979 §38 Abs3
BDG 1979 §48
BDG 1979 §49
PBVG 1996 §73 Abs2 Z2
PTSG 1996 §17 Abs1
PTSG 1996 §17a Abs9
VwRallg

Rechtssatz

Eine etwaige gegenüber dem Bund als Dienstgeber erteilte Zustimmungserklärung des Beamten zu einem den §§ 48 ff BDG 1979 widersprechenden Gleitzeitmodell wäre unwirksam (z.B. VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0125; 3.10.2018, Ra 2017/12/0091). Wie viele der der Österreichischen Post AG nach § 17 Abs. 1 PTSG 1996 zugewiesenen Beamten einem solchen, zwar nach der Intention des Dienstgebers für alle Bediensteten einheitlichen, aber einer wirksamen Zustimmungserklärung der betroffenen Beamten nicht zugänglichen Gleitzeitmodell zugestimmt haben, kann daher nicht entscheidungsrelevant sein.

Schlagworte

Organisationsrecht Körperschaften des öffentlichen Rechtes Selbstverwaltung VwRallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021120015.L05

Im RIS seit

20.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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