TE Vwgh Beschluss 2021/9/8 Ra 2021/20/0320

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Veröffentlicht am 08.09.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Engel, in der Rechtssache der Revision des G S in L, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2020, L502 1424050-4/2E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der aus der Türkei stammende Revisionswerber stellte erstmals im November 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005, der erfolglos blieb. Im Juli 2013 verließ er das Bundesgebiet.

2        Im Juni 2016 reiste der Revisionswerber wieder (unrechtmäßig) in das Bundesgebiet ein und stellte neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, dem ebenfalls kein Erfolg beschieden war (vgl. den Revisionswerber betreffend VwGH 15.3.2019, Ra 2019/18/0064). Am 4. Juni 2019 kehrte der Revisionswerber freiwillig in sein Heimatland zurück.

3        Bereits im Juli 2019 fasste der Revisionswerber den Entschluss, sein Heimatland wieder zu verlassen, wobei er Frankreich als sein Zielland nannte. Im August 2019 reiste er (auf dem Luftweg) aus der Türkei aus und hielt sich seinen Angaben zufolge dann (für unterschiedliche Zeiten) in der angeführten Reihenfolge in folgenden Ländern auf: Serbien (etwa drei Monate), Kroatien (Durchreise), Slowenien (etwa acht Tage), Österreich (Durchreise), Deutschland (Durchreise), Frankreich (etwa sechs Monate), Deutschland (Durchreise). Am 1. Juni 2020 reiste der Revisionswerber neuerlich unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein. Er stellte hier am 15. Juni 2020 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Als Motiv, weshalb er trotz des Aufenthalts in anderen Mitgliedstaaten erst in Österreich (neuerlich) einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, führte der Revisionswerber an, dass hier seine Eltern lebten.

4        Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 23. November 2020 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Unter einem sprach die Behörde aus, dass dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen sowie festgestellt werde, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt.

5        Die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18. Dezember 2020 als unbegründet ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

6        Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 7. Juni 2021, E 338/2021-8, ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.

7        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

9        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10       Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, der Revisionswerber habe mit seinem Vorbringen im Asylantrag einen geänderten Sachverhalt geltend gemacht. Daher hätte ein neues Asylverfahren durchgeführt werden müssen.

11       Der Sache nach - was in der Revision letztlich auch angesprochen, aber nicht näher ausgeführt wird - wendet sich der Revisionswerber gegen jene Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, es liege kein geänderter Sachverhalt vor, weil seinem neuen Vorbringen kein Glauben geschenkt wurde.

12       Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. In Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 29.6.2021, Ra 2021/19/0106, mwN). Dass dies im vorliegenden Fall gegeben wäre, wird in der Revision nicht aufgezeigt.

13       In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 8. September 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200320.L00

Im RIS seit

24.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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