Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AufwandersatzV VwGH 2014Rechtssatz
Für den Schriftsatzaufwand (§ 48 Abs. 1 Z 2 VwGG) sind in der VwGH-AufwandersatzV 2014 gemäß § 49 Abs. 1 VwGG Pauschalbeträge festgesetzt worden (siehe auch § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG). Ein gesonderter Ersatz von Barauslagen (hier: der Auslagen für die Herstellung einer Übersetzung und Dolmetschtätigkeiten) ist nicht vorgesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020200003.J01Im RIS seit
24.09.2021Zuletzt aktualisiert am
24.09.2021