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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AufwandersatzV VwGH 2014Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Engel, in der Rechtssache der Revision des S M in W, vertreten durch Dr. Jürgen Brandstätter, Rechtsanwalt in 1110 Wien, Modecenterstraße 17, Objekt 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2020, W195 2230392-1/7E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Die Revision richtet sich gegen ein Erkenntnis, mit dem das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz abgewiesen, dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt rechtlich damit zusammenhängenden Aussprüchen erlassen hat.
2 Mit Erkenntnis vom 23. Februar 2021, E 3215/2020, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt sei. Unter einem hat er das Erkenntnis aufgehoben.
3 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
4 Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u.a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 25.5.2021, Ra 2019/21/0347 bis 0349, mwN). Dem trat der Vertreter des Revisionswerbers auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht entgegen.
5 Die Revision war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
6 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Für den Schriftsatzaufwand (§ 48 Abs. 1 Z 2 VwGG) sind in der zitierten Verordnung gemäß § 49 Abs. 1 VwGG Pauschalbeträge festgesetzt worden (siehe auch § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG). Ein gesonderter Ersatz von Barauslagen (hier: der Auslagen für die Herstellung einer Übersetzung und Dolmetschtätigkeiten) ist nicht vorgesehen.
Wien, am 8. September 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020200003.J00Im RIS seit
24.09.2021Zuletzt aktualisiert am
24.09.2021