RS Vwgh 2021/9/3 Ra 2021/14/0108

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Veröffentlicht am 03.09.2021
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
FlKonv Art1 AbschnC Z5

Rechtssatz

Der Unterscheidung zwischen tatsächlich geänderter - oder bloß neu beurteilter - Umstände kommt wesentliche Bedeutung zu. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK fordert als Voraussetzung für die Beendigung des Schutzstatus einer Person, dass die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Somit geht dieser Tatbestand zunächst von einer nachhaltigen und erheblichen Veränderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes in dem Sinn aus, dass zuvor tatsächlich bestehende Umstände nun nicht mehr bestehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021140108.L08

Im RIS seit

24.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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