TE Vwgh Erkenntnis 1997/1/29 96/01/0973

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Veröffentlicht am 29.01.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der N in Y, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in Y, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. Juli 1995, Zl. 4.345.909/3-III/13/95, betreffend Ausdehnung der Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr beigelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. Juli 1995 der am 3. Jänner 1995 gestellte Antrag der Beschwerdeführerin - einer Staatsangehöriger der "Jugosl. Föderation" - auf Ausdehnung der Gewährung von Asyl gemäß § 4 Asylgesetz 1991 in Erledigung der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. Juni 1995 abgewiesen wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid damit begründet, daß der Berufung des Ehegatten der Beschwerdeführerin gegen den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. Mai 1995 keine Folge gegeben worden sei. Damit seien die Voraussetzungen für eine Ausdehnung der Asylgewährung auf die Beschwerdeführerin im Sinne des § 4 Asylgesetz 1991 nicht erfüllt.

Die Beschwerde macht der belangten Behörde zum Vorwurf, sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt zu haben, ob die Beschwerdeführerin als Flüchtling im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 anzusehen sei. Die Beschwerdeführerin habe bisher zwar "in Unkenntnis der Rechtslage im höchsten Zweifel ihren Antrag lediglich auf § 4 Asylgesetz 1991 gestützt", doch habe sie bereits in der Berufung eigene Asylgründe geltend gemacht. Mit diesem Berufungsvorbringen hätte sich die belangte Behörde "aufgrund der wesentlichen Sachverhaltsänderung" auseinandersetzen müssen.

Dem ist zu entgegnen, daß die Beschwerdeführerin auch nach dem Beschwerdevorbringen - ungeachtet der Frage, ob die Erstbehörde, wie die Beschwerde vermeint, verpflichtet gewesen wäre, die Beschwerdeführerin zur Stellung eines eigenen Asylantrages anzuleiten - lediglich einen Antrag auf Ausdehnung der Gewährung von Asyl gemäß § 4 Asylgesetz 1991 gestellt hat. "Sache" des Berufungsverfahrens i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG war somit nur die Entscheidung über diesen Antrag. Die in § 4 AsylG 1991 vorgesehene Ausdehnung der Gewährung von Asyl u.a. auf den Ehegatten setzt aber schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung voraus, daß dem Ehegatten bereits Asyl gewährt wurde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 1996, Zl. 95/01/0650). Nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde fehlen diese Voraussetzungen jedoch im vorliegenden Fall.

Der Beschwerdeführerin bleibt es jedoch unbenommen, einen eigenen Asylantrag zu stellen.

Soweit die Beschwerdeführerin mit dem Vorbringen, der Bescheid der belangten Behörde, mit welchem der Asylantrag ihres Gatten abgewiesen worden sei, sei noch nicht rechtskräftig, vermeint, die vom Gatten erhobene - inzwischen mit hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1996, Zl. 95/01/0488, als unbegründet abgewiesene - Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde gegen diesen Bescheid stehe einer Abweisung des Asylausdehnungsantrages entgegen, unterliegt sie einem Rechtsirrtum (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. März 1995, Zl. 94/20/0031).

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996010973.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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