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E1ENorm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/02/0254 B 3. Februar 2020 RS 5Stammrechtssatz
Ein VwG ist nicht als letztinstanzliches Gericht iSd Art. 267 Abs. 3 AEUV anzusehen, wenn seine Entscheidungen noch mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, sodass das VwG schon aus diesem Grund nicht vorlagepflichtig gewesen wäre (vgl. VwGH 30.1.2019, Ra 2018/06/0260). Für den VwGH besteht dabei grundsätzlich die Möglichkeit (und gegebenenfalls die Verpflichtung), eine Revision zuzulassen, um dem EuGH eine entscheidungsrelevante unionsrechtliche Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, indem er (vom VwG nicht berücksichtigte) Zweifel über die Auslegung von Unionsrecht als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung qualifiziert (vgl. VfSlg. 19.896/2014).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020120002.L04Im RIS seit
20.09.2021Zuletzt aktualisiert am
20.09.2021