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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AufwandersatzV VwGH 2014Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, über den Fristsetzungsantrag des O P in O, vertreten durch Mag. Helmut Hohl, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Ungargasse 15/1/4, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht iA Versetzung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Das Bundesverwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 7. Juni 2021, W274 2164328-1/18E, erlassen und eine Abschrift samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren auf gesonderten - über den Ersatz der Eingabegebühr und den in der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 genannten Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand hinausgehenden - Zuspruch von Umsatzsteuer findet in der genannten Verordnung keine Deckung und war daher abzuweisen (VwGH 12.8.2020, Ra 2019/05/0245).
Wien, am 7. September 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:FR2021120015.F00Im RIS seit
20.09.2021Zuletzt aktualisiert am
05.11.2021