TE Vwgh Erkenntnis 2021/9/3 Fr 2021/14/0011

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Veröffentlicht am 03.09.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §38 Abs4
VwGG §42a

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofrätinnen Mag. Schindler und Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, über den Fristsetzungsantrag des X Y in Z, vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in 4910 Ried/Innkreis, Promenade 3, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und FPG, zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Bundesverwaltungsgericht wird aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten, gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Erkenntnisses, nachzuholen.

Der Bund hat der antragstellenden Partei Aufwendungen in Höhe € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Beim Bundesverwaltungsgericht ist seit Dezember 2017 ein Verfahren über die Beschwerde des Antragsstellers gegen einen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23. November 2017 zu L530 2179911-1 ein Verfahren anhängig.

2        Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. April 2021 wurde dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 38 Abs. 4 VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.

3        Am 12. Juli 2021 beantragte das Bundesverwaltungsgericht die Verlängerung der Frist um drei Monate mit der Begründung, es sei eine mündliche Verhandlung für den 30. Juli 2021 anberaumt. Es sei nicht ausgeschlossen, dass auch nach dieser Verhandlung eine weitere Verhandlung durchzuführen sein werde und dass noch spezifische bzw. ergänzende Ermittlungen (etwa in Form einer Anfrage bei der Staatendokumentation) erforderlich seien. Der Verwaltungsgerichtshof verlängerte die Frist mit verfahrensleitender Anordnung vom 13. Juli 2021 um weitere sechs Wochen.

4        Nunmehr teilte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 23. August 2021 mit, dass die für den 30. Juli 2021 anberaumte Verhandlung aus gesundheitlichen Gründen wieder abberaumt habe werden müssen und für den 6. September 2021 eine neue mündliche Verhandlung anberaumt sei, weshalb davor eine Erledigung nicht möglich sein werde.

5        Das Verwaltungsgericht ist daher dem Auftrag nach § 38 Abs. 4 VwGG, auch nach der gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einmal möglichen Verlängerung der Frist nicht nachgekommen. Für die Setzung einer Frist gemäß § 38 Abs. 4 bzw. § 42a VwGG kommt es auf ein Verschulden an der eingetretenen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht an (VwGH 28.2.2019, Fr 2019/12/0005; 9.4.2020, Fr 2019/14/0042). Gemäß § 42a VwGG war dem Verwaltungsgericht daher der Auftrag zur Nachholung seiner Entscheidung zu erteilen.

6        Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 3. September 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:FR2021140011.F00

Im RIS seit

22.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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