RS Vwgh 2021/7/29 Ra 2020/12/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.07.2021
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Index

E1E
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
59/04 EU - EWR

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
12010E267 AEUV Art267 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/02/0254 B 3. Februar 2020 RS 5

Stammrechtssatz

Ein VwG ist nicht als letztinstanzliches Gericht iSd Art. 267 Abs. 3 AEUV anzusehen, wenn seine Entscheidungen noch mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, sodass das VwG schon aus diesem Grund nicht vorlagepflichtig gewesen wäre (vgl. VwGH 30.1.2019, Ra 2018/06/0260). Für den VwGH besteht dabei grundsätzlich die Möglichkeit (und gegebenenfalls die Verpflichtung), eine Revision zuzulassen, um dem EuGH eine entscheidungsrelevante unionsrechtliche Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, indem er (vom VwG nicht berücksichtigte) Zweifel über die Auslegung von Unionsrecht als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung qualifiziert (vgl. VfSlg. 19.896/2014).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020120002.L04

Im RIS seit

20.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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