TE Vwgh Beschluss 2021/9/1 So 2021/03/0011

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Veröffentlicht am 01.09.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs6
VwGG §61

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Eingabe des G S in T, betreffend die Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

1        In seiner Eingabe vom 29. Juni 2021 bezieht sich der Einschreiter auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes, mit dem sein Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen worden war (Ra 2021/03/0088-2). Der Einschreiter wendet sich in seinem Schreiben gegen das Mitglied des Verwaltungsgerichtshofes, das der Anordnung des § 14 Abs. 2 VwGG entsprechend ohne Senatsbeschluss über den Verfahrenshilfeantrag entschieden hat, und bringt im Ergebnis zum Ausdruck, dass er eine neuerliche Entscheidung über seinen Verfahrenshilfeantrag begehrt („Ich rechne daher mit Befürwortung meiner Anliegen und einer rechtsfreundlichen Vertretung.“).

2        Es kann dahingestellt bleiben, ob der Einschreiter damit eine Wiederaufnahme des Verfahrens über die Verfahrenshilfe anstrebt oder ob die Eingabe als Rechtsmittel gegen die Entscheidung über die Verfahrenshilfe anzusehen ist, da Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, auch betreffend die Verfahrenshilfe, grundsätzlich endgültig sind und keiner weiteren Überprüfung unterliegen, wobei in Angelegenheiten von Verfahrenshilfe auch die Wiederaufnahme des Verfahrens unzulässig ist (vg. VwGH 21.1.2019, Ro 2019/03/0001 bis 0003).

3        Die Eingabe war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 1. September 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:SO2021030011.X00

Im RIS seit

20.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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