RS Vwgh 2021/8/10 Ra 2021/18/0121

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.08.2021
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §8 Abs1
MRK Art3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/18/0083 B 22. Juli 2020 RS 2

Stammrechtssatz

Den EASO Richtlinien für Afghanistan (EASO Country Guidance: Afghanistan, June 2019) zufolge kann eine innerstaatliche Fluchtalternative für Antragsteller, die außerhalb Afghanistans geboren wurden und/oder dort sehr lange Zeit gelebt haben, nicht zumutbar sein, wenn sie über kein unterstützendes Netzwerk verfügen, das ihnen dabei hilft, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen. Die Richtlinien verweisen darauf, dass bei der Prüfung der Zumutbarkeit der persönliche Hintergrund der betroffenen Person, insbesondere deren Selbständigkeit, die vorhandene Ausbildung und allfällige Berufserfahrungen, ins Kalkül gezogen werden müssen (vgl. dazu etwa VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Den Richtlinien kann allerdings nicht entnommen werden, dass afghanischen Asylwerbern, die außerhalb ihres Herkunftsstaates geboren wurden, jedenfalls subsidiärer Schutz gewährt werden müsste. Es hat vielmehr stets eine Prüfung des Einzelfalls zu erfolgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021180121.L02

Im RIS seit

21.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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