Index
E3L E19103010Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/18/0124 B 30. April 2020 RS 1Stammrechtssatz
Die Verfolgung aus Gründen der Religion, wozu auch atheistische Glaubensüberzeugungen zählen, kann zur Gewährung von Asyl führen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Asylwerber aufgrund seiner atheistischen Lebensweise im Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt zu werden. Dies setzt allerdings voraus, dass der Asylwerber seine Konfessionslosigkeit als innere Überzeugung und identitätsstiftendes Merkmal versteht, die er auch im Herkunftsstaat leben wird. Die Tatsache, dass einem Asylwerber im Herkunftsstaat etwa aufgrund eines Gesetzes über Apostasie eine Todes- oder Freiheitsstrafe droht, kann für sich genommen eine asylrelevante Verfolgung darstellen, sofern eine solche Strafe in dem Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird (vgl. etwa VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020140290.L02Im RIS seit
24.09.2021Zuletzt aktualisiert am
24.09.2021