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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §38 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Fr 2019/21/0013 B 12. November 2019 RS 1 Hier nur der erster Satz.Stammrechtssatz
§ 56 Abs. 1 2. Satz VwGG betreffend die Reduktion des zu ersetzenden Schriftsatzaufwandes um die Hälfte ist anzuwenden, wenn das Verfahren wegen Nachholung der versäumten Entscheidung eingestellt wird. Darauf, ob das Verwaltungsgericht die nach § 38 Abs. 4 VwGG gesetzte Frist überschritten hat, kommt es bei der Kostenentscheidung nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht an. Maßgeblich ist nur, dass der Verwaltungsgerichtshof noch nicht gemäß § 42a VwGG vorgegangen ist.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:FR2021160004.F01Im RIS seit
22.09.2021Zuletzt aktualisiert am
22.09.2021