TE Vwgh Beschluss 2021/9/7 Fr 2021/12/0015

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Veröffentlicht am 07.09.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

AufwandersatzV VwGH 2014
VwGG §38 Abs4
VwGG §47
VwGG §48
VwGG §56 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, über den Fristsetzungsantrag des O P in O, vertreten durch Mag. Helmut Hohl, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Ungargasse 15/1/4, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht iA Versetzung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1        Das Bundesverwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 7. Juni 2021, W274 2164328-1/18E, erlassen und eine Abschrift samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

2        Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.

3        Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren auf gesonderten - über den Ersatz der Eingabegebühr und den in der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 genannten Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand hinausgehenden - Zuspruch von Umsatzsteuer findet in der genannten Verordnung keine Deckung und war daher abzuweisen (VwGH 12.8.2020, Ra 2019/05/0245).

Wien, am 7. September 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:FR2021120015.F00

Im RIS seit

20.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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