TE Vwgh Beschluss 2021/9/1 Ra 2021/03/0154

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Veröffentlicht am 01.09.2021
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Index

L65007 Jagd Wild Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
JagdG Tir 2004 §18 Abs4
JagdG Tir 2004 §4 Abs2
JagdG Tir 2004 §4 Abs3
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Dr. J W in K, vertreten durch Mag. Christoph Arnold, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Stafflerstraße 2/EG, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 22. Februar 2021, Zl. LVwG-2019/46/0382-3, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Lienz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 16. Jänner 2019 stellte die Bezirkshauptmannschaft Lienz das Eigenjagdgebiet G über Antrag des Revisionswerbers gemäß § 4 Abs. 2 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004) neu fest. Unter einem sprach die Behörde aus, dass diese Feststellung gemäß § 18 Abs. 4 TJG 2004 auf laufende Pachtverträge keinen Einfluss habe. Die Neufeststellung des Eigenjagdgebietes G sei somit ab 1. April 2028 wirksam.

2        Über Beschwerde des Revisionswerbers gegen diesen Bescheid entschied das Landesverwaltungsgericht Tirol wie folgt:

„1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, dass das Grundstück 3110 in der EZ 162 KG 8 P, mit einer Fläche von 981 m2 bei der Neufeststellung der Eigenjagd G miteinbezogen wird, sodass sich eine Gesamtfläche dieses Jagdreviers von 1,208.877 m2 ergibt.

2. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird insofern berichtigt, dass die Wortfolge: ‚Gemäß § 18 Abs 4 Tiroler Jagdgesetz 2004 hat diese Feststellung auf laufende Pachtverträge keinen Einfluss. Die Neufeststellung des Eigenjagdgebietes G ist somit ab 01.04.2028 wirksam.‘ ersatzlos gestrichen wird.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.“

3        Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, dass das Grundstück 3110 in der EZ 162 KG 8 P in die Feststellung der Eigenjagd zwingend einzubeziehen gewesen wäre, was die Behörde unrichtigerweise nicht getan habe. Der weitere Ausspruch über die Wirksamkeit der Neufeststellung (ab 1. April 2028) und der Satz, dass die Feststellung auf laufende Pachtverträge keinen Einfluss habe, sei ersatzlos zu beheben. Die Neufeststellung des Eigenjagdgebietes werde mit Rechtskraft des Feststellungsverfahrens existent. Ihre Rechtsfolgen ergäben sich direkt aus den gesetzlichen Anordnungen und bedürften keiner weiteren bescheidmäßigen Feststellung.

4        Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 8. Juni 2021, E 1388/2021-5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

5        In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit der Revision geltend gemacht, entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts könne die Neufeststellung der Eigenjagd nicht erst mit Rechtskraft des Feststellungsverfahrens rechtlich existent werden bzw. Wirksamkeit und Rechtsfolgen nach sich ziehen. Vielmehr sei hier der Zeitpunkt relevant, zu dem das Ansuchen um Feststellung der Eigenjagd bei der Bezirkshauptmannschaft eingelangt sei, was am 22. Dezember 2017 erfolgt sei. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre daher auszusprechen gewesen, dass die Neufeststellung der Eigenjagd G auf laufende Pachtverträge Einfluss habe und die Neufeststellung ab 1. April 2018 wirksam sei.

6        Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

7        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

8        Im gegenständlichen Fall hat das Verwaltungsgericht jene Spruchteile des verwaltungsbehördlichen Bescheides, mit denen der mangelnde Einfluss der Neufeststellung des Eigenjagdgebietes auf laufende Pachtverträge im Sinne des § 18 Abs. 4 TJG 2004 ausgesprochen und eine Wirksamkeit der Neufeststellung erst ab dem 1. April 2028 festgestellt worden ist, ersatzlos behoben, weil es für diese bescheidmäßigen Aussprüche keine gesetzliche Grundlage gebe. Die Revision wendet sich zwar gegen die ersatzlose Streichung und strebt an ihrer Stelle die oben angeführten Ersatzaussprüche an, geht aber mit keinem Wort auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts ein. Sie legt somit auch nicht dar, weshalb die von ihr gewünschten Aussprüche überhaupt in die Entscheidung über die (Neu)Feststellung des Eigenjagdgebietes gemäß § 4 Abs. 2 TJG 2004 aufzunehmen wären; dies ist dem Gesetz auch nicht zu entnehmen.

9        Ungeachtet dessen entfernt sich die Revision in der Auslegung des TJG 2004 vom eindeutigen Gesetzeswortlaut, wonach Feststellungen nach § 4 Abs. 2 und 3 TJG 2004 auf laufende Pachtverträge keinen Einfluss haben, wohl aber auf Pachtverträge nach Ablauf der ursprünglichen Pachtdauer, wenn sie noch vor diesem vereinbart worden sind (§ 18 Abs. 4 TJG 2004; zur Interpretation dieser Norm im Allgemeinen vgl. VwGH 27.11.2012, 2010/03/0158, 0159). Die von der Revision angestrebte gegenteilige Feststellung findet daher im Gesetz keine Deckung.

10       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 1. September 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030154.L00

Im RIS seit

23.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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