RS Vwgh 2021/9/3 Ra 2021/14/0108

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Veröffentlicht am 03.09.2021
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
FlKonv Art1 AbschnA Z2
FlKonv Art1 AbschnC Z5

Rechtssatz

Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Antragsteller im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 27.6.2019, Ra 2018/14/0274, mwN). Dies gilt auch entsprechend für die Beurteilung der Frage, ob ein Asylberechtigter nach einer Änderung von Umständen nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021140108.L09

Im RIS seit

24.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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