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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ArbVG §26Rechtssatz
Eine etwaige gegenüber dem Bund als Dienstgeber erteilte Zustimmungserklärung des Beamten zu einem den §§ 48 ff BDG 1979 widersprechenden Gleitzeitmodell wäre unwirksam (z.B. VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0125; 3.10.2018, Ra 2017/12/0091). Wie viele der der Österreichischen Post AG nach § 17 Abs. 1 PTSG 1996 zugewiesenen Beamten einem solchen, zwar nach der Intention des Dienstgebers für alle Bediensteten einheitlichen, aber einer wirksamen Zustimmungserklärung der betroffenen Beamten nicht zugänglichen Gleitzeitmodell zugestimmt haben, kann daher nicht entscheidungsrelevant sein.
Schlagworte
Organisationsrecht Körperschaften des öffentlichen Rechtes Selbstverwaltung VwRallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021120015.L05Im RIS seit
20.09.2021Zuletzt aktualisiert am
20.09.2021