RS Vwgh 2021/7/29 Ra 2020/12/0002

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Veröffentlicht am 29.07.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art135 Abs4
B-VG Art89 Abs2
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Nach Art. 89 Abs. 2 und Art. 135 Abs. 4 B-VG ist das VwG gehalten, die von ihm anzuwendenden Gesetzesvorschriften bei Vorliegen verfassungsrechtlicher Bedenken beim VfGH anzufechten. Mit der Behauptung, dass dazu Rechtsprechung des VwGH fehle (vgl. zB VwGH 24.10.2016, Ro 2016/17/0002; 27.3.2019, Ro 2017/10/0004), vermag die Zulässigkeitsbegründung der Revision, in der nicht näher konkretisiert wird, inwiefern das VwG verfassungsrechtliche Bedenken hätte haben müssen, eine Rechtsfrage im Sinne von Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufzuzeigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020120002.L03

Im RIS seit

20.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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