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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §57Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher und den Hofrat Dr. Pfiel als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des R P R, vertreten durch Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2019, W220 1425336-5/2E, betreffend Wohnsitzauflage gemäß § 57 FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber beantragte mit Schriftsatz vom 27. Mai 2020 (zur Post gegeben am 3. Juni 2020) die Bewilligung von Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das angefochtene Erkenntnis. Diesem Antrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Juni 2020 stattgegeben.
2 Dem Antrag waren eine Kopie des angefochtenen Erkenntnisses vom 23. Oktober 2019, zugestellt am 24. Oktober 2019, und der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 5. März 2020, E 545/2020-5, beigelegt, mit dem die Behandlung der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Jänner 2020, W220 1425336-4/7E, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten worden war. Das zuletzt genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts betraf die Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005. Hingegen wurde gegen das nunmehr angefochtene Erkenntnis betreffend Wohnsitzauflage gemäß § 57 FPG nach Auskunft des Verfassungsgerichtshofes keine Beschwerde erhoben.
3 Ausgehend von diesem vom Revisionswerber unbestrittenen Sachverhalt - die vom Verwaltungsgerichtshof eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme blieb ungenutzt - wurde der Verfahrenshilfeantrag vom 27. Mai 2020 zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das (wie erwähnt am 24. Oktober 2019 zugestellte) angefochtene Erkenntnis nicht innerhalb der sechswöchigen Revisionsfrist gestellt, sodass die Rechtsfolge des § 26 Abs. 3 VwGG, wonach im Fall der Stattgebung eines rechtzeitig gestellten Verfahrenshilfeantrags der (neuerliche) Lauf der Revisionsfrist erst mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen beginnt, nicht eintreten konnte.
4 Die Revision erweist sich daher als verspätet und war gemäß § 34 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
Wien, am 24. August 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210207.L00Im RIS seit
22.09.2021Zuletzt aktualisiert am
12.10.2021