TE Vwgh Beschluss 2021/9/2 Ra 2021/20/0175

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Veröffentlicht am 02.09.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Engel, in der Revisionssache der J A in W, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Jordangasse 7/4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2021, W119 2163616-1/16E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Die aus dem Jemen stammende Revisionswerberin stellte am 20. September 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.

2        Das Bundesasylamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 26. Mai 2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen ab, erkannte der Revisionswerberin den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

3        Die gegen die Nichterteilung des Status einer Asylberechtigten erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7        Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 8.7.2021, Ra 2021/20/0224, mwN).

8        Eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Mangelhaftigkeit der vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung vorgenommenen Beweiswürdigung, die sich in Bezug auf das Fluchtvorbringen auf Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten im Aussageverhalten der Revisionswerberin stützt, zeigt die Revision nicht auf.

9        Gleiches gilt für die vom Bundesverwaltungsgericht - auf Grundlage des im Verfahren herangezogenen Berichtsmaterials zur allgemeinen Lage im Herkunftsland - vorgenommene Würdigung der von der Revisionswerberin unter dem Aspekt einer ihr als Frau drohenden Gefährdung behaupteten Situation im Herkunftsland.

10       Die Frage, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner amtswegigen Ermittlungspflicht weitere Ermittlungsschritte setzen muss, unterliegt einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur dann vor, wenn die Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre (vgl. VwGH 16.7.2020, Ra 2020/18/0231, mwN). Das auf zwei im Internet verfügbare Medienberichte Bezug nehmende Zulässigkeitsvorbringen der Revision lässt weder eine solche grobe Fehlerhaftigkeit noch die Relevanz der gerügten Ermittlungsmängel für den Verfahrensausgang erkennen. Der im Zulässigkeitsvorbringen angeführte Bericht vom 4. April 2021 wurde erst nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses veröffentlicht (zur Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts vgl. etwa VwGH 27.5.2021, Ra 2021/19/0163, mwN) und die Bezugnahme auf einen vom 4. April 2017 datierenden (und sohin bereits mehrere Jahre alten) Bericht (zur Zwangsverheiratung minderjähriger Mädchen) lässt weder dessen Aktualität noch einen hinreichenden Bezug zum konkreten Sachverhalt erkennen (zum Erfordernis, die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler in konkreter Weise darzulegen, vgl. zB VwGH 17.5.2021, Ra 2020/20/0399, mwN).

11       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 2. September 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200175.L00

Im RIS seit

23.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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