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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Dr. Doblinger sowie die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision des A B in C, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 19. April 2021, Zl. LVwG-700960/2/BP/NF, betreffend Übertretung des COVID-19-Maßnahmengesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
1 Mit Erkenntnis vom 19. April 2021 wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 9. März 2021 als unbegründet ab. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 In weiterer Folge legte das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof eine unvertreten eingebrachte Eingabe des Revisionswerbers vom 3. Juni 2021 als außerordentliche Revision gegen sein Erkenntnis vor.
3 Der Revisionswerber wurde daraufhin vom Verwaltungsgerichtshof aufgefordert, mehrere Mängel der Revision, insbesondere die fehlende Einbringung durch einen Rechtsanwalt unter Beachtung der Inhaltserfordernisse des § 28 Abs. 1 und 3 VwGG, zu beheben. Ferner wurde der Revisionswerber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihm - wenn er nicht imstande sei, die Kosten des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten - nach Vorlage eines nicht mehr als vier Wochen alten „Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - Vermögensbekenntnis zur Bewilligung der Verfahrenshilfe“ oder nach Ausfüllung, Fertigung und fristgerechter Rücksendung des beigefügten Antragsvordruckes die Bestellung eines Vertreters zur Verfahrenshilfe bewilligt werden könne. Bezugnehmend darauf erstattete der Revisionswerber mit Schreiben vom 8. August 2021 eine weitere Eingabe, ohne jedoch den Anforderungen aus dem Verbesserungsauftrag nachzukommen. Insbesondere wurde weder ein Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt noch ein Vermögensbekenntnis vorgelegt. Der Verbesserungsauftrag wurde somit nicht erfüllt.
4 Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG gilt die Versäumung der Verbesserungsfrist als Zurückziehung der Revision, was gemäß § 33 Abs. 1 VwGG zur Einstellung des Verfahrens führt.
5 Nach der ständigen Rechtsprechung ist im Übrigen auch ein nur mangelhaft erfüllter Mängelbehebungsauftrag der völligen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen. Somit schließt die teilweise Erfüllung des Auftrags zur Behebung der Mängel einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Revision den Eintritt der in § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Revision nicht aus (vgl. VwGH 20.4.2021, Ra 2021/07/0022, mwN).
6 Das Verfahren war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Wien, am 3. September 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090183.L00Im RIS seit
22.09.2021Zuletzt aktualisiert am
12.10.2021